Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 13 (1909)
- Issue
- [Sonder-Ausgabe] Nr. 5 (30.12.1909)
- Date
- 1909-12-30
- Page
- Seite 1226 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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1226 DIEI^KELT No. 5 der NationalfondsverwalUmg ans den Händen des Aktionskomitees uns zuerst über die praktischen Aufgaben des Nationalfonds noch ganz im Dunkel befanden. Ich glaube aber, daß wir in den zweieinhalb Jahren unserer bisherigen Verwaltungstätigkeit schon bewiesen haben, daß wir uns auf dem richtigen Wege befinden. Wenn wir da und dort kleine Verstöße begangen oder auch einmal gänzlich daneben gehauen haben sollten, so ist dies auf den Mangel an genügender Erfahrung bei einer so eigenartigen Einrichtung, wie es derN. F. ist, zurückzuführen. Es mag Ihnen zur Beruhigung dienen, wenn wir die Erklärung abgeben, daß wir aus unserer praktischen Arbeit in der Zwischenzeit einiges gelernt haben. Das A. C. hat in seiner Sitzung vom Oktober d. J. einmütig die Grundsätze gutgeheißen, welche ich die Ehre hatte, als die Richtlinien für die Verwaltung des Nationalfonds vorzuschlagen. Diese Grundsätze, die auch in dem Bericht des Nationalfonds wiedergegeben sind, möchte ich in gedrängter Kürze dem Kongreß unterbreiten, und ich bitte Sie freundlichst, denselben Ihre Zustimmung zu erteilen. Der oberste Grundsatz, der die ganze Verwaltung des Eonds beherrschen muß, ist der, daß der einzige und ausschließliche Zweck desselben darin besteht, Grund und Boden in Palästina und seinen Nachbarländern in den unveräußerlichen Besitz des jüdischen Volkes als Gesamtheit zu bringen. Jede andere Verwendung des Geldes, welches der Verwaltung des Nalionalfonds unterliegt, kann nur eine zeitweilige sein, derart, daß der Nationalfonds in kurzer, absehbarer Frist wieder über die für andere Zwecke ausgegebenen Gelder verfügen kann. Die Nationalfondsverwaltung ist demnach verpflichtet, die eingehenden Gelder zum Ankauf von Land anzusammeln. Die Anlagen jeweilig flüssiger Gelder können jedoch, solange dieselben für Bodenkauf keine Verwendung linden können, auchzur Kreditgewährung für Unternehmungen in Palästina erfolgen, welche genügende Sicherheit für die pünktliche Bückzahlung und Verzinsung gewähren und dem jüdischen Siedlungswerk im allgemeinen dienen. Diese Art der Verwaltung der N. F.-Gelder ist der ausschließliehen Anlage in europäischen Staatspapieren vorzuziehen. Was die Erwerbung von Land betrifft, so können wir Grund und Boden unter den obwaltenden Umständen nur insoweit und dann erwerben, Wenn wir für diese Ländereien eine bestimmte Verwendung in Aussicht haben, wie z. B. für die Zwecke der Bepflanzung durch die Ölbaumspende, oder für Genossenschaften, welche etwa Ländereien zu pachten beabsichtigen. Bei der Erwerbung von Land legen wir Gewicht darauf, unsern Besitz in Palästina möglichst zu arrondieren und Ländereien in der Nähe bestehender Kolonien zu erwerben. Ich halte es auch für eine - hervorragende Aufgabe des Nationalfonds, größere, unbebaute Länderstriche in Palästina zu erwerben, welche für die Zwecke der Aufforstung mit Bau- und Nutzhölzern Verwendung finden können. Für die künftige Bodenpolitik des jüdischen Nationalfonds halte ich es überaus wichtig, einen Versuch, Siedlungsgenossenschaften zur Bewirtschaftung unserer Ländereien zu gründen, auf das wirksamste zu unterstützen. Ein solcher Plan müßte allerdings damit rechnen, daß diese Unterstützung seitens des N. F. im wesentlichen nur durch Gewährung des nötigen Grund und Bodens erfolgen kann, und weitere Kreditierung nur nach Maßgabe der Verbesserung desselben und Schaffung einer anderweitigen Kreditbasis möglich ist. In diesen Grenzen jedoch wäre ich geneigt, diese Sache aufs ernstlichste zu fördern. Nur wenn es gelingt, auf dieser Grundlage einen selbständigen Bauernstand in einem Erbpachtverhältnis zum N. F. zu schaffen und so einen Stamm tüchtiger jüdischer Bauern heranzubilden, ist zugleich; das Problem des Landerwerbs durch den N. F. und die Heranziehung einer großen jüdischen landwirtschaftlichen Bevölkerung in Palästina zu lösen. Schließlich kommt auch noch die zeitweilige Verwendung unserer flüssigen Mittel für Agrarkredit" im allgemeinen in Frage, wie er durch das Agrarkreditinstitut geplant ist. Wir können meines Erachtens ein solches Unternehmen dadurch unterstützen, daß wir Darlehen für bestimmte RückZahlungsfristen gewähren oder auch kündbare oder rückzahlbare Obligationen eines solchen Instituts erwerben. In einer solchen finanziellen Maßnahme läge eine starke Rückendeckung für dieses Agrarinstitut, das dessen Gründung erleichtern und seine Geschäftsführung in höherm Maße gewinnbringend gestalten kann. Eine nützliche Art der für zeitweilige Verwendung freien Gelder 'des N. F. erblicke ich in der Aufgabe der Errichtung von gesunden Stadtvierteln in den größern Städten, sowie der Errichtung von Arbeiterhäusern in Stadt und Land. Bei der Förderung der letztgenannten Bestrebungen halte ich es jedoch für eine Pflicht des Nationalfonds, entgegen dem frühern Vorgang, Kredit zur Errichtung von Häusern nur dann zu gewähren, wenn der Grund und Boden Eigentum des Jüdischen Nationalfonds bleibt und bezüglich der Aufbauten lediglich ein Erbpachtverhältnis eintritt wie es von den Bodenreformgesellschaften befürwortet wird. Die Grundrente soll für ewige Zeiten dem jüdischen Volke zuwachsen und nicht der Privatspekulation in die Hände fallen. Einen Gesichtspunkt möchte ich dann noch in die vorderste Reihe stellen/' und das ist der, daß entsprechend dem Standpunkte, daß der Nationalfonds lediglich dazu dient, Grund und Boden zu erwerben, es auch nicht Sache des N. F. ist, in irgendeiner Form Subventionen oder Beihilfen für Schulen ^oder zu andern kulturellen Zwecken zu gewähren. Soweit innerhalb des Zionismus Raum für solche Bestrebungen ist, ist es Sache des A. G. oder besonderer Fonds, die hierfür gebildet werden, diese Subventionen zu schaffen. Der Gesichtspunkt der'Ausschaltung von Erziehungs und Schulfragen aus der Tätigkeit des N. F. war auch der Hauptgrund, weshalb ich seinerzeit für die formelle Trennung der Ölbaumspende vom N. F. eingetreten bin, weil die Ölbaumspende die Verwehdung der Erträgnisse der Pflanzungen für Schulzwecke vorsieht. Dieser Standpunkt schließt aber nicht aus, daß die gesammelten Spenden nach wie vor einen Teil, des Nationalfonds bilden. Lediglich die Verwaltung der Pflanzungen und die Verwendung des aus den Pflanzungen erzielten Reingewinns ist dem Verein Ölbaumspende vorzubehalten. Dieses Prinzip schließt ferner nicht aus, daß der Nationalfonds für alle der Hebung des jüdischen Volkes dienenden Zwecke den Grund und Boden in Palästina unter allgemein gültigen Bedingungen gewähren müsse. Da wir für uns in Anspruch nehmen, den Boden für das ganze jüdische Volk zu erwerben, so muß auch der Boden für alle höhern idealen Bestrebungen innerhalb