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Die Welt · 1909-12-28 · 3 (28.12.1909) · page 8

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Journal
Die Welt
Volume
13 (1909)
Issue
3 (28.12.1909)
Date
1909-12-28
Page
– (sequence 8)
Language
German
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zuschließen, an deren Spitze das Zentralkomitee steht. Die Statuten der Landesorganisationen sind dem Präsidium zur Genehmigung zu unterbreiten. 7. Die Einzelorganisationen, als Vereine, Ortskomitees, Distriktskomitees, unterstehen in allen Angelegenheiten der zionistischen Bewegung den Landeszentralkomitees, die letztern unterstehen dem Kongresse bzw. dem Aktionskomitee. VI. Kongreß 8. Der Zionistenkongreß tagt jedes zweite Jahr an einem vom Aktionskomitee zu bestimmenden Orte. Das Aktionskomitee ist berechtigt, außer diesen ordentlichen Kongressen jederzeit außerordentliche Kongresse einzuberufen. 9. Aufgaben des Kongresses sind: a) Entgegennahme und Prüfung des Rechenschaftsberichts des Aktionskomitees und Präsidiums; b) Ausgestaltung des zionistischen Programms; c) Peststellung des Arbeitsprogramms und des Budgets für die nächste Verwaltungsperiode, auf Grund motivierter Vorlagen, die das Präsidium in der Regel zwei Monate vorher bekannt zu geben hat, Wahl des Aktionskomitees, des Präsidiums und sonstiger Körperschaften für die nächste Verwaltungsperiode; d) Entgegennahme und Beratung von Petitionen und Anträgen. 10. Die Arbeiten des Kongresses werden nach der vom Kongreß beschlossenen Geschäftsordnung durchgeführt. 11. An den Verhandlungen des Kongresses können außer den von den Vereinen gewählten Delegierten auch die Mitglieder des Aktionskomitees und Präsidiums teilnehmen. 12. Für die Verhandlungen eines außerordentlichen Kongresses gelten dieselben Bestimmungen, wie für die eines ordentlichen Kongresses. 13. Jedes Mitglied einer Landesorganisation, welches seine Beiträge regelmäßig leistet, hat das aktive Wahlrecht zum Kongreß, das passive jedoch erst mit erreichtem 24. Lebensjahre. Die Wahlen sind spätestens 1 Monat vor Beginn des Kongresses möglichst gleichzeitig vorzunehmen. Die Wahlprotokolle sind innerhalb 2 Wochen nach Vornahme der Wahlen dem Präsidenten und dem Zentralkomitee der Landesorganisation einzureichen. Aus den Protokollen müssen die Zahlen der Wähler, die auf die Kandidaten entfallenden Stimmen und die Art ersichtlich sein, in der die Wahl vorgenommen wurde. Bei Verhinderung eines Gewählten ist bis zum Beginn des Kongresses eine Ersatzwahl zulässig. Die Vereine werden ermächtigt, zwecks Vermeidung von Unzuträglichkeiten gleich bei dem Wahlakt für den Fall der Verhinderung der Delegierten Ersatzmänner mitzuwählen, welche gleichzeitig anzumelden sind. 14. Die Wahl erfolgt in folgender Weise. Jeder zionistische Verein oder jedes Ortskomitee von Mitgliedern der Landesorganisation ist berechtigt, einen Delegierten zum Kongreß zu entsenden, sofern der Verein oder das "Ortskomitee 200 Schekelzahler umfaßt. Umfaßt der Verein oder das Ortskomitee mehr als 200 Schekelzahler, so ist er berechtigt, für je 200 Schekelzahler einen weitern Delegierten zu entsenden. Die Zahl der Schekelzahler wird nach dem Durchschnitt der in der Kongreßperiode jährlich abgelieferten Schekel berechnet, sofern der Verein nicht im letzten Jahre dieser Periode begründet worden ist. Zur Wahl sind jedoch immer nur die Mitglieder der Landesorganisation berechtigt. Die Schekelzahlung an sich gewährt keinerlei Wahlberechtigung. 15. Wo eine Vereinsbildung unmöglich ist, ist das Zentralkomitee der Landesorganisation unter Genehmigung des Präsidiums, und in dessen Ermanglung das Präsidium berechtigt, Bestimmungen zu treffen, in welcher Form die Wahl der Mitglieder der zionistischen Organisation erfolgen kann. 16. Die Wahl der Delegierten zum Kongreß ist eine direkte und geheime. Die sonstigen Wahimodalitäten sowie die Termine für die Wahlen setzt das Präsidium nach Anhörung der Landesorganisationen fest. Die Landesorganisation hat den Gewählten eine Legitimation über die erfolgte Wahl auszustellen. Die Landesorganisation ist berechtigt, auf Grund eines Protestes eine vorgenommene Wahl vorläufig zu kassieren und eine Neuwahl anzuordnen. Über die Berechtigung des Protestes entscheidet endgültig der Kongreß. 17. Jeder Delegierte verfügt im Kongreß über eine Stimme. IS. Dclegiertenmandate sind nicht übertragbar. § 19. Jede Landesorganisation führt eine Liste ihrer Mitglieder und hat diese dem Präsidium auf Verlangen mitzuteilen. § 20. Die Tagesordnung jedes Kongresses soll spätestens 3 Wochen vor Eröffnung des Kongresses den Delegierten vom Präsidium zugestellt werden. VII. Aktionskomitee §21. Das Aktionskomitee setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: 1. den Präsidenten der frühern Kongresse, worunter jedoch nur die ersten Präsidenten und nicht deren Stellvertreter zu verstehen sind; 2. den Mitgliedern des Direktoriums der Jüdischen Kolonialbank und des Jüdischen Nationalfonds; 3. den Präsidenten der vom Präsidium anerkannten Landesorganisationen und Vereinsverbände von über 1000 Mitgliedern und mindestens 3000 Schekelzahlern; 4. Den Mitgliedern des Kongreßgerichts und dem Kongreßanwalt; 5. dem Leiter des vom Aktionskomitee eingesetzten Palästinaamts; 6. 21 vom Kongreß gewählten Mitgliedern, einschließlich der Mitglieder des Präsidiums. § 22. Das Aktionskomitee wird vom Präsidium einberufen und dient zur Erledigung aller dringlichen Angelegenheiten der zionistischen Organisation von einem Kongreß zum andern. Zur Wahl des Präsidenten während der Kongreßperiode ist das Aktionskomitee unter keinen Umständen berechtigt. Zu einer Änderung des Organisationsstatuts seitens des Aktionskomitees ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich; jedoch ist in jedem Falle auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des A. C. die Frage der Statutenänderung dem Kongreß zu unterbreiten. § 23. Das Aktionskomitee ist berechtigt, behufs Ausführung spezieller Arbeiten Arbeiten Ausschüsse jeder Art zu ernennen. § 24. Über die Sitzungen des Aktionskomitees wird ein stenographisches Protokoll geführt, über dessen Veröffentlichung das Aktionskomitee beschließt. VIII. Präsidium der zionistischen Organisation § 25. An der Spitze des Aktionskomitees bzw. der zionistischen Organisation steht ein Präsidium von 5 Mitgliedern, von denen jedes einen der nachfolgenden verzeichneten Ressorts zu verwalten hat. Die Ressorts sind: 1. Politik und Gesamtleitung, 2. Organisation, 3. Palästina, 4. Finanzinstitute, 5. Propaganda und Presse. Das Präsidium wird vom Kongreß aus der Mitte des Aktionskomitees durch geheime Abstimmung gewählt. Das Präsidium ist dem Aktionskomitee bzw. dem Kongreß verantwortlich. § 26. Das Präsidium soll in allen wichtigen Angelegenheiten, soweit dieselben das Tätigkeitsfeld einzelner Organisationen, insbesondere des I. C. T. und des J. N. F. berühren, die Präsidenten dieser Organisationen zu ihren Beratungen zuziehen, und kann diesen das Stimmrecht zu den fraglichen Angelegenheiten bewilligen. Hierdurch wird das Recht des Präsidiums, engere Sitzungen ohne Zuziehung anderer Personen abzuhalten, in keiner Weise berührt. § 27. Die Mifglieder des Präsidiums erhalten diejenigen Auslagen erstattet, die ihnen durch Teilnahme an den Sitzungen des Präsidiums und die Ausführung von Aufträgen des Präsidiums oder des Aktionskomitees erwachsen. Dasselbe gilt für die Mitglieder de> Aktionskomitees nach Maßgabe der Mittel. § 28. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder des Aktionskomitees hat das Präsidium spätestens binnen 4 Wochen eine außerordentliche Sitzung des Aktionskomitees mit einer Frist von höchstens weitern 4 Wochen einzuberufen. § 29. Das Präsidium ist berechtigt, in allen Ländern ständige Bureaus einzurichten, welche die Einziehung der Schekel sowie die ihm vom Aktionskomitee übertragenen Arbeiten der Organisation und Propaganda besorgen.

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