Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 13 (1909)
- Issue
- 50 (10.12.1909)
- Date
- 1909-12-10
- Page
- – (sequence 14)
- Language
- German
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des Hilfsvereins der deutschen Juden und der Alliance beschlossen worden war, läßt noch immer auf sich warten, obwohl das Kapital längst vorhanden ist. Kürzlich hat wieder eine Sitzung des Gründungskomitees stattgefunden, in der über die Statuten der Kasse beraten wurde. Weitere positive Ergebnisse der Sitzung sind nicht bekannt geworden. Ein nationaljüdischer Verein von der Regierung bestätigt Vergangene Woche hat der hiesige jüdische Turnverein „Makkabi" von der Regierung sein Bestätigungsdiplom erhalten. Dasselbe registriert ausdrücklich als Tendenz neben der physischen Erziehung die Pflege des nationaljüdischen Bewußtseins unter den Juden. Das ist ein bedeutsames günstiges Omen und Präzedentium für andere nationaljüdische Gesellschaften, das geeignet ist, die Furchtsamkeit des hiesigen spaniolischen Juden vor national üdischer Betätigung zu zerstreuen. [^KORREPONDENZEN^] Diese Rubrik, für die die Redaktion keine Verantwortung trägt, ist Zuschriften aus dem Leserkreise zum freien Meinungsaustausch offen Zum Entwurf eines neuen Organisationsstatuts Von Referendar Jakob Möller, Altona Wenn man heute, zwei Jahre nach Annahme des neuen Statuts, schon wiederum an eine durchgreifende Änderung desselben denkt, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß sich schwere Bedenken gegen seine Form und Inhalt geltend gemacht haben. Um so vorsichtiger aber muß man bei der Neuabfassung zu Werke gehen. Der in Nr. 43 dieses Blattes veröffentlichte Entwurf des Herrn Dr. Bodenheimer entspricht meines Erachiens durchaus nicht den Anforderungen, die an ihn gestellt werden müssen. Sehr richtig ist in Nr. 48 von Dr. Rosenfeld, Lemberg, ausgeführt worden, daß das neue Machwerk, was seine sachlichen Änderungen anlangt, nur manche neue Bestimmungen enthält, die der Organisation eine bureaukratische Form geben sollen, um den Einfluß nichtgewünschter Elemente auf ein Mindestmaß zu beschränken, wenn nicht gar überhaupt zu unterbinden. Abgesehen aber von den grundlegenden sachlichen Änderungen, entbehrt der Entwurf so sehr jeder logischen Struktur, daß eine eingehende Besprechung geboten erscheint. Nur wenige Wochen noch trennen uns vom Kongreß, auf dem die Frage des Statuts einen breiten Raum in den Verhandlungen einnehmen wird. Es wird darauf ankommen, die Fehler des Entwurfs hervorzuheben und für die Abänderung Vorschläge zu machen. Hinsichtlich der äußern Form des Entwurfs halte ich es für angebracht, die einzelnen Bestimmungen nicht wahllos, wie es in dem Entwurf geschehen ist, zusammenzustellen, sondern in logischer Weise, wie aus den Einzelorganisationen die Gesamtorganisation hervorwächst, auch im Statut die einzelnen Organe und Glieder zu behandeln. Es würden sich dann etwa XIII Abschnitte ergeben, die sich in folgender Reihenfolge logisch aneinanderreihen würden: I. Programm, II. Allgemeine Bestimmungen, III. Gliederung und Organisation, IV. Ortsgruppen und Vereine, V. Komitees der Schekelzahler, VI. Gruppenverbände, VII. Landesorganisation und Föderation, VIII. Aktionskomitee, IX. Kongreß, X. Jahreskonferenz, XI. Revisionen, XII. Kongreßgericht, XIII. Statutenänderung. In diese einzelnen Abschnitte wären alle die Bestimmungen hineinzunehmen, die sich in dem Bodenheimerschen Entwürfe überall zerstreut vorfinden. In die allgemeinen Bestimmungen kämen danach die Bestimmungen über dasSchekeljahr, sowie die Einkünfte der zionistischen Organisation. (Abschnitt XII und XIV des Bodenheimerschen Entwurfs.) Der Abschnitt IV des Bodenheimerschen Entwurfs, der ganz unmotivierterweise die Überschrift „Mitgliedschaft" trägt, wäre praktischer „Ortsgruppen und Vereine" zu nennen. In dem Abschnitt über Landesorganisationen sind die Bestimmungen über den Landesdelegiertentag hineinzubeziehen. In den Abschnitt über den Kongreß gehören die Bestimmungen über die Landsmannschaften und den Legitimationsausschuß. Die Vorteile, die diese Abänderung des Bodenheimerschen Entwurfs haben würden, liegen auf der Hand. Die häufigen Wiederholungen und Widersprüche würden in Wegfall kommen. Die hauptsächlichsten Mängel in dieser Hinsicht, die ohne Zweifel beseitigt werden müssen, sind kurz folgende: 1. § 2 Absatz 2 und § 5 Satz 2, § 37 und § 39 sind Wiederholungen bzw. widersprechen sich. Nach § 37 ist der Schekel der jährliche Beitrag der zionistischen Vereine, während nach §39 der Schekel der Beitrag eines jeden zu einer Landesorganisation gehörigen Zionisten ist. 2. § 4, der eine Definition der einzelnen Organe enthält, ist überflüssig. 3. Punkt c des § 9 ist ungenau; dort wird dem Kongreß die Wahl des Aktionskomitees und des Präsidiums zugewiesen, während nach §§ 21 Ziffer 6, 25 Absatz 3 die Wahlen hierzu nur teilweise durch den Kongreß zu erfolgen haben. 4. §§ 13 und 14 Absatz 3 Satz 1 enthalten schwerwiegende Widersprüche: Nach § 13 hat jedes Mitglied einer Landesorganisation das Wahlrecht zum Kongreß, während nach § 14 nur die Mitglieder eines Vereins zur Wahl berechtigt sind. 5. § 15 ist infolge § 14 inhaltlos, zumal auch nicht ersichtlich ist, wer unter „Mitglieder der zionistischen Organisation" zu verstehen ist. 6. § 22 Absatz 2 ist infolge des § 50 überflüssig. Sachlich erscheint es angebracht, die Grundlagen, auf denen das alte Statut beruht, beizubehalten. Der Entwurf hat infolgedessen eine Programmänderung nicht für notwendig gehalten. Es ist auch in der Tat die Fassung des § 1 eine so glückliche, daß sie, soweit sich die Verhältnisse heute übersehen lassen, in keiner Weise Zweifel an der Loyalität der zionistischen Bewegung der Türkei gegenüber, auf die es allein ankommt, aufkommen läßt. — Beibehalten werden muß meines Erachtens das Schekelzahlen als Grundlage der Bewegung. Eine Übertragung des Wahlrechts auf die Vereinsmitglieder, wie sie der Entwurf vorsieht, würde in all den Ländern, in denen Juden in größern Mengen zusammenwohnen, wie z. B. in Rußland und Galizien, eine Stagnation in der zionistischen Arbeit zur Folge haben. Die Ansicht Bodenheimers, daß Rußland doch immer eine Ausnahme bilden müsse, da eine Organisation auf regulärer Basis dort unmöglich sei, (vergl. Bericht über die Sitzung des Gr. A. C, Welt Nr. 43) ist irrig insofern, als bei Belassung des jetzigen Zustandes für Rußland ein Ausnahmegesetz nicht geschaffen zu werden braucht, während bei Annahme des Bodenheimerschen Entwurfs die großeMasse aller Zionisten außerhalb des Organisationsstatuts stehen würde, was im Interesse der Bewegung vermieden werden muß. In ähnlicher Weise äußert sich auch das Zentralkomitee der zionistischen Organisation für Rußland (vgl. Nr. 48 d. 'Blattes). — Der Entwurf will weiterhin die Föderationsbildung unterbinden. Dagegen hat sich schon Dr. Rosenfeld (Nr. 48) gewandt. Ich möchte dazu folgendes bemerken: Ich (als Mitglied der Misrachi-Föderation) halte die Beibehaltung des bestehenden Zustandes für notwendig. Die in der Sitzung des Gr. A. C. zur Rechtfertigung der Beseitigung der Föderationen vorgebrachten Bedenken, daß die Föderationen sich in ihrem kleinen Kreise einspinnen und den Zusammenhang mit der großen Bewegung verlieren, sind durch Aufnahme einer Bestimmung zu zerstreuen, daß jedes Mitglied einer Föderation gleichzeitig der Landesorganisation und der Ortsgruppe angehören muß. Die Föderationsfrage könnte außerdem in folgender Weise gedeihlich gelöst werden. Jeder Schekelzahler kann von vornherein erklären, ob er seinen Schekel für die zuständige Landesorganisation oder eine Föderation zahlen will. Eine Föderation besteht dann, wenn 3000 Schekolim für sie gezahlt sind. Mitglieder einer Ortsgruppe, die einer bestimmten Förderation angehören, können sich zu Vereinen zusammentun. Die Vereine zusammen bilden die Föderation. Die Rechte, die die Zugehörigkeit zur Föderation vermitteln, sind dann im Interesse einer straffen, separatistische Tendenzen möglichst vermeidenden Organisation, von der Zugehörigkeit zur Landesorganisation, zur Ortsgruppe und zum Förderationsverein abhängig gemacht. Der Bodenheimersche Entwurf setzt an Stelle der Föderation die Fraktion. An und für sich ist das ja dasselbe. Dadurch aber, daß der Fraktionsverein gleichberechtigt neben die Ortsgruppe gestellt wird, wird eine Rivalität heraufbeschworen, die eine gedeihliche Entwicklung sowohl der Ortsgruppe als des Föderationsvereins sehr in Frage stellt und nur zum Schaden der Gesamtlfewegung ausschlagen kann; durch die von mir vorgeschlagene Organisationsform wird dieser Mißstand vermieden, andrerseits aber allen schädlichen separatistischen Tendenzen ein Riegel vorgeschoben, allen berechtigten Differenzierungen aber die nötige Bewegungsfreiheit gewährleistet. Die Organisationsform, die Bodenheimer vorschlägt, ist aber schon aus rein technischen Gründen unmöglich. Eine Differenzierung nach Parteien schon bei der Schekelzahlung ist nach dem Entwurf nicht möglich, dennoch spricht er unverständlicherweise (§ 14) von Vereinen mit 50 Mitgliedern und 200 Schekelzahlern und (§21) von Vereinsverbänden von über 1000 Mitgliedern und 3000 Schekelzahlern. Abgesehen davon, daß das Verhältnis 50 zu 200 ein anderes ist als 1000 zu 3000 ist diese ganze Organisationsform unlogisch. Einer Ortsgruppe von 50 Mitgliedern kann eventuell an demselben Orte eine Schekelzahleranzahl von 200 Mann entsprechen, aber wie das möglich sein soll, wenn Ortsgruppe und Fraktionsverein gleichberechtigt auf der gemeinsamen Grundlage der Landesorganisation nebeneinander bestehen, ist unverständlich. Die Schekel werden von der Landesorganisation eingezogen. Der Schekelzahler kann sich