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Die Welt · 1910-07-08 · 27 (8.7.1910) · page 5

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Die Welt
Volume
14 (1910)
Issue
27 (8.7.1910)
Date
1910-07-08
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Notfall zehren kann. Sie bezieht aber dafür auf der andern Seite in guten Jahren den gesamten Reinertrag, von dem sie nichts mehr abzutreten hat, da der Nationalfonds nach wie vor sich mit der festen Verzinsung seines Kapitals begnügt. Er vertritt in diesem System die Rolle des Besitzers einer ersten Hypothek in unsern Ländern. Als landwirtschaftliche Arbeiterproduktivgenossenschaft hat die Arbeiterichaft sich selbst zu regieren, soweit dem nicht Bestimmungen ihres Pachtvertrags entgegenstehen. Diese Bestimmungen werden sich aber lediglich beschränken auf die Sicherstellung der Verzinsung, auf die in allen solchen gemeinnützigen Ansiedlungen unentbehrlichen Anordnungen baupolizeilicher, sittenpolizeilicher, gewerbepolizeilicher Natur. Verbot solcher Betriebe, die durch Staub, Lärm, Gestank usw. die Nachbarn belästigen. Verbot des Ausschanks geistiger Getränke, der Beherbergung gemeingefährlicher Geisteskranker und Prostituierter, Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Bauordnung und etwa zur Bepflanzimg der Straßen vor jedem Einzelgrundstück mit schattenspendenden oder fruchttragenden Bäumen usw.; und schließlich auf die Vorschrift, ein Fünftel des Gesamtlandes nicht in Erbpacht zu vergeben, wenn die Genossenschaft zu dem Entschlüsse kommt, das Land unter sich in Erbpachtstellen zu verteilen, d. h. sich aus der landwirtschaftlichen Produktivgenossenschaft in eine landwirtschaftliche Produzentengenossenschaft zu verwandeln. Auch das nämlich soll ihnen gestattet sein, wie überhaupt alles, was nicht unter die eben angeführten Punkte fällt. Wie schon gesagt, den Arbeitern soll ihr unverlierbares Menschenrecht, Dummheiten zu machen und aus ihnen zu lernen, nicht verkümmert werden. Die einzige Maßnahme, die den sozialen Endzweck des Unternehmens völlig verfehlen hieße, können sie nicht ergreifen, nämlich die Aufteilung des gesamten Landes unter die Genossen zu römisch-rechtlichem Eigentum, denn das Eigentum gehört und bleibt dem Nationalfonds. Jeder andere begangene Fehler aber läßt sich wieder gut machen und wird wieder gut gemacht werden, wenn seine Folgen sich zeigen. Die Arbeiterschaft mag also ihren Administrator entlassen, wenn sie sich nicht mit ihm vertragen kann, sie mag sogar versuchen, ohne einen solchen wissenschaftlich geschulten Leiter zu produzieren. Wenn sie an ihren Erträgnissen merkt, daß das Experiment sehr teuer ist, so wird sie in ihrem eigenen Interesse nicht lange zögern, umzukehren. Kurz und gut, sie soll ihre eigene Haut zu Markte tragen von dem Augenblick an, wo ihre Fehler nicht mehr in einen fremden Geldbeutel, sondern in ihren eigenen schlagen. Aber das ist eine conditio sine qua non, daß in dem Falle der Aufteilung etwa ein Fünftel des gesamten Landes nicht in Erbpacht ausgetan werden darf. Die Genossenschaft mag es entweder gemeinsam verwerten oder in nicht allzulanger Zeitpacht, etwa auf 9 bis 18 Jahre, ausgeben, aber jedenfalls so, daß sie in jedem gegebenen Augenblick über einen Teil dieser Fläche frei verfügen kann. Denn in dem Falle der Aufteilung des übrigen Landes ist dieses Fünftel unentbehrlich, um die Genossenschaft den letzten und wichtigsten Schritt tun zu lassen: zur Siedlungsgenossenschaft. Drittes Stadium: Die Siedlungsgenossenschaft So weit ich aus der bisherigen Diskussion ersehen habe, wird der Begriff der Siedlungsgenossenschaft von unsern Gesinnungsgenossen selten richtig erfaßt. Viele verwechseln sie mit der Arbeiterproduktivgenossenschaft, und viele andere haben den Verdacht, daß es sich um eine höchst verwickelte, subtile, in meinem Gehirn ausspintisierte Gesellschaftskonstruktion handle, um so eine Art ökonomisches Uhrwerk, bei dem gar zu leicht einmal die Feder springen oder Staubkörner zwischen die Räder kommen können. Beides ist völlig falsch; die Siedlungsgenossenschaft ist nicht mit der Arbeiterproduktivgenossenschaft identisch, sondern stellt die höchste Form genossenschaftlicher Siedlung überhaupt dar, die denkbar ist; sie wird am besten und leichtesten aus der landwirtschaftlichen Siedlung zu entwickeln sein, könnte aber unter günstigen Umständen auch unmittelbar als städtische Siedlung begründet werden, als Gartenstadt höherer Staffel. Darauf kann ich hier nicht näher eingehen. Ebenso falsch L^t die zweite Auffassung. Sie ist wahrscheinlich daraus entstanden, daß ich mich bemüht habe, auszurechnen, wie eine solche Siedlungsgenossenschaft, einmal eingerichtet, funktionieren wird. Aber es ist mir niemals eingefallen, sie konstruieren zu wollen. Ich habe niemals den Ehrgeiz gehabt, der Lykurg der Wirtschaft zu sein, sondern allenfalls den Ehrgeiz, ihr Newton zu sein; ich will ihr nicht Gesetze geben, sondern will ihre Gesetze erkennen. Die Siedlungsgenossenschaft ist eine gemischte, d. h. aus Landwirten, Handwerkern, Händlern und Angehörigen freier Berufe, eventuell auch Rentnern zusammengesetzte Gemeinde, die sich durch nichts anderes von jeder andern Gemeinde der Welt unterscheidet als dadurch, daß der Grund und Boden nicht den Einzelnen, sondern der Gemeinde selbst gehört. Daraus ergeben sich die wichtigsten Konsequenzen, und diese habe ich versucht, bis in ihre Einzelheiten zu verfolgen, um ein Bild von der ganz eigenartigen Organisation zu gewinnen, die sich hier auf dieser Grundlage aus den allgemeinen wirtschaftspsychologischen Grundgesetzen entwickeln muß. Ich kann hier auf die Feinheiten der ökonomischen Deduktion nicht eingehen. Es genügt, folgendes zu sagen: Wo immer eine Landwirtschaft sich in enger Nachbarschaft zu einer solchen gemischten Ansiedlung befindet, da wächst in unsern Verhältnissen das Einkommen des Eigentümers und daher der Wert seines Bodens. Dasselbe gilt in verstärktem Maße für städtisches Bauland. Wo aber der Boden sich im Eigentum der Gemeinde selbst befindet, da kann das vermehrte Einkommen auch nur der Gemeinde als Totalität, d. h. ihren sämtlichen Mitgliedern zufließen. Die Siedlungsgenossenschaft bedeutet daher steigendes Einkommen aller ihrer Mitglieder in dem Maße, wie die Volkszahl der Siedlung wächst, ja weit darüber hinaus. Denn nach dem „Gesetz der Kooperation" wächst die Produktivität, d. h. die Ergiebigkeit der Arbeit jedes einzelnen wie das Quadrat der Bevölkerungszahl, so daß in der Siedlung auch das Einkommen jeder durchschnittlichen Arbeitskraftin diesem Verhältnis wachsen muß, weil das Privatbodeneigentum den Zuwachs nicht für sich fordern darf. Um diese notwendige Konsequenz an der landwirtschaftlichen Arbeiterproduktivgenossenschaft zu verdeutlichen, seien einige der Vorteile hier angeführt, die sie aus der Ansiedlung nicht landwirtschaftlicher Elemente auf ihrem eigenen Grund und Boden zieht. Sie erhält,

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