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Die Welt · 1910-06-17 · 24 (17.6.1910) · page 2

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Journal
Die Welt
Volume
14 (1910)
Issue
24 (17.6.1910)
Date
1910-06-17
Page
– (sequence 2)
Language
German
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580 : p|E3 Möglichkeit der Betätigung geben, sie muß aber auch von jedem, der sich einen Wirkungskreis erkoren, verlangen, daß er sich als dienendes Glied dem Ganzen anschließe. Jeder Zionist muß das Gefühl haben, daß er sein Höchstes und Bestes zu leisten hat, aber auch, daß er manchmal auf die Durchsetzung seines Willens zu verzichten hat. Die Bewegung kann nicht länger in der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Streitigkeiten zwischen den Föderationen irgendeines Landes gehemmt, sie kann nicht länger durch den Hader um die Leitung aufgehalten werden. Nur wenn alles und jeder seine Pflicht tut, nur wenn jeder die freiwillig über- [ELT No. 24 nommenen Steuern auch tatsächlich leistet, nur wenn das Räderwerk der Organisationsmaschine genau und lückenlos arbeitet, kann die Leitung ihrer schweren Aufgabe gerecht werden. „Unsere Bedeutung" — hat Herzl einmal gesagt — „ist nicht so sehr die Zahl, als die aktive Kraft, die in uns wohnt." Diese aktive Kraft müssen wir uns erhalten. Dazu aber gehört Einigkeit, guter Wille und Unterordnung. Wenn also das E. A. C. der Jahreskonferenz ein neues Organisationsstatut vorlegt, so soll jeder Zionist dieser Forderungen eingedenk sein und mit Ernst die neuen Vorschläge prüfen. A. C. vorzulegenden Organisations-Statuts Entwurf des der Jahreskonferenz vom E. 1. Programm § 1. Der Zionismus erstrebt für das jüdische Volk die Schaffung einer öffentlich-rechtlich gesicherten Heimstätte in Palästina. II. Mitgliedschaft § 2. Die zionistische Organisation umfaßt alle Juden männlichen oder weiblichen Geschlechts, die mindestens 18 Jahre alt sind, das zionistische Programm (§ 1) anerkennen und denSchekel entrichten. Die Mitglieder der Organisation sind verpflichtet, den Schekel regelmäßig jährlich zu entrichten. III. Organisation A. Allgemeine Bestimmungen § 3. Die Mitglieder der Organisation, die in einer Gemeinde oder in mehrern benachbarten Gemeinden ihren Wohnsitz oder ihren dauernden Aufenthalt haben, werden in Ortsgruppen und Vereinen zusammengefaßt. Die Ortsgruppen und Vereine eines Landes bilden einen Landesverband. Die Zugehörigkeit zu einem Landesverbände wird durch Zahlung der Landesbeiträge (Landesschekel) erworben. Die Mitglieder der Organisation sind verpflichtet, den Landesbeitrag (Landesschekel) an denjenigen Landesverband, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, zu entrichten. Den Vereinen steht es frei, sich nach Maßgabe des § 9 zu besondern Vereinsverbänden zusammenzuschließen. Die Verpflichtung der Mitglieder solcher Vereine zur Entrichtung des Landesbeitrages an den Landesverband wird hierdurch nicht berührt. Die Bildung von Ortsgruppen und Vereinen, die keinem Vereinsverbande beitreten, ist nur mit Zustimmung des Landesverbandes zulässig. Falls der Landesverband die beantragte Ortsgruppen- oder Vereinsbildung nicht genehmigt, steht den Betroffenen das Recht der Beschwerde an das Präsidium (§ 36) frei, welches nach Anhörung des Landesausschusses (§ 6) endgültig entscheidet. Mitglieder der Organisation, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Orten haben, in denen keine Ortsgruppen und kein dem Landesverband angehöriger Verein besteht, sind vom Landesverbände einer benachbarten Ortsgruppe als Mitglieder zuzuweisen. Auf ihren Antrag sind solche Mitglieder, anstatt der nächsten Ortsgruppe, dem nächsten zu einem Vereinsverbande gehörigen Vereine zuzuweisen. Die Landesverbände und Vereinsverbände sind befugt, mehrere ihnen angehörige Ortsgruppen und Vereine zu Distriktsverbänden (Provinzialverbänden) zu vereinigen. Die Gesamtleitung der Organisation liegt in den Händen des Kongresses (Abschnitt D) bzw. der Jahreskonferenz (Abschnitt E), des Aktionskomitees (Abschnitt F) und des Präsidiums (Abschnitt G). § 4. Die von einem höhern Verwaltungsorgan (Präsidium, Landesausschuß bzw. Verbandsvorstand, Distriktsausschuß) im Rahmen seiner Befugnisse erlassenen Anordnungen sind für die ihm untergeordneten Verwaltungsorgane verbindlich. § 5. Soweit landesgesetzliche Bestimmungen der Durchführung der in diesem Statute vorgesehenen Organisation entgegenstehen, ist das Präsidium auf Antrag des betreffenden Landesausschusses mit Zustimmung des Aktionskomitees befugt, an Stelle der Bestimmungen dieses Statuts einstweilig anderweitige Organisationsmaßregeln anzuordnen; notfalls können solche Anordnungen vom Präsidium allein, vorbehaltlich nachträglicher Zustimmung des Aktions-Komitees, erlassen werden. B. Landesverbände, Distriktsverbände § 6. Die dem gleichen Landesverbände angehörigen Ortsgruppen und Vereine wählen einen mindestens einmal in jedem Jahre zusammentretenden Delegiertentag nach näherer Maßgabe des Landesstatuts. Dem Delegiertentag liegt die Festsetzung des Landesstatuts, die Verwaltung des Landesverbandes nach Maßgabe dieses Organisationstatuts und des Landesstatuts sowie die Wahl des zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Landesverbandes berufenen Landesausschusses ob. Die Landesstatuten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Präsidiums. § 7. Etwa gebildete Distriktsverbände werden von einem Distriktsausschusse geleitet, den die in dem Distrikts verbände vereinigten Ortsgruppen und Vereine nach näherer Bestimmung des Landesverbandes wählen. § 8. Jeder Landesausschuß hat Listen der ihm angehörigen Ortsgruppen und Vereine sowie seiner sämtlichen Mitglieder zu führen und hat diese Listen auf Verlangen dem Präsidium mitzuteilen. C. Vereinsverbände § 9. Zionistische Vereine, welche zusammen wenigstens 3000 Schekelzahler umfassen und einen Sonderzweck innerhalb der zionistischen Organisation verfolgen, können sich mit Genehmigung des Aktionskomitees zu einem Vereinsverbande zusammenschließen und einen Verbandsvorstand wählen. Hierdurch scheiden die Vereine aus dem Landesverband aus, falls zwischen ihnen und dem Landesverbände nichts Gegenteiliges vereinbart wird. Die Genehmigung zur Bildung des Vereinsverbandes steht in freiem Ermessen des Aktionskomitees, welches vor seiner Entscheidung die Landesausschüsse hören soll, in deren Bezirk die antragstellenden Vereine ihren Sitz haben. Im Falle einer Ablehnung ihres Antrages seitens des Aktionskomitees sind die betroffenen Vereine befugt, die Bildung des Vereinsverbandes beim nächsten ordentlichen Kongreß zu beantragen, welcher hierüber endgültig entscheidet. Die Mitglieder solcher Vereine bleiben jedoch Mitglieder ihres Landesverbandes, mit allen Rechten und Pflichten solcher. § 10. Die Paragraphen 6, 7 und 8 finden auf die Vereiusverbände sinngemäße Anwendung. D. Kongreß § 11. Der ordentliche Zionistenkongreß tagt jedes zweite Jahr an dem vom Aktionskomitee zu bestimmenden Ort und Zeitpunkt. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium. Sowohl das Präsidium wie das Aktionskomitee sind berechtigt, außer den ordentlichen Kongressen jederzeit außerordentliche Kongresse einzuberufen. § 12. Aufgaben des Kongresses sind: a) Entgegennahme und Prüfung des Rechenschaftsberichts des Aktionskomitees und des Präsidiums; b) Ausgestaltung des zionistischen Programms; c)^ Feststellung des Arbeitsprogramms und des Budgets für die " nächste Verwaltungsperiode (§ 41) auf Grund motivierter Vorlagen, die das Präsidium in der Regel zwei Monate vorher bekanntgeben soll; d) Entgegennahme und Beratung der Anträge des Präsidiums, des Aktionskomitees und der Delegierten sowie Beschlußfassung über solche Anträge; e) Entgegennahme und Beratung von Petitionen der Mitglieder und Organe der Organisation zwecks eventueller Überweisung an das Präsidium als Material oder zur Berücksichtigung;

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