Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 13 (1909)
- Issue
- 43 (22.10.1909)
- Date
- 1909-10-22
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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No. 43 \7 ELT 939 1,20 Kr., 50 Kopeken, 25 Cents amerikanisch, 60 Cents holländisch oder 1 sh. zu zahlen. XV. Revisionen § 40. Der Kongreß wählt 2 Revisoren und 2 Revisoren-Stellvertreter. § 41. Die Buchführung des Aktionskomitees ist mit dem 30. Juni abzuschließen und nebst sämtlichen Rechnungen, Berichten und Memoranden an einem zu vereinbarenden Tag und Ort vor dem Kongreß den Revisoren zur Prüfung zu übergeben, welche dem Kongreß oder einem vom Kongreß zu wählenden Finanzausschuß einen schriftlichen Bericht vorzulegen haben. Die Revisoren sind ermächtigt, nötigenfalls einen öffentlichen Rechnungsführer zur Hilfe heranzuziehen. § 42. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Präsidiums oder ces A. C. sein. XVI. Kongreßgericht § 43. Zum Zwecke der Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Körperschaften, Ortsgruppen und Vereinen, sowie von Vertretern solcher Organisationen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der zionistischen Organisation, hat ein vom Kongreß gewähltes Kongreßgericht zu entscheiden, das aus drei Mitgliedern besteht und in einer vom Kongreß zu bestimmenden Stadt seinen Sitz hat. § 44. Das Kongreßgericht hat vor Fällung seines Spruchs das Gutachten eines vom Kongreß gewählten Kongreßanwalts einzuholen, ist aber an dieses' Gutachten nicht gebunden. § 45. Jede rechtsuchende Partei ist berechtigt, ihre Anträge durch einen juristisch gebildeten Rechtsbeistand, welcher der zionistischen Organisation angehört, zu begründen. § 46. Das Kongreßgericht hat eine besondere Geschäftsordnung auszuarbeiten, welche vom Aktionskomitee zu genehmigen ist. XVII. Ehrengericht und Ehrengerichtshof § 47. Mitglieder einer Organisation, welche gröblich gegen die Parteidisziplin verstoßen, oder sich ehrenrühriger Handlungen schuldig machen, können durch Beschluß des Ehrengerichts mit Strafen belegt oder aus der Bewegung ausgeschlossen werden. § 48. Das Ehrengericht besteht aus 5 vom Aktionskomitee auf Lebenszeit gewählten Mitgliedern, welche der zionistischen Organisation angehören müssen. Es ist auf eine an das Aktionskomitee erfolgte Anzeige oder auch von Amts wegen befugt, eine Untersuchung einzuleiten und ein Urteil zu fällen. Die Interessen der zionistischen Organisation werden hierbei vom Kongreßanwalt wahrgenommen, welcher auf Antrag des Ehrengerichts sowie auch von Amts wegen zur Erhebung einer Anklage berechtigt ist. Mitglieder des Ehrengerichts können nur durch einen Beschluß des Ehrengerichtshofs mit drei Viertel Majorität abgesetzt werden. Die Absetzung muß ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied wegen einer ehrenrührigen Handlung von irgendeinem Gerichtshof rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Absetzung kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied sich einer groben Pflichtwidrigkeit oder eines groben Verstoßes gegen das Parteiprogramm oder die Parteidisziplin schuldig gemacht hat; desgleichen, wenn es durch ein körperliches Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seines Ehrenamtes dauernd unfähig wird. Andere Absetzungsgründe können nur vom Kongreß beschlossen werden. § 49. Gegen die Entscheidung des Ehrengerichts steht dem Beschuldigten die Berufung an das Aktionskomitee als Ehrengerichtshof frei. Das Aktionskomitee entscheidet endgültig. XVIII. Statutenänderung § 50. Eine Änderung der Statuten kann nur durch den Zionistenkongreß beschlossen werden. Die Paragraphen 1 und 50 des Statuts können nur in der Weise abgeändert werden, daß auf zwei aufeinanderfolgenden ordentlichen Kongressen eine solche Änderung mit drei Viertel Majorität der zum Kongreß erschienenen Delegierten angenommen wird. CESARE L0MBR0S0 L ] (Ein Gedenkblatt) Mit tiefer aufrichtiger Trauer beklagen wir den Verlust dieses Fürsten im Reiche der Wissenschaft. Der Mann, dessen irdische Überreste im stillen Betha-Chaim in der Familiengruft in Turin neben teuren Familienangehörigen zur letzten Ruhe gebettet werden, war ein Bahnbrecher, ein Entdecker neuer Begriffswelten, ein Pionier und ein Herold einer tiefern Auffassung von Natur, Vererbung und Recht. Der Name Lombroso gehört zu jenen wenigen Namen, die jeder Kulturmensch kennen muß; seine Werke und seine Ideen sind Gemeingut jedes Gebildeten geworden. Eine Welt trauert um dieses Genie. Alle wissenschaftlichen und schriftstellerischen Kreise durchzittert tiefer Schmerz über den Verlust des großen Zeitgenossen, dessen ganzes Fühlen und Denken die modernen Anschauungen treu wiederspiegelt, des unermüdlichen Vorkämpfers für eine naturwissenschaftlich begründete Strafrechtspflege, der seit einem Menschenalter mit unablässigem Eifer, mit der strengen Gründlichkeit eines gewaltigen Forschers und mit dem blühenden Talent eines phantasiereichen Schriftstellers seine Ideen vertrat, des allverehrten Lehrers und Meisters, Pflegers und Trägers eines wissenschaftlich-reformatorischen Sinnes, der den spätem Geschlechtern, wenn sie verdrossen, verzweifelt oder uneins waren, immer wieder mit patriarchalischem Ernst ins Gedächtnis zurückrief, welcher Mühen und Arbeiten es bedurfte, bis das erkämpft und erarbeitet war, was nachher fast als etwas Selbstverständliches erscheinen mochte: das naturwissenschaftlich-physiologische Verständnis als notwendige Richtschnur in der Ausübung des Strafrechts. Nicht alle Ergebnisse der Lombrososchen Ideen sind bis jetzt von der Rechtswissenschaft bestätigt worden, und nicht alle werden je bestätigt werden. Er hat auch nicht nur für die Medizin, die sein Beruf war, und nicht nur für die Jurisprudenz, für die seine Ideen die unmittelbarste Nutzanwendung darbieten, sondern viel mehr für die Vertiefung des Verständnisses und für die Klärung der psychologischen Wirrnisse und Rätsel in der öffentlichen Meinung gewirkt. Die öffentliche Meinung verdankt dem Heimgegangenen ein großes Stück Aufklärung, und es kann nicht genug gepriesen werden, um es der Nachwelt fest einzuprägen, was die zeitgenössische Literatur an ihm besessen hat. Wenn sich die Forschungen und Untersuchungen erweitern und vertiefen werden, mögen den Gelehrten neue wertvolle Aufschlüsse bevorstehen, die auf das Gebiet, auf dem der Heimgegangene so souverän herrschte, neues Licht werfen und manche "seiner Hypothesen umstürzen; seinem verklärten Bilde, das sich in edler Monumentalität schon zu seinen Lebzeiten fixiert hat, werden sie wesentliche Züge weder hinzufügen, noch werden sie an diesem Bilde die bekannten auslöschen. Leicht könnte manchem die Aufgabe erscheinen, dieses großen Gelehrten zu gedenken, dessen edles Bild noch so lebensvoll vor den Augen vieler steht, aber wie schwer ist es, in einem kurzen Aufsatze das ganze reiche Wirken dieses Geistesriesen zu überschauen, was er in seinem tatenreichen, mehr als siebzigjährigen k j'i i;