Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 14 (1910)
- Issue
- 24 (17.6.1910)
- Date
- 1910-06-17
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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f) Wahl des Aktionskomitees, des Präsidiums und sonstiger Körperschaften. Sämtliche von einem Kongreß vorgenommenen Wahlen behalten bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kongresses Gültigkeit, sofern der Kongreß das Gegenteil nicht ausdrücklich bestimmt. § 13. Die Arbeiten des Kongresses werden nach der vom Kongreß beschlossenen Geschäftsordnung durchgeführt. § 14. An den Verhandlungen des Kongresses können außer den gewählten Delegierten auch die Mitglieder des Aktionskomitees und des Präsidiums teilnehmen, jedoch soweit sie nicht Delegierte sind, nur mit beratender Stimme. § 15. Für die Verhandlungen eines außerordentlichen Kongresses gelten dieselben Bestimmungen wie für die eines ordentlichen Kongresses. § 16. Jeder einer Landesorganisation angehörige Schekelzahler hat das aktive und passive Wahlrecht zum Kongresse, das passive jedoch erst mit erreichtem 24. Lebensjahr. Jeder Wahlberechtigte hat in seiner Ortsgruppe zu wählen. Gehört er jedoch einem zionistischen Verein an, so wählt er dort statt in seiner Ortsgruppe. Beim Vorliegen besonderer Umstände kann der Wahlberechtigte ausnahmsweise in einer Ortsgruppe oder in einem Vereine wählen, dem er nicht als Mitglied angehört, sofern der Vorstand der Ortsgruppe oder des Vereins, in dem er wählen will, dies genehmigt. § 17. Jede Ortsgruppe und jeder zionistische Verein ist berechtigt, für je 200 von ihm abgelieferte Schekel einen Delegierten zu wählen, wobei jedoch die Zahl der Schekel nach dem Jahresdurchschnitt der für die betreffende Ortsgruppe bzw. den betreffenden Verein seit dem letzten ordentlichen Kongreß an das Präsidium abgelieferten Schekel berechnet wird. Die Anzahl der von solchen Ortsgruppen und Vereinen zu wählenden Delegierten, die erst nach dem der Wahl letztvorhergehenden Kongreß begründet worden sind, ist unter Anwendung der gleichen Jahresdurchschnittszahl, wie bei den übrigen Ortsgruppen und Vereinen, festzusetzen. Ortsgruppen und Vereine, für welche weniger als 200 Schekel zur Ablieferung gekommen sind, sind zwecks Vornahme der Wahl vorn Landesausschuß mit andern Ortsgruppen oder Vereinen zu einer Wahlgruppe zusammenzulegen. Gehört ein solcher Verein einem Vereinsverband an, so hat die Zusammenlegung durch den Verbandsvorstand zu erfolgen. § 18. Wo eine Ortsgruppen- und Vereinsbildung unmöglich ist, ist der Landesausschuß mit Genehmigung des Präsidiums, und in Ermangelung eines Landesausschusses, das Präsidium berechtigt, Bestimmungen zu treffen, in welcher Weise die Wahl der Delegierten erfolgen soll. Die Anzahl der zu wählenden Delegierten bestimmt sich auch in diesem Falle gemäß § 17. § 19. Die Wahl der Delegierten zum Kongreß ist eine direkte und geheime. Die sonstigen Wahlmodalitäten sowie den Termin für die Wahlen setzt das Präsidium nach Anhörung der Landesausschüsse fest. Die Wahlen sind spätestens zwei Monate vor Beginn des Kongresses, möglichst gleichzeitig, vorzunehmen. Die Wahlprotokolle sind innerhalb zwei Wochen nach Vornahme der Wahlen dem Präsidium und dem Landesausschuß einzureichen. Aus den Protokollen müssen die Zahl der Wähler sowie der auf jeden Kandidaten entfallenen Stimmen und die Art ersichtlich sein, in der die Wahl vorgenommen wurde. Der Landesausschuß hat dem Gewählten eine Legitimation über die erfolgte Wahl auszustellen. Er ist berechtigt, auf Grund schriftlichen Protestes eine vorgenommene Wahl vorläufig zu kassieren und eine Neuwahl anzuordnen. Über die Berechtigung des Protestes entscheidet entgültig der Kongreß in Gemäßheit des nächstfolgenden Paragraphen. § 20. Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kongreßwahien wird vom Aktionskomitee aus der Mitte der Delegierten ein Legitimationsausschuß von fünf Mitgliedern gebildet, der sich eine Woche vor Beginn des Kongresses zu versammeln hat. Für den Fall der Verhinderung werden fünf Ersatzmänner gewählt. Der Legitimationsausschuß unterbreitet das Ergebnis seiner Prüfung dem Kongreß sofort nach dessen Zusammentritt. Der Kongreß entscheidet daraufhin endgültig über die Rechtmäßigkeit der Wahlen. § 21. Die Wahl jedes Delegierten erfolgt für die Z/sit vom Zusammentritt desjenigen Kongresses, für den seine Wahl erfolgt ist, bis zur Vornahme der Neuwahlen zum nächstfolgenden ordentlichen Kongreß, innerhalb des Landes- oder Vereinsverbandes, in dem er gewählt ist. Für zwischenzeitliche außerordentliche Kongresse behalten die bestehenden Mandate Gültigkeit. § 22. Jeder Delegierte verfügt im Kongreß über eine Stimme. § 23. Delegiertenmandate sind nicht übertragbar. § 24. Gleichzeitig mit der Wahl der Delegierten ist für den Fall der Verhinderung derselben in gleicher Weise die Wahl von ebensovielen Ersatzdeiegierten vorzunehmen. § 25 Die Tagesordnung eines jeden Kongresses soll spätestens drei Wochen vor Eröffnung des Kongresses den Delegierten vom Präsidium zugestellt werden. § 26. Die von den Ortsgruppen und Vereinen oder in Gemäßheit des Paragraphen 18 gewählten Delegierten eines Landesverbandes bilden eine Landsmannschaft. Die Delegierten von Vereinen eines Vereinsverbandes können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Die Rechte einer Fraktion sind von einer Mindestzahl von 15 Delegierten abhängig. Es steht jedem Delegierten frei, ob er sich der Landsmannschaft des Landes, in welchem er gewählt ist, oder einer Fraktion anschließen will. § 27. Zur Vorbereitung der -vom Kongreß vorzunehmenden Wahlen wird ein Permanenzausschuß gebildet. Die Wahl der Mitglieder desselben erfolgt durch die Landesverbände und Vereinsverbände aus der Zahl der Kongreßdelegierterl. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Permanenzausschusses wird vom Präsidium festgesetzt, welches auch nach Verhältnis der von jedem Landesverbände und jedem Vereinsverbande gewählten Delegierten bestimmt, wieviel Mitglieder jeder Landesverband und jeder Vereinsverband in den Permanenzausschuß zu entsenden hat. E. Jahreskonferenz § 28. In den Jahren, in denen kein Kongreß abgehalten wird, findet eine Jahreskonferenz statt. An dieser sind teilzunehmen berechtigt: a) die Mitglieder des Präsidiums; b) die Mitglieder des Aktionskomitees; c) der erste Vorsitzende des letzten Kongresses; d) die Mitglieder des Direktoriums des Jewish Colonial Trust, der Anglo-Palestine Company und des Jüdischen Nationalfonds; e) die Mitglieder der vom Kongreß eingesetzten und ausdrücklich als ständig erklärten Kommissionen; f) die Mitglieder des Kongreßgerichts; g) die vom Kongreß gewählten Revisoren; h) die stellvertretenden Vorsitzenden der Landesausschüsse und der Verbandsvorstände; i) Delegierte der Landesverbände und Vereinsverbände. Jedem Landesverband und jedem Vereinsverband steht für je 3000 ihm angehöriger Schekelzahler die Wahl eines Delegierten zu. Hierbei zählen jedoch die einem Vereinsverbande angehörigen Schekelzahler für den Landesverband, dem sie gleichfalls angehören, nicht mit. § 29. Die Aufgaben der Jahreskonferenz sind dieselben, wie die des Kongresses, mit Ausnahme des in § 12 sub b) genannten Punktes. Ferner ist die Jahreskonferenz zur Abänderung des Organisationsstatuts sowie zur Wahl des Aktionskomitees und des Präsidiums, außer im Falle des § 36 Abs. IV, nicht berechtigt. § 30. Für die Verhandlungen der Jahreskonferenz finden die für den Kongreß geltenden Bestimmungen sowie dessen Geschäftsordnung sinngemäß Anwendung. F. Aktionskomitee § 31. Das Aktionskomitee setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: a) 23 vom Kongreß gewählten Mitgliedern. Die Wahl derselben erfolgt auf Vorschlag des Permanenzausschusses, ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zu den Landsmannschaften oder Fraktionen; b) den Vorsitzenden der Landesausschüsse und der Verbandsvorstände; c) den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und des Direktoriums des Jewish Colonial Trust sowie den Vorsitzenden der Direktorien der Anglo-Palestine Company und des Jüdischen Nationalfonds. Das Aktionskomitee ist berechtigt, die Vorsitzenden anderer von der Organisation eingerichteter Institute als Mitglieder zu kooptieren; d) dem Vorsitzenden des Kongreßgerichtes und dem Kongreßanwalt. § 32. Das Aktionskomitee wird vom Präsidium einberufen und dient zur Erledigung aller dringlichen Angelegenheiten der zionistischen Organisation, während Kongreß und Jahreskonferenz nicht versammelt sind, soweit die Erledigung dieser Angelegenheiten nicht dem Präsidium obliegt. (§ 37.) Die gemäß § 29 der Kompetenz der Jahreskonferenz entzogenen Angelegenheiten sind auch der Zuständigkeit des Aktionskomitees entzogen.