Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 14 (1910)
- Issue
- 6 (11.2.1910)
- Date
- 1910-02-11
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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ladung auf Samstag wiederholt. Ob es ein politischer Tee sein wird, wird sich ergeben. Im übrigen beweist die jüngst veröffentlichte Korrespondenzstatistik des Großrabbinats, daß dieses tatsächlich viel mehr den Charakter einer politischen Staatsbehörde trägt als den einer geistlichen Stelle. Die Juden in keinem Staate der Welt haben etv/as Ähnliches aufzuweisen. Die Bodengesetze und die jüdische Kolonisation Die unglückseligen Immobiliengesetze, die wir seinerzeit zum Gegenstande ausführlicher Darstellung gemacht haben, scheinen nun doch wirklich einer baldigen ernsten Reform entgegenzugehen. Mahmud Essad Effendi, der Minister des Staatskatasters, hatte eine Reise in Europa zum Studium der Bodengeset/e verschiedener Staaten gemacht, und nach seiner Rückkehr war von einer Kommission unter seiner Leitung die Ausarbeitung eines neuen Gesetzentwurfs über den Grundbesitz in Angriff genommen worden. Dieses Gesetzesprojekt ist nunmehr fertiggestellt, gedruckt und den Mitgliedern des Staatsrates zugestellt worden. Auch der Kammer wird es unverweilt unterbreitet werden. Die Anwendung dieses Gesetzes verspricht endlich die Ursachen zu beseitigen, die bislang der Schaffung eines Agrarkredits in der Türkei im Wege gestanden haben. Das neue Gesetz setzt sich aus mehr als 300 Artikeln zusammen. Die beiden grundlegenden Reformen, die es bringt, sind einerseits die Anerkennung der juristischen Personen und anderseits die Möglichkeit, ein Miri- oder Waku-Grundstück in Piivatbesitz umzuwandeln. Artikel 13 des Entwurfs spricht den juristischen Personen künftighin das Recht zu, Immobilien zu besitzen. So werden der Staat, die Munizipalität, Schulen, Synagogen, Gemeinden, Gesellschaften und Vereine fortab Selbstbesitzer sein können, ohne zu der absurden Institution des „Muwased", des Zwischenmannes, ihre Zuflucht nehmen zu müssen, die nicht selten ihre formale Macht zu Veruntreuung und gewaltsamer Aneignung des Besitzes mißbrauchen. Grundeigentum, das heute bereits zwar moralischen Personen gehört, aber auf den Namen solcher Zwischenpersonen: eingetragen ist, soll nunmehr auf den Namen der Gesellschaft selbst umgeschrieben werden dürfen, was im Laufe der nächsten zwei Jahre und gegen Zahlung einer Taxe zu erfolgen hat — Bemerkenswert sind aber die Einschränkungen, die dieses Gesetz noch immer vorsieht: 1. Die Gesellschaft, die Boden in der Türkei besitzen will, muß eine ottomanische sein. 2. Sie darf nur da Terrains erwerben, „wo den Interessen eines Dorfe sdadurch keinen Abbruch getan wird", oder sobald sie nicht in der Nähe von Befestigungen oder militärischen Punkten gelegen sind. 3. Wohltätigkeitsinstitutionen - dürfen kein ländliches Grundeigentum besitzen (warum, ist nicht recht verständlich). Es steht zu befürchten, daß speziell die zweite Einschränkung zu vielen Hemmnissen und willkürlichen Auslegungen wird führen können. Eine weitere bedenkliche Einschränkung wird zweifellos durch Artikel 24 geschaffen, der für die Anlage neuer, Stadtviertel oder Dörfer ein Kaiserliches Irade verlangt! Aber zurück zu den fortschrittlichen Reformen. Jeder Wakuf- oder Miribesit^: (fromme Stiftung oder Staatsdomäne), der in Händen, eines Private^gentümers ist, soll dem Entwürfe zufolge für die. Schulden des Besitzers haften können, sowohl bei dessen Lebzeiten, als auch nach seinem Tode. Diese Güter werden infolgedessen nach rechtskräftigem Urteil zur Bezahlung der Schuld öffentlich ver-< steigert werden können. Das wäre denn endlich die Kreierung des. so lange ersehnten Hypothekenwesens! Ihre Vervollkommnung' findet diese Reform durch die Regelung der Erbschaf tsverhält nisse. solcher Besitztümer. Jeder Eigentümer von Domänen- oder Wakufjböden wird in der Lage sein, sich das Erbrecht auf den Besitz und damit seine fast vollkommene Umwandlung in „Mülk", d. i. Privateigentum, zu sichern. Er wird dafür 30%o als Gebühr an den Staat zu zahlen haben, das aber nur innerhalb von fünfzehn Jahren in Quoten von 2 "/oo. Das Erbrecht wird sich alsdann auf Kinder, Enkel, Urenkel, Eltern, Geschwister, Ehegatten, Großeltern, Neffen und Nichten, sowie Cousin und Cousine in direkter Linie erstrecken. Sehr zu beachten ist auch die neue Bestimmung, die das Verbot* auf Miri- oder Wakuiboden zu bauen oder Bäume zu pflanzen oder sich der Bodenbestandteile zu ihrer Verwertung zu bedienen, ohne, daß ein Irade dazu erlangt ist, aufhebt. Vielmehr wird jetzt jede;' auf solchen Böden errichtete Konstrukiion das Terrain in „Mülk",.' also Privatboden verwandeln und ihn allen auf Miri- und Wakufböden anwendbaren Gesetzesbestimmungen entziehen! Wichtig ist auch die Aufhebung des „Ihtilafi där", d. i. des Verbotes für einen Ausländer, das Besitztum eines Ottomanen zu erben. Dahingegen bleibt das „Ihtilafi däm" bestehen, wonach Nichtmuselmanen einen Mohamedaner nicht beerben dürfen und uragekehrt. — Wie das türkische Blatt „Sabah" erfährt, wird es dem Staats.-^ rate unmöglich sein, noch vor Ablauf dieser Legislaturperiode sämtliche Artikel dieses ebenso umfänglichen wie bedeutungsvollen Gesetzentwurfes durchzuprüfen. Deswegen soll aber doch die Realisierung des Projektes keinen Aufschub erfahren; im Gegenteil, es soll beschlossen sein, daß diejenigen Artikel des Gesetzes, deren Inkrafttreten schon in diesem Jahre für dringend notwendig erachtet wird, unverzüglich für sich gesondert zum Studium kommen und dann sogleich der Kammer vorgelegt werden sollen. Es braucht wohl hier nicht besonders hervorgehoben zu werden, welche außerordentlichen Umwälzungen die ganze Palästinakolonisation erfahren wird, sobald dieses Projekt, so wie es ist oder noch ausgestaltet, zum Gesetz erhoben wird. Wieviel insbesondere von .der zionistischen Leitung zur Ausführung der Beschlüsse des Hamburger Kongresses wird getan werden können. Die Kommission zum Studium des Agrarkredit^rojektes und zu seiner Überführung in die Realität wird alsdann eine ganz andere Basis für ihre Arbeiten finden und ein ganz anders Tempo einschlagen können als unter dem Regime der heute noch geltenden Grundgesetze. Türkische Judentaufen Auch unter den orientalischen Juden ist diese Knnkheit zu finden. Worüber man sich wundern muß, ist, daß sie nicht einen viel größern Umfang angenommen hat. Es mag ja nur wenige S ädte der Welt geben, in denen die Mission mit größerm Eifer und mit mehr Kraftentfaltung arbeitet als in Konstantinopel. Nur Jerusalem, New-York und London mögen in dieser Hinsicht mit der türkischen Hauptstadt noch in eine Reihe zu stellen sein.; Die Mission in allen ihren Schattierungen unterhält am Goldenen Horn ihre Schulen, Spitäler und Asyle, und das überaus tiefstehende Niveau des öffentlichen Unterrichts in der Türkei verhilft ihr dazu, Tausende von jüdischen Kindern aller Klassen auf ihre Schulbänke zuführen. GanzejüdischeSchichtendergegenwärtigenKonstantinopeler jüd sehen Gesellschaft sind aus ihnen hervorgegangen. Wenn gleichwohl die Taufziffern, die soeben das Großrabbinat veröffentlicht, so geringe sind, ganz speziell für die Bekehrung zu den christlichen Bekenntnissen, so stellt das einerseits der Attraktionskraft der „Matter Kirche" ein äußerst schlechtes Zeugnis, aus, anderseits beweist es die Festigkeit des jüdischen Gefühls in der Judenheit des Orients. Immerhin kann auch hier das GoFus seine unglücklichen Wirkungen nicht ganz verleugnen. Die herrschende Religion zwringt auch hier einige Schwache zur Anpassung. Im Laufe des Jahres 1909 sind aus dem Judentum ausgeschieden 13, jüdische Mädchen, darunter zwei sittlich verkommene und fünf Mägde aus der Provinz. Davon sind übergetreten: zum Islam 12 und zum Christentum 1 (!). Im Laufe desselben Jahres sind zwei Jüdinnen, die katholisch geworden waren, zum Judentum zurückgekehrt, und eine Katholikin trat zur jüdischen Religion über. Man sieht, die Assimilation ist noch nicht in die Länder der Levante gelangt. Eine Gerettete Ein reicher Bulgare aus Perlepe hatte ein armes jüdisches Mädchen, in das er verliebt war, durch Versprechungen und Drohungen dazu vermocht, in ihre Taufe zu willigen. D-isMäJchen WLrde zu diesem Zwecke nach Monastir in das Haus des bulgarischen Metropoliten gebracht. Der Rabbiner von Monastir jedoch, Rabbi Heim Pesso, dem der Vorfall mitgeteilt worden war, begab sich zum Metropoliten und erlangte eine Unterredung mit dem jungen Mädchen. Dieses drückte ihm seine Reue aus und bat den Geistlichen, es in das Haus des Rabbiners zu lassen, um dort mit ihm zu sprechen. Der Metropolit verweigerte ihr das, und ein Dutzend Bulgaren, die bei ihm waren, nahmen eine-so drohende Haltung an, daß das Mädchen verschüchtert ihrer Zwangstaufe entgegensah. Aber noch im letzten Augenblick gelang es einem jüdischen Advokaten, durch Anrufung des französischen Konsulats die Intervention der türkischen Behörden zu erreichen. Die Polizei befreite das Mädchen, das man aus Furcht vor einer Entführung oder einer sonstigen Gewalttat schleunigst nach Salonik überführte. Tatsächlich rotteten sich vor der Abfahrt des Zuges etwa vierzig Bulgaren zusammen, die die Jüdin mit Gewalt ihrem Begleiter zu entreißen suchten. Ein starkes Aufgebot nur konnte die Ärmste schützen. Sie wurde der Vorsicht halber auch nicht in Salonik belassen, sondern zu Verwandten nach Alexandria befördert. Aus den Gemeinden Mit dem Besuche Rabbi Jakob Meirs, des /Großrabbi lers von Salonik, in Konstantinopel ist eine unerfreuliche Episode in der Geschichte der türkischen Hauptgemeinde zum Abschluß gekommen, die Diiferenzen zwischen Salonik und Konstantinopel, die von der Chachambaschiwahl her datierten. Offiziell war zwar seit lange schon der hriede geschlossen, aber man hatte doch einen dauernden