Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 14 (1910)
- Issue
- 24 (17.6.1910)
- Date
- 1910-06-17
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Das Aktionskomitee ist dem Kongreß und der Jahreskonferenz zur Rechenschaft verpflichtet. § 33. Das Aktionskomitee ist berechtigt, behufs Ausführung spezieller Arbeiten Ausschüsse jeder Art zu ernennen. § 34. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder des Aktionskomitees hat das Präsidium spätestens binnen 4 Wochen eine Sitzung des Aktionskomitees mit einer Frist von höchstens weiteren 4 Wochen einzuberufen. § 35. Das A. C. beschließt über die Vergütung der baren Auslagen, die durch Teilnahme an seinen Sitzungen oder durch die Ausführung von Aufträgen des Aktionskomitees oder der Jahreskonferenz oder des Kongresses erwachsen. G. Präsidium § 36. An der Spitze der Zionistischen Organisation steht ein Präsidium, das aus einem Präsidenten, einem stellvertretenden Präsidenten und drei weitern Mitgliedern besteht, von denen wenigstens drei, darunter der Präsident, am gleichen Orte wohnen. Die Politik und Gesamtleitung liegen dem Präsidenten ob. Jedes der übrigen Mitglieder des Präsidiunis hat eines der nachfolgenden Hauptressorts zu verwalten: Organisation, Palästina, Finanzinstitute, Propaganda und Presse. Das Präsidium verteilt diese Ressorts selbst unter seine Mitglieder. Die Mitglieder des Präsidiums werden vom Kongreß gewählt, und zwar jedes Mitglied in einem besondern Wahlgang; zuerst der Präsident, dann die übrigen Mitglieder einzeln. Sinkt die Zahl der Mitglieder des Präsidiums unter drei, so soll die Jahreskonferenz oder, wenn diese nicht versammelt ist, das Aktionskomitee die Zahl der Mitglieder durch Zuwahl für die Amtsdauer des Gesamtpräsidiums wieder auf fünf ergänzen. § 37. Das Präsidium hat die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Gesamtorganisation zu erledigen und die Organisation nach außen zu vertreten. Es ist dem Aktionskomitee, der Jahreskonferenz und dem Kongreß zur Rechenschaft verpflichtet. Zu den Sitzungen des Präsidiums sind der Vorsitzende des Aufsichtsrates des Jewish Colonial Trust sowie die Vorsitzenden der Direktorien des Jewish Colonial Trust, der Anglo Palestine Co. und des Jüdischen Nationalfonds mit beratenden Stimmen hinzuzuziehen. In Fragen, an denen eines der genannten Institute direkt beteiligt ist, steht den vorbezeichneten Vertretern des betreffenden Instituts Stimmrecht zu. § 38. Die Mitglieder des Präsidiums erhalten diejenigen baren Auslagen erstattet, die ihnen durch Teilnahme an den Sitzungen des Präsidiums oder durch Ausführung von Aufträgen des Präsidiums, des Aktionskomitees, der Jahreskonferenz oder des Kongresses erwachsen sind. § 39. Das Präsidium ist berechtigt, in allen Ländern ständige Bureaus einzurichten, welche die Einziehung der Schekel sowie andere ihnen vom Präsidium mit Zustimmung des Aktionskomitees übertragene Arbeiten der Organisation und der Propaganda besorgen. H. Protokolle § 40. Über die Sitzung der Kongresse, der Jahreskonferenzen, des Aktionskomitees und des Präsidiums sind nach näherer Bestimmung dieser Körperschaften Protokolle zu führen. Die Protokolle der Kongresse sind, soweit der Kongreß nichts Gegenteiliges bestimmt, zu veröffentlichen. Eine Veröffentlichung der Protokolle der Jahreskonferenzen und der Sitzungen des Aktionskomitees und des Präsidiums findet in dem von diesen Körperschaften bestimmten Umfange statt; ist keine Bestimmung hierüber erfolgt, so bestimmt das Präsidium, in welchem Umfange die Veröffentlichung stattzufinden hat. IV. Verwaltungsperiode §41. Die Verwaltungsperiode (Rechenschaftsberichtsjahr) umfaßt die Zeit vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres. § 42. Die Buchführung des Präsidiums ist mit dem 30. Juni jeden Jahres abzuschließen und nebst sämtlichen Rechnungen, Berichten und Memoranden an einem zu vereinbarenden Tag und Ort vor dem nächsten Kongreß bzw. der nächsten Jahreskonferenz den Revisoren (§ 48) zur Prüfung zu übergeben. V. Einkünfte der Organisation § 43. Die Einkünfte der zionistischen Organe bestehen aus Schekel, den Beiträgen zum Landesverband (Landesschekel), den Spenden und Zuwendungen jeglicher Art. § 44. Der Schekel ist der, vorbehaltlich der Bestimmung des § 39, durch die Ortsgruppen und Vereine einzuziehende jährliche Beitrag der Mitglieder zur Deckung der laufenden Ausgaben der zionistischen Gesamtorganisation und ist von den Landesverbänden und Vereinsverbänden in regelmäßigen, vom Präsidium zu bestimmenden Zwischenräumen ohne Abzug an das Präsidium abzuführen. § 45. Der von jedem Zionisten jährlich zu entrichtende Schekel beträgt mindestens: 1.— Mark 1.25 Francs, 1.20 Krone (österreichisch) —.90 Öre (nordisch) —.50 Kopeken —.25 Cents (amerikanisch) —.60 „ (holländisch) 1 Schilling. Zur Deckung eines veranschlagten oder tatsächlich eingetretenen Fehlbetrags können der Kongreß und die Jahreskonferenz prozentuale Erhöhungen des Schekels auf eine im voraus zu bestimmende Zeit beschließen oder auch von der Gesamtheit der Landesverbände und Vereinsverbände Umlagen nach Verhältnis der jedem Verbände angehörigen Schekelzahler erheben. Diese Umlagen sind von den Verbänden an das Präsidium auf dessen Erfordern abzuliefern. Über die Art der Deckung der von ihm erhobenen Umlage beschließt jeder Verband selbständig. § 46. Die Höhe des Beitrags für den Landesverband (Landesschekel) wird von dem Delegiertentag des betreffenden Landesverbandes bestimmt; diese Beiträge fließen in die Kasse des Landesverbandes. Dieselben sind vom Landesauschuß für den Zweck der Ausbreitung der zionistischen Bewegung innerhalb des betreffenden Landes oder zur Deckung etwaiger Umlagen gemäß § 45 zu verwenden. § 47. Die Vereins verbände können neben dem Schekel von den Mitgliedern ihrer Vereine Beiträge zum Zwecke der Ausbreitung der zionistischen Bewegung sowie für ihre Sonderzwecke oder zur Deckung etwaiger Umlagen gemäß § 45 erheben, deren Höhe sie selbst nach Maßgabe ihrer Statuten bestimmen. VI. Revisoren § 48. Der Kongreß wählt zwei Revisoren und zwei Revisoren- Stellvertreter zwecks Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassaführung des Präsidiums. § 49. Die Revisoren haben dem Kongreß, der Jahreskonferenz oder einem vom Kongreß oder der Jahreskonferenz gewählten Finanzausschuß, einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Sie sind ermächtigt, nötigenfalls einen öffentlichen Rechnungsführer zur Hilfe heranzuziehen. § 50. Die Revisoren und ihre Stellvertreter dürfen nicht Mitglieder des Präsidiums sein. VII. Kongreß- und Ehrengericht Kongreßanwalt § 51. Zum Zwecke der Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen zionistischen Körperschaften sowie zwischen Vertretern solcher Körperschaften in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der zionistischen Organisation wird vom Kongreß ein Kongreßgericht gebildet, das aus drei der zionistichen Organisation angehörigen Mitgliedern besteht. Außerdem wählt der Kongreß für den Fall der Behinderung einzelner Mitglieder dieses Kongreßgerichts aus den Mitgliedern der Organisation zwei Ersatzrichter. § 52. Das Kongreßgericht hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen und eine besondere Geschäftsordnung auszuarbeiten, welche vom Aktionskomitee zu genehmigen ist. § 53. Jede vor dem Kongreßgericht rechtsuchende Partei ist berechtigt, ihre Anträge durch einen juristisch gebildeten Rechtsbeistand, welcher der zionistischen Organisation angehört, zu begründen. § 54. Mitglieder der Organisation, welche gröblich gegen die Parteidisziplin verstoßen oder sich ehrenrühriger Handlungen schuldig machen, können durch Beschluß des Kongreßgerichts, welches in diesem Falle als Ehrengericht fungiert, mit Verweis, einer Geldbuße oder Ausschließung aus der Organisation bestraft werden. Bei verweigerter Zahlung der von ihm erkannten Geldbuße kann das Ehrengericht durch erneuten Beschluß auf Ausschluß aus der Organisation erkennen. § 55. Die Entscheidung des Ehrengerichts ist dem Beschuldigten schriftlich zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Ehrengerichts steht dem Beschuldigten binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt der