Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 14 (1910)
- Issue
- 25 (24.6.1910)
- Date
- 1910-06-24
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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No. 25 605 geflüchtet hatten, das Militär diese Wälder umzingelte und die Juden wie wilde Tiere aus diesen Wäldern verjagte. Angesichts dieser Tatsachen müssen wir vor der ganzen zivilisierten Welt einen scharfen Protest gegen dieses erbarmungslose Vorgehen der russischen Regierung erheben. (Zustimmung.) Wir appellieren an die Kulturwelt, daß sie, wie im Falle der Finnländer, der unterdrückten Polen und Ruthenen in Rußland, sich auch der Juden annehme und in Publikationen und Manifestationen kundgeben möge, daß das offizielle Rußland alle Pflichten der Menschlichkeit mit Füßen tritt. (So ist es!) Wir aber werden, so lange diese Zustände anhalten, den Vertretern der panrussischen Idee, ebenso den Vertretern des Neoslawismus, insoweit sie in Verbindung mit den offiziellen Kreisen Rußlands stehen, nur mit Mißtrauen entgegentreten und sie aus tiefster Seele verabscheuen. (Sehr richtig!) Nach einer Besprechung der Lage der Juden in Ostösterreich sagte Dr. Gabel weiter: Meine Herren! Ich habe Ihnen bewiesen, daß die Lage der Juden außerhalb und innerhalb Österreichs eine solche ist, welche uns zwingt, Vorsorge zu treffen, um der Judennot zu steuern. Unserm Programme gemäß haben wir nur zwei Wege, welche zu diesem Ziele führen; der eine Weg ist die Kolonisierung unseres Heimatlandes, des palästinensischen Bodens durch Juden. Wir wollen sie dort zu Ackerbautreibenden, zu Handwerkern und Gewerbetreibenden machen und ihnen gleichzeitig die Freiheit bieten, unsere Muttersprache, das heißt die hebräische Sprache, zu pflegen und jüdische Kultur zu entwickeln. Dieses Programm nehmen wir sehr ernst und die Verhältnisse in ganz Europa, die trostlose Lage der aus Rußland und Rumänien vertriebenen Juden, die nicht minder trostlose Lage der Juden in Galizien, welche sich in einer wirtschaftlichen Dekadenz befinden, zwingen uns, diesem Punkte unseres Programms intensive Aufmerksamkeit zu widmen und dafür ernst und mit Aufopferung aller Kräfte zu arbeiten. Der zweite Weg ist der Weg der Selbstorganisation und der Selbsthilfe. Diese Selbsthilfe kann vornehmlich in den Kultusgemeinden durchgeführt werden, aber nur dann, wenn Schichten des jüdischen Volkes zur Betätigung in denselben zugelassen werden. Wir verlangen daher von der Regierung, daß sie eine solche Zusammensetzung der Kultusgemeinden ermögliche, welche alle Schichten der jüdischen Bevölkerung zur Verwaltung der Kultusgemeinden zulasse. Insolange die Regierung in ihrer Passivität gegen unsere prinzipiellsten Forderungen verharrt und nicht gewillt ist, wenigstens auf einem Gebiete Wandlung zu schaffen, wo keine fremden Rechte tangiert werden, wo auf fremde Interessen nicht übergegriffen wird, jolange sie nicht eine ersprießliche Grundlage für die Behebung der Notlage und für die Förderung der sozialen Entwicklung der Juden schaffen will, erklären wir, daß auch wir uns dieser Regierung gegenüber negativ verhalten und darum gegen das Budget stimmen \. erden. Bravo!) (Lebhafter Beifall.) Die jüdisch« nationale Reichspartei in Österreich Wir sind in der Lage, das in Krakau zum Beschluß erhobene Jrganisation.sstatut der Partei zu veröffentlichen. Zur Eräuterung sei bemerkt,v daß das Statut das Ergebnis eines Kompromisses zwischen gemäßigten Zentralisten und Landesföderalisten st. Dem Einfluß der letzteren ist es zuzuschreiben, daß die Landes- -xekutiven und Konferenzen in vielen bedeutsamen Fragen autonom und unabhängig von der Reichsexekutive entscheiden. Nachstehend üe wichtigsten Bestimmungen: i. Die national-jüdische Reichsorganisation umfaßt die in den politischen Landesverbänden organisierten Juden. In Ländern, wo noch keine Landesorganisation besteht, ist die Reichsexekutive berufen, eine solche zu schaffen. Organe der Reichsorganisationen sind: a) die Reichskonferenz, b) die Reichsexekutive. 4. Die Reichskonferenz'*ßesteht aus den Delegierten der Landesverbände, welche von den einzelnen Landeskonferenzen gewählt werden. Die Zahl der von den einzelnen Landesverbänden zu entsendenden Delegierten wird von jeder Reichskonferenz für die nächste bestimmt. An der Reichskonferenz nehmen auch die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften teil, welche der Reichsorganisation angehören. 5. Der Reichskonferenz obliegen: a) die Wahl der Reichsexekutive, b) Änderungen des Statutes der Reichsorganisation im Einklänge mit den Statuten der Landesorganisationen, c) Festsetzung und Wahrung des Programmes, d) Beschlußfassung über die Grundlinien der Politik, welche von der Reichsexekutive resp. von den parlamentarischen Vertretern der Partei zu beobachten sind, e) Entgegennahme der Berichte der Reichsexekutive und der parlamentarischen Vertreter und Erteilung des Absolutoriums, f) Stellungnahme zu allen die gesamte österreichische Judenschaft betreffenden Fragen, g) Bestimmung des Ortes der nächsten Reichskonferenz. 6. Alle übrigen Angelegenheiten, wie Stellungnahme zu den Kandidaturen in die gesetzgebenden Körperschaften usw., bleiben den Landesorganisationen überlassen. 7. Das ausübende Organ der Reichsorganisation bildet die Reichsexekutive. Dieselbe besteht aus 14 gewählten Mitgliedern und den Mitgliedern des „Jüdischen Klubs", u.a. entsenden Galizien 7, Bukowina 4 und Westösterreich 3 Mitglieder. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden aus der Mitte der gewählten Mitglieder von der Reichskonferenz bestimmt. 8. Die Reichsexekutive hält in den ersten 10 Tagen eines jeden zweiten Monats Sitzungen ab. Die Sitzung ist dann beschlußfähig, wenn mindestens 6 gewählte Mitglieder anwesend sind. Bleibt ein Mitglied 2 Sitzungen hintereinander ohne triftige Begründung fern, so erlischt sein Mandat. Die Landesorganisation, welche das Mitglied entsendet hat, nominiert dann innerhalb 14 Tagen ein anderes Mitglied. Auf Wunsch von mindestens 8 Mitgliedern oder des „Jüdischen Klubs" hat der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter, eine Sitzung einzuberufen. 9. Der Reichsexekutive obliegen: a) Leitung und Vertretung der Reichsorganisation, b) die Durchführung der Beschlüsse der Reichskonferenz, c) Entgegennahme der monatlich zu erstattenden Berichte seitens der parlamentarischen Vertretungen, d) Beschlußfassung über die politische Tätigkeit der parlamentarischen Körperschaften, e) Schlichtung der Streitigkeiten zwischen den Landesverbänden und deren Mitgliedern durch Einsetzungen von Schiedsgerichten. Das Statut ist bis zur nächsten Reichskonferenz in Kraft, die im April 1911 in Lemberg stattfinden wird. Im Sinne des § 4 dieses Statuts wurde folgende Verteilung der Delegierten beschlossen. Es entsenden: Galizien 30, Bukowina 20 und Westösterreich 10 Delegierte. Um die Forderung der Einführung einer Nationalitätsrubrik bei der bevorstehenden Volkszählung und der Anerkennung der jüdischen Nationalität zu unterstützen, wird im Laufe der Sommersession des Reichsrats die Reichs exekutive der Jüdischen Nationalpartei als Deputation beim Ministerpräsidenten v. Bienerth und dem Minister des Innern v. Haerdtl vorsprechen.