Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 13 (1909)
- Issue
- 43 (22.10.1909)
- Date
- 1909-10-22
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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938 DIEEaKELT v NO. 43 <5 14. § 15. § 16. § 17- § 18. § 19. § 20 § 21. § 22. § 23. § 24. § 25. genommen wurde. Bei Verhinderung eines Gewählten ist bis zum Beginn des Kongresses eine Ersatzwahl zulässig. Die Vereine werden ermächtigt, zwecks Vermeidung von Unzuträglichkeiten gleich bei dem Wahlakt für den Fall der Verhinderung der Delegierten Ersatzmänner mitzuwählen, welche gleichzeitig anzumelden sind. Die Wahl erfolgt in folgender Weise. Jeder zionistische Verein von mindestens 50 Mitgliedern ist berechtigt, einen Delegierten zum Kongreß zu entsenden, sofern er 200 Schekelzahler umfaßt. Umfaßt der Verein mehr als 200 Schekelzahler, so ist er berechtigt, für je 200 Schekelzahler einen weiteren Delegierten zu entsenden. Die Zahl der Schekelzahler wird nach dem Durchschnitt der in der Kongreßperiode jährlich abgelieferten Schekel berechnet, sofern der Verein nicht im letzten Jahre dieser Periode begründet worden ist. Zur Wahl sind jedoch immer nur die Mitglieder des Vereins berechtigt. Die Schekelzahlung an sich gewährt keinerlei Wahlberechtigung. Wo eine Vereinsbildung unmöglich ist, ist das Zentralkomitee der Landesorganisation unter Genehmigung des Präsidiums, und in dessen Ermanglung das Präsidium berechtigt, Bestimmungen zu treffen, in welcher Form die Wahl der Mitglieder der zionistischen Organisation erfolgen kann. Die Wahl der Delegierten zum Kongreß ist eine direkte und geheime. Die sonstigen Wahlmodalitäten sowie die Termine für die Wahlen setzt das Präsidium nach Anhörung der Landesorganisationen fest. Die Landesorganisation hat den Gewählten eine Legitimation über die erfolgte Wahl auszustellen. Jeder Delegierte verfügt im Kongreß über eine Stimme. Delegiertenmandate sind nicht übertragbar. Jede Landesorganisation führt eine Liste ihrer Mitglieder und hat diese dem Präsidium auf Verlangen mitzuteilen. Die Tagesordnung jedes Kongresses soll spätestens 3 Wochen vor Eröffnung des Kongresses den Delegierten vom Präsidium zugestellt werden. VII. Aktionskomitee Das Aktionskomitee setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: 1. Den Präsidenten der frühern Kongresse, worunter jedoch nur die ersten Präsidenten und nicht deren Stellvertreter zu verstehen sind. 2. Den Mitgliedern des Direktoriums der Jüdischen Kolonialbank und des Jüdischen Nationalfonds. 3. Den Präsidenten der vom Präsidium anerkannten Landesorganisationen soWie der Vereinsverbände von über 1000 Mitgliedern und mindestens 3000 Schekelzahlern. 4. Den Mitgliedern des Kongreßgerichts und dem Kongreßanwalt. 5. Dem Leiter des vom Aktionskomitee eingesetzten Palästinaamts. 6. 21 vom Kongreß gewählten Mitgliedern, einschließlich der 3 Mitglieder des Präsidiums. Das Aktionskomitee wird vom Präsidium einberufen und dient zur Erledigung aller dringlichen Angelegenheiten der zionistischen Organisation von einem Kongreß zum andern. Zu einer Änderung des Organisationsstatuts sowie zur Wahl des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten während der Kongreßperiode ist das Aktionskomitee unter keinen Umständen berechtigt. Das Aktionskomitee ist berechtigt, behufs Ausführung spezieller Arbeiten Ausschüsse jeder Art zu ernennen. Über die Sitzungen des Aktionskomitees wird ein stenographisches Protokoll geführt, über dessen Veröffentlichung das Aktionskomitee beschließt. VIII. Präsidium der zionistischen Organisation An der Spitze des Aktionskomitees bzw. der zionistischen Organisation steht ein Präsidium von 5 Mitgliedern, von denen jedes einen der nachfolgenden verzeichneten Ressorts zu verwalten hat. Die Ressorts sind: 1. Politik und Gesamtleitung, 2. Organisation, 3. Palästina, 4. Finanzinstitute, 5. Propaganda und Presse. Den Präsidenten und die beiden Vizepräsidenten der Organisation wählt der Kongreß. Die beiden übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der vom Kongreß gewählten Mitglieder des Präsidiums vom Aktionskomitee gewählt. Das Präsidium ist dem Aktionskomitee bzw. dem Kongreß verantwortlich. § 26. Das Präsidium soll in allen wichtigen Angelegenheiten, soweit dieselben das Tätigkeitsfeld einzelner Organisationen, insbesondere des I. C. T. und des J. N. F. berühren, die Präsidenten dieser Organisationen zu ihren Beratungen zuziehen, und kann diesen das Stimmrecht zu den fraglichen Angelegenheiten bewilligen. Hierdurch wird d^s Recht des Präsidiums, engere Sitzungen ohne Zuziehung anderer Personen abzuhalten, in keiner Weise berührt. § 27. Die Mitglieder des Präsidiums erhalten diejenigen Auslagen erstattet, die ihnen durch Teilnahme an den Sitzungen des Präsidiums und die Ausführung von Aufträgen des Präsidiums oder des Aktionskomitees erwachsen. Dasselbe gilt für die Mitglieder des Aktionskomitees nach Maßgabe der Mittel. § 28. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder des Aktionskomitees hat das Präsidium spätestens binnen 4Wochen eine außerordentliche Sitzung des Aktionskomitees mit einer Frist von höchstens weitern 4 Wochen einzuberufen. § 29. Das Präsidium ist berechtigt, in allen Ländern ständige Bureaus einzurichten, welche die Einziehung der Schekel sowie die ihm vom Aktionskomitee übertragen Arbeiten der Organisation und Propaganda besorgen. IX. Landesdelegiertentag § 30. Alljährlich hat in sämtlichen Landesorganisationen ein Delegiertentag sämtlicher zionistischer Vereine stattzufinden, der von dem Zentralkomitee der Landesorganisation einberufen ist. X. Fraktionen §31. Die zionistischen Vereine, weiche einen Sonderzweck innerhalb der zionistischen Organisation verfolgen, sind berechtigt, sich zusammenzuschließen und einen Verbandsvorstand (Fraktionsvorstand) zu wählen. Hierdurch wird nichts daran geändert, daß diesämtlichen Mitglieder einer Landesorganisation dem Vorstande ihrer Landesorganisation unterstellt und berechtigt sind, an dem Delegiertentag ihrer Landesorganisation teilzunehmen, anderseits aber auch die Pflicht haben, den Landesbeitrag zu leisten. XL Landsmannschaften und Kongreßfraktionen § 32. Die Vertretung der Landesörganisation auf dem Kongreß bilden die Landsmannschaften, d. h. die Vertreter der von den Vereinen der Landesorganisation gewählten Delegierten. Die Delegierten von Vereinen, welche einen bestimmten Zweck innerhalb der zionistischen Organisation verfolgen, können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Es steht jedem Delegierten frei, ob er sich einer bestimmten Fraktion oder einer bestimmten Landsmannschaft anschließen will. Die Rechte einer Fraktion sind jedoch von einer Mindestzahl von 15 Delegierten abhängig. XII. Schekeljahr § 33. Das Schekel- und Rechenschaftsberichtsjahr endigt am 30. Juni. -» § 34. Das Präsidium ist dem Aktionskomitee und dem Kongreß, das Aktionskomitee dem Kongreß zur Rechenschaft verpflichtet XIII. Legitimationsausschuß § 35. Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kongreßwahlen wird ein Legitimationsausschuß von 5 Mitgliedern gebildet, der sich eine Woche vor Beginn des Kongresses zu versammeln hat. Für den Fall der Verhinderung werden 5 Ersatzmänner gewählt. XIV. Einkünfte der zionistischen Organisation § 36. Die Einkünfte der zionistischen Organisation bestehen aus den Schekolim, den Beiträgen zur Landesorganisation, den Spenden und Zuwendungen jeglicher Art. § 37. Der Schekel ist der jährliche Beitrag der zionistischen Vereine zur Deckung der laufenden Ausgaben für die ganze zionistische Organisation, und ist ohne Abzug an die Kasse des Präsidiums abzuführen. § 38. Die Beiträge zur Landesorganisation werden von dem Delegiertentag der betreffenden Landesorganisationen bestimmt und fließen in die Kasse der Landesorganisationen. Dieselben werden von dem Zentralkomitee für den Zweck der Ausbreitung der zionistischen Bewegung innerhalb des betreffenden Landes erhoben. § 39. Jedes Mitglied einer zionistischen Landesorganisation ha jährlich einen Schekel von mindestens 1 Mk., 1,25 Frs.,