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Die Welt · 1909-12-28 · 3 (28.12.1909) · page 9

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Journal
Die Welt
Volume
13 (1909)
Issue
3 (28.12.1909)
Date
1909-12-28
Page
– (sequence 9)
Language
German
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No. 3 DIEX^ELT 1187 31 ' IX. Landesdelegiertentag § 30, Alljährlich hat in sämtlichen Landesorganisationen ein Delegiertentag sämtlicher zionistischen Vereine stattzufinden, der von dem Zentralkomitee der Landesorganisation einberufen ist. X. Fraktionen § 31. Die zionistischen Vereine, weiche einen Sonderzweck innerhalb der zionistischen Organisation verfolgen, sind berechtigt, sich zusammenzuschließen und einen Verbandsvorstand (Fraktionsvorstand) zu wählen. Hierdurch wird nichts daran . geändert, daß die sämtlichen Mitglieder einer Landesorganisation dem Vorstande ihrer Landesorganisation unterstellt^ und berechtigt .sind, an dem Delegiertentag ihrer Landesorganisation teilzunehmen, anderseits aber auch die Pflicht haben, den Landesbeitrag zu leisten. XI. Landsmannschaften und Kongreßfraktionen. § 32. Die Vertretung der Landesorganisation auf dem Kongreß bilden die Landsmannschaften, d. h. die Vertreter der von den Vereinen der Landesorganisation gewählten Delegierten. Die Delegierten von Vereinen, welche einen bestimmten Zweck innerhalb der zionistischen Organisation verfolgen, können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Es steht jedem Delegierten frei, ob er sich einer bestimmterwFraktion oder einer bestimmten Landsmannschaft anschließen will. Die Rechte einer Fraktion sind jedoch von einer Mindeslz ihl von 15 Delegierten abhängig. § 33. XII. Schekeljahr und Rechenschaftsberichtsjahr endigt am § 35. § 36: § 37. § 38. 39. $ 40. § 41. § 42. § 43. Das Schekel- 30. Juni. Das Präsidium ist dem Aktionskomitee und dem Kongreß, das Aktionskomitee dem Kongreß zur Rechenschaft verpflichtet. XIII, Legitimationsausschuß Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kongreßwahlen wird ein Legimationsausschuß von 5 Mitgliedern gebildet, der sich eine Woche vor Beginn des Kongresses zu versammeln , hat. Für den Fall der Verhinderung werden 5 Ersatzmänner gewählt. XIV. Einkünfte der zionistischen Organisation Die Einkünfte der zionistischen Organisation bestehen aus den Schekolim, den Beiträgen zur Landesorganisation, den Spenden und Zuwendungen jeglicher Art. Der Schekel ist der jährliche Beitrag der zionistischen Vereine zur Deckung der laufenden Ausgaben für die ganze zionistische Organisation und ist ohne Abzug an die Kasse des Präsidiums abzuführen. Die Beiträge zur Landesorganisation werden von dem Delegiertentag der betreffenden Landesorganisationen bestimmt und fließen in die Kasse der Landesorganisationen. Dieselben werden von dem Zentralkomitee für den Zweck der Ausbreitung der zionistischen Bewegung innerhalb des betreffenden Landes erhoben. Jedes Mitglied einer zionistischen Landesorganisation hat jährlich einen Schekel von mindestens 1 Mk., 1,25 Frcs., 1,20 Kr., 50 Kopeken, 25 Cents amerikanisch, 60 Cents holländisch oder 1 sh. zu zahlen. XV. Revisionen Der Kongreß wählt 2 Revisoren und 2 Revisoren-Stellvertreter. Die Buchführung des Aktionskomitees ist mit dem 30. Juni abzuschließen und nebst sämtlichen Rechnungen, Berichten und Memoranden an einem zu vereinbarenden Tag und Ort vor dem Kongreß den Revisoren zur Prüfung zu übergeben, welche dem Kongreß oder einem vom Kongreß zu wählenden Finanzausschuß einen schriftlichen Bericht vorzulegen haben. Die Revisoren sind ermächtigt, nötigenfalls einen öffentlichen Rechnungsführer zur Hilfe heranzuziehen. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Präsidiums oder des A. C. sein. XVI. Kongreß» und Ehrengericht Zum Zwecke der Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Körperschaften, Ortsgruppen und Vereinen sowie von Vertretern solcher Organisationen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der zionistischen Organisation, hat ein vom Kongreß gewähltes Kollegium zu entscheiden, das aus drei Mitgliedern besteht. § 44. Jede rechtsuchende Partei ist berechtigt, ihre Anträge durch einen juristisch gebildeten Rechtsbeistand, welcher der . , zionistischen Organisation angehört, zu begründen. § 45. Das Kongreßgericht hat eine besondere Geschäftsordnung auszuarbeiten, welche vom Aktionskomitee zu genehmigen ist. § 46. Mitglieder ein ir Organisation, welche gröblich gegen die Parteidisziplin verstoßen oder sich ehrenrühriger Handlungen schuldig machen, können durch Beschluß des Kongreßgerichts, welches in diesem Falle als ein Ehren« gericht fungiert, mit Strafen belegt oder aus der Bewegung ausgeschlossen werden. § 47. Die Mitglieder des Kongreßgerichts müssen der zionistischen Organisation angehören. Sie sind verpflichtet, in den Fällen des § 46 eine Untersuchung einzuleiten und ein Urteil zu fällen. Die Interessen der zionistischen Organisation werden hierbei vom Kongreßanwalt wahrgenommen, welcher auf Antrag des Ehrengerichts sowie auch von Amts wegen zur Erhebung einer Anklage berechtigt ist. Mitglieder des Ehrengerichts können nur durch einen Beschluß des Aktionskomitees mit Dreiviertel-Majorität abgesetzt werden. Die Absetzung muß ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied wegen einer ehrenrührigen Handlung von irgendeinem Gerichtshof rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Absetzung kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied sich einer groben Pflichtwidrigkeit oder eines groben Verstoßes gegen das Parteiprogramm oder die Parteidisziplin schuldig gemacht hat; desgleichen, wenn es durch ein körperliches Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seines Ehrenamtes dauernd unfähig wird. Andere Absetzungsgriindekönnen nur vom Kongreß beschlossen werden. § 48. Gegen die Entscheidung des Ehrengerichts steht dem Beschuldigten die Berufung an das Aktionskomitee als Ehrengerichtshof frei. Das Aktionskomitee entscheidet endgültig. XVIII. Statutenänderung § 49. Die Paragraphen 1 und 50 des Statuts können nur in der Weise abgeändert werden, daß auf zwei aufeinanderfolgenden ordentlichen Kongressen eine solche Änderung mit Dreiviertel- Majorität der zum Kongreß erschienenen Delegierten angenommen wird. Zur Vereinfachung der Prüfung der von mir vorgeschlagenen Abänderungen habe ich die unten folgenden Grundsätze betreffs Änderungen des Statuts aufgestellt, die ich dem Kongresse zur Annahme empfehle. Entwurf für eine Geschäftsordnung des Zionistenkongresses Entwurf der Kommission Franzie=Berenstein, Gronemann, Hantke I. Allgemeine Bestimmungen § 1. Jeder Delegierte hat das Recht, mehrere Mandate zu übernehmen, verfügt jedoch nur über eine Stimme im Kongreß. Das Stimmrecht ist von allen Delegierten persönlich auszuüben; keinem in einer Sitzung anwesenden Delegierten ist gestattet, der Stimme sich zu enthalten. Die Delegierten stimmen nach eigener freier Entschließung; eine vor Eröffnung des Kongresses geschehene Verpflichtung eines Delegierten, d'trch die er in seiner freien Entschließung bei einer Abstimmung behindert wird, ist unzulässig und nichtig. § 2. Die Plenarsitzungen des Kongresses sind öffentlich. Die Ausschließung der Öffentlichkeit kann durch gemeinsamen Beschluß des Großen Aktionskomitees und des Kongreßpräsidiums für bestimmte Punkte der Tagesordnung beschlossen werden. Ober die Verhandlungen im Plenum werden stenographische Berichte verfaßt und durch den Druck veröffentlicht. Die Verhandlungen werden in deutscher Sprache geführt. Die Delegierten sind berechtigt, auch andere Sprachen zu gebrauchen. I >•'. j

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