Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 13 (1909)
- Issue
- 44 (29.10.1909)
- Date
- 1909-10-29
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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10% als „Zeamett", 40% als „Timare", 20°/o als fromme Stiftung „Vakuf", 10°/o gingen an eifrige Staatsdiener. Die Lehenstitel waren nicht ohne weiteres erblich; die Nachfolge durch einen männlichen Erben mußte vom Sultan ausdrücklich in besonderer Order bestätigt werden; war kein Erbe vorhanden, so ernannte der Beylerbey oder Generalgouverneur einen geeigneten Nachfolger, der durch Firman des Sultans bestätigt wurde. Jedes Jahrhundert einmal wurden die Pläne für den Kataster über alle Besitztümer innerhalb der Reichsgrenzen aufgenommen, bis zu Selim III. auf Grund ausgezeichneter Terrainbestimmung. Später wurde das bedeutsame Werk vernachlässigt. Es existieren 975 dieser alten Register, die in der Sultan Ahmed-Moschee ihre Aufbewahrung fanden. Dieser Urkataster enthält aber nur die der Öffentlichkeit gehörigen Güter sowie die frommen Stiftungen, nicht aber die Besitztümer der Privaten. Die Eintragungen der Katasterbücher (defteri häkäni) haben vollkommene und unantastbare Rechtsgültigkeit. Jede Abänderung infolge von Besitzeswechsel kann nur auf Grund eines besondern kaiserlichen Irade, von der Hand des Tewkji, des Großwürdenträgers des kaiserlichen Diwans, unter den Augen des Minister des Katasters, vollzogen werden. Seit Sultan Selim III. erfuhr das ganze Lehenssystem eine Änderung; beim Ableben von Lehensmännern wurden keine neuen mehr ernannt, und Mahmud IL begann sogar, die Besitzer der Lehenstitel zu enteignen, indem er ihnen an ihrer Stelle Pensionen bewilligte. Seitdem ist der staatliche Rückkauf System geworden; noch vor 13 Jahren figurierte eine Rückkaufsumme im Budget des Reiches. In der Verfallszeit waren die Lehen arg mißbraucht worden. Nicht nur, daß die Günstlinge des Hofes sie ganz verdienstlosen Leuten, ihren Verwandten oder Protegierten zuschanzten, die Besitzer der Lehen hatten auch längst schon aufgehört, ihre Landschaften selbst zu verwalten; sie zogen es vor, am Hofe ihrer Herren zu schwelgen, während sie die Einkünfte ihrer Ländereien an Pächter verhandelten. Seit dieser Zeit datiert die Unglücksära der türkischen Landbewohner. Die Hauptstadt tat sodann noch ein letztes, um die Finanzwirtschaft des Staates zu korrumpieren: sie erhob Steuern auf die Einkünfte der Lehen; blieb eines ohne Erben, so zog der Staat es ein, oder der Wali verfuhr damit, wie es ihm gut schien. Die Dörfler wurden unterdrückt, ruiniert, zuweilen totgeschlagen von den Staatspächtern, die keine andere Sorge hatten, als so viel Geld als möglich zu erpressen, ohne von den Zentral- oder Provinzialbehörden irgendwie in ihrem Schlächter werk gestört zu werden. 2. Die Agrargesetze der Gegenwart Die türkische Gesetzgebung unterscheidet fünf Kategorien von Ländereien: 1. Staatsdomänen oder „Miri"-Land, 2. Privatbesitz oder „Mülk"-Land, 3. Güter der toten Hand, „Vakuf"-Land, 4. Grundstücke, die dem öffentlichen Verkehr überlassen sind, 5. unbebautes oder herrenloses Land. Die Miri-Ländereien sind Eigentum des Staates, verkäuflich, übertragbar oder verpfändbar nur mit Zustimmung der Regierung. Für Schulden der Verstorbenen sind sie keinesfalls pfändbar; die Erben treten in ihren Besitz, ohne mit ihnen für Schulden des Erblassers zu haften. Als Stiftungen testamentarisch in andere Hände übergehen können sie nicht. Ihre Inhaber sind also mehr Mieter auf Lebenszeit mit dem Rechte der Familienvererbung als eigentliche Besitzer. Zur Aufführung von Bauten auf Miri-Land, zur Pflanzung von Bäumen, zur Verwendung des Bodens für Ziegelmanufaktur u. dgl. ist die Erlaubnis des Staates unumgänglich. Bleibt der Boden ohne plausiblen Grund drei Jahre hintereinander ohne Bebauung, so fällt er an den Staat zurück. Um die Hypothekarisierung einigermaßen zu ersetzen, ist für Miri-Böden der bedingte Kauf eingeführt (bei-ul-wefa), d. h. ein Kauf unter der Bedingung der Wiedergabe bei Rückzahlung des Kaufpreises. Die Mülk-Ländereien hingegen sind ohne Einschränkung verkäuflich, vererbbar und hypothekarisch verpfändbar. Alle schweren Bedingungen, die auf den Miri lasten, treffen hier nicht zu. Die Vakuf-Ländereien oder die frommen Stiftungen sind ähnlichen Bestimmungen unterworfen wie die Miri. Aus der Verschiedenheit der Gesetze für die einzelnen Bodenkategorien ergeben sich nun die unangenehmsten Wirrnisse. Von zwei Feldern eines und desselben Besitzes kann eines Mülk und das andere Miri sein; beim Ableben des Eigentümers kann der Gläubiger das Mülk-Land pfänden, das Miri-Land nicht, erben die Töchter vom Mülk nur die Hälfte dessen, was sie vom Miri erben; dieses kann als unbebaut verfallen, während jenes unberührt bleibt. Aber schlimmer als diese Konfusion ist der Inhalt der Gesetzesbestimmungen selbst. Der schon erwähnte Verfall bei dreijähriger Vernachlässigung eines Miri-Gutes steht da in erster Reihe. Würde der Staalskataster dieses Gesetz streng zur Anwendung bringen, so wäre das dem allgemeinen Zusammenbruch gleichbedeutend; denn den größten Teil allen Besitzes bilden die Miri-Böden. Es ist ja nicht möglich, immer alle Teile eines Gutes zu bebauen, und doch müßten jeweilig die unbebauten verfallen. In einem Lande, wo Hypothekenbanken gesetzlich unmöglich sind, wo Bewässerung und Drainage, Eisenbahnen, Verbindungswege und Kanäle fehlen, ist es unsinnig, die lückenlos fortlaufende Bebauung zwangsweise durchsetzen zu wollen. Die Einnahmen aus dem Zehnten sollten durch diese Maßregel gesichert werden; sie erreicht aber statt dessen allgemeine Resignation. Das türkische Agrargesetz enthält aber noch mehr und schlimmere Hindernisse der landwirtschaftlichen Entwicklung: Eine moralische Person kann weder Immobilien besitzen noch auf solche verleihen. (Nur sehr wenige Ausnahmen, für die Anatolische Eisenbahn, die Tabakregie u. a., hat die Regierung bisher zugelassen.) Ebenso kann eine Gesellschaft weder parzellieren noch Häuser zum Abzahlungsverkauf konstruieren. Hiermit ist alle Entfaltungsmöglichkeit für die ökonomisch schwache türkische Wirtschaft von vornherein unterbunden. Die Kräfte können sich nicht zusammenschließen, Werke von größerer Bedeutung sind unausführbar. Fiele dieses unselige Hemmnis fort, so würde die Regsamkeit sich verhundertfachen, die Zehnten und Steuern würden ungemessen steigen. Eine andere Sonderbarkeit auf diesem Gebiete ist die „Muwazea", d. h. die Scheinübertragung. Will jemand nicht, daß er als Besitzer eines Gutes in der Öffentlichkeit bekannt sei, so braucht er es nur auf den Namen eines andern überschreiben zu lassen, was äußerst leicht bei einem Notar oder gar nur durch Gegenzeichnung zweier Zeugen zu machen ist; will er, so braucht er es auch nur beim Scheriatgericht registrieren zu lassen. Daraus können sich die peinlichsten Überraschungen für Nichtroutiniers der türkischen Zustände ergeben. Hat z. B, der Scheininhaber in unerlaubter Weise das Besitztum (das auf seinen Namen lautet) weiterverkauft, so kann der eigentliche Eigentümer, mit seinem Schein bewaffnet, ohne weiteres sein Gut dem Käufer wieder entreißen, ohne daß dieser, glücklicher Besitzer eines papiernen Besitztitels, für den er bar hatte zahlen müssen, etwas anderes tun könnte, als die Gerichte zur Verfolgung des, wer weiß wohin, verschwundenen Gauners anzurufen. Diese Institution der „Muwazea" hatte eine außerordentliche Ausbreitung, solange es Ausländern verboten war, Immobilien in der Türkei zu erwerben; diese bedienten sich ihrer, um das Verbot zu umgehen. Heute sind es die Gesellschaften, die sie sich zunutze zu machen gezwungen sind. Werden auch sie Grund und Boden kaufen können, so wird die ganze „Muwazea" unnütz und muß verschwinden. Da ist ferner das Gesetz über das gemeinsame Besitztum, das Unzuträglichkeiten hervorruft. Ist ein Gut in Händen zweier oder mehrerer Besitzer, so kann ein Verkauf, Vermietung oder irgendwelche andere Operation nur dann vorgenommen werden, wenn alle Besitzer einverstanden sind. Ist eine Einigung nicht zu erzielen, so kann das Gut nur geteilt oder von den einzelnen Teilbesitzern hintereinander genießbraucht werden. Ein Auskauf der Besitzteile durch die Meistinteressierten ist nicht möglich. Oft bleiben die Güter in solchen Fällen, da ein Teilungsprozeß unendlich werden kann, ganz und gar ungenützt; der Gang ihrer Entwicklung ist jeden Augenblick vom Einspruch eines vielleicht nur minimal Beteiligten gefährdet. Ein weiterer Mangel ist das Fehlen einer genauen Grenzbestimmung der Besitztümer durch den Kataster. Diese Grenzbestimmungen sind nur in den „Tapus", den vom Staate ausgestellten Besitztiteln, enthalten, und auch da meist höchst ungenau. Diese Besitztitel hinwiederum haben, da sie nicht den „Defteri Häkäri", den altersgeheiligten Katasterbüchern, angehören, keine unbedingte und unantastbare Gültigkeit. Vor Gericht können sie jederzeit durch Gegenbehauptungen mit Gegenzeugen bestritten und wertlos werden. Absichtlich stellt die Katasterverwaltung, um ihre Einnahmen zu steigern, über ein mehrteiliges Besitztum möglichst viele Einzeltitel aus, etwa für jedes Feld besonders. Jeder „Tapu" kostet ungefähr zwei Franken; Fälle sind nicht selten, wo die solchergestalt vom Kataster verlangten Gebühren den Wert des Gutes völlig illusorisch machen. Endlich seien noch zwei Bestimmungen zitiert, die nur für Miri- Land Geltung haben: die „Ithiläfi där" und die „Ithiläfi din". Nach der ersten können Ausländer von keinem Ottomanen erben, dagegen Ottomanen von Ausländern wohl. Nimmt ein Ottomane eine andere Staatsangehörigkeit an, ohne die Erlaubnis der Regierung zuvor 1*