Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 13 (1909)
- Issue
- 42 (15.10.1909)
- Date
- 1909-10-15
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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eigentum durchsetzte, wie es jetzt auch in Rußland an die Stelle des Mir treten soll. Es hat die Kräfte des einzelnen entfesselt, das wirtschaftliche Eigeninteresse auf das allermächtigste angeregt und die Rentabilität enorm gesteigert. Aber es hat sich erwiesen, daß dem System ungeheure soziale Schäden anhaften. Alle Formen des individuellen Eigentums sind einer steigenden Verschuldung anheimgefallen, und das ist ein unvermeidlicher Prozeß. Denn alles Grundeigentum steigt unter unsern heutigen sozialen Verhältnissen bei wachsender Bevölkerung und steigendem Reichtum schnell und dauernd im Werte. Das führt einerseits zu spekulativen Veräußerungen, und daraus resultiert die sogenannte Kaufverschuldung, die Belastung des Grundeigentoms mit Restkaufgelderhypotheken: das ist die Form, unter der das Großgrundeigentum, das Objekt des ungeheuerlichsten Schachers, vor allem leidet; — und auf der andern Seite führt dieselbe Tatsache bei jedem Geschlechterwechsel zu erneuter Erb- und Aussteuerverschuldung, und das ist der Krebsschaden allen freien Bauerntums. Abgesehen von dem überaus seltenen Fall, wo Bauern durch UnWirtschaftlichkeit und Liederlichkeit zugrunde gehen, gehen sie nur durch diese Erb- und Aussteuerverschuldung zugrunde. Auch der epidemische Vieh- und Landwucher, wie er z. B. in Hessen gewütet hat, wird nur hochverschuldeten Bauern gefährlich, sowie auch die Reblaus nur dem schon degenerierten Stamm schaden kann. a) Das große Grundeigentum Von den beiden Hauptformen des Einzeleigentums sei zunächst das große Grundeigentum besprochen. Darunter verstehe ich alles landwirtschaftliche Eigentum, das im regelmäßigen Betriebe fremder Hilfskräfte bedarf; ich rechne also auch die sogenannten Großbauernwirtschaften dazu. Diese Wirtschaften sind vom sozialen Standpunkte aus verwerflich. Sie zerspalten die Bevölkerung in eine kleine Klasse reicher Eigentümer und eine große Klasse besitzloser Landproletarier. Sie sind nach meiner Überzeugung, die ich hier nicht begründen kann, die einzige, mindestens die Hauptquelle des Kapitalismus. Vom Standpunkt der Rentabilität aus gesehen, haben sie vor dem kleinen Einzeleigentum sehr große Vorteile: sie bedürfen eines im Verhältnis viel geringem Baukapitals, da ein großes Wirtschaftsgebäude viel billiger ist als viele kleine von zusammen gleicher Fassungskraft; sie ersparen viel Land, das in geteilten Dorfschaften für Grenzen und Feldwege verlorengeht; sie können intelligente, akademisch gebildete Leiter bezahlen, können planmäßig, mit Benutzung aller Vorteile der Arbeitsteilung, administriert und melioriert werden und können sich schließlich mit Vorteil aller landwirtschaftlichen Maschinen bedienen, die der Boden zuläßt. Diesen Vorteilen steht der ungeheure Nachteil gegenüber, daß der Landarbeiter, der kein Interesse an der Sache hat, nicht entfernt die Sorgsamkeit und den Fleiß aufbringt, wie der kleine Bauer auf seinem eigenen Lande, der nur im eigenen Interesse schafft. ß) Das kleine Einzeleigentum Der kleine Bauer kann auf der andern Seite wohl gewisse Vorteile des Großbetriebes sich auf genossenschaftlichem Wege zuführen: Einkauf und Absatz im großen, Anschaffung von Maschinen usw. Aber einzelne Vorteile bleiben ihm dauernd versagt: z. B. können landwirtschaftliche Maschinen, wie Dampfpflug und Drillmaschine auf kleinen Parzellen nur mit geringerem Vorteile, auf ganz kleinen überhaupt nicht verwendet werden. Und ferner ist der kleine Bauer fast überall da technisch rückständig, wo er nicht in den Erfolgen eines benachbarten reformatorischen Großbetriebes ein anfeuerndes Beispiel vor Augen hat, und bleibt selbst dann noch fast immer hinter dem großen Nachbarn zurück. Dennoch werden seine bleibenden Nachteile heute schon zumeist überwogen durch die enormen Vorteile seiner interessierten Arbeit gegenüber der immer geringer werdenden Leistung des Landproletariers. d) Das modern-genossenschaftliche Grundeigentum Um die Verschuldung dauernd hintanzuhalten, gibt es nach den heute zur Übereinstimmung gelangten Urteilen aller weiter blickenden Kolonisatoren nur ein Mittel: das genossenschaftliche Eigentum. Wenn dem Genossen nur das Besitzrecht (Erbpacht, Superficies, Erbbaurecht) an dem von ihm benutzten Grundstück zusteht, so sind nur Gebäude und Meliorationen sein Eigentum, nicht aber der Grund und Boden. Darum ist jede spekulative Veräußerung und ebenso jede hohe Verschuldung unmöglich. Der Genosse kann nur seine Gebäude und Meliorationen verkaufen, die niemand über den Beschaffungswert bezahlt, und die weichenden Erben können vom bleibenden Erben nie mehr als ihren Anteil an diesem Teil des Nachlasses beanspruchen. Auf diese Weise wird es dauernd verhindert, daß Hypothekengläubiger den Hauptteil des landwirtschaftlichen Arbeitsertrages an sich ziehen, und die Bauernschaft bleibt dauernd gesund und im Zustande sozialer Gleichheit. Das genossenschaftliche Eigentum erscheint in zwei Formen. a) Einzelbesitz und -betrieb auf genossenschaftlichem Eigentum Diese Form ist der rechtlichen Gliederung nach dem primitiven Recht sehr ähnlich, das wir unter Absatz 2 behandelt haben. Es läßt sich aber so ausgestalten, daß alle seine Schäden entfallen. Wenn alle Eingriffe der Gesamtheit in den Wirtschaftsbetrieb des einzelnen ausgeschlossen sind, so kann er sein wirtschaftliches Selbstinteresse mit derselben Freiheit spielen lassen wie der Eigentümer; und wenn sein Besitzrecht auf eine genügende Zeitdauer oder auf immer gesichert ist, so gebietet ihm sein Selbstinteresse gerade so wie dem römisch-rechtlichen Eigentümer die pflegliche Bewahrung und Vermehrung der Ackerkraft. Diese Form wird unter gewissen Kauteleti hier und da die endgültige Form der menschlichen Siedlung sein, nämlich überall dort, wo die Natur des Geländes, wie z. B. im Gebirge, oder die Art des durchschnittlichen Anbaues, z. B. Gartenbau, Weinkultur usw., den Einzelbetrieb sozusagen erzwingt. Überall dort, wo nur ein Mensch seine ganze Anstrengung auf ein beschränktes Stückchen Land richtet, wird er nur dann seine Kraft voll einsetzen, wenn auch der Ertrag dieses Landes ihm allein zufließt. ß) Der genossenschaftliche Großbetrieb Oberall da aber, wo die Natur des Geländes und der Charakter des vorherrschenden Anbaues die Kooperation vieler vereinigter Arbeiter auf großen, gleich-