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Die Welt · 1909-10-06 · 41 (6.10.1909) · page 4

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Journal
Die Welt
Volume
13 (1909)
Issue
41 (6.10.1909)
Date
1909-10-06
Page
– (sequence 4)
Language
German
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888 DIE^ELT No. 41 3. Hypotheken zu erwerben und Obligationen in Höhe der erworbenen Hypotheken auszugeben. Ganz leicht wird eine Änderung der bestehenden Gesetze in diesem Sinne kaum sein, da sie mit dem auf dem Koran beruhenden und seit Jahrhunderten festgehaltenen Grundsatze bricht, daß der Boden — mit wenigen Ausnahmen — Staatseigentum und dem einzelnen nur zur erblichen Nutznießung überlassen ist. Aber da die jetzige türkische Regierung mit aller Macht fremdes Kapital ins Land ziehen will, ist es immerhin wahrscheinlich, daß sie schrittweise die Beschränkungen beseitigen und vielleicht in einem oder einigen Jahren die gesamte Reform durchgeführt haben wird. Ich setze also voraus, daß die Reform erfolgt ist, und wende mich sofort zu der Frage: Was kann ein mit großem Kapita! ausgestattetes Agrarkreditinstitut, welchem durch eine liberale Bodengesetzgebunglmmobiliengeschäfte aller Art möglich sind, für die Förderung der jüdischen Kolonisation in Palästina tun? Es wird die Antwort erleichtern, wenn wir zunächst den möglichen Nutzen für die in Palästina bereits ansässigen Kolonisten und später die Möglichkeit der Ausbreitung der Kolonisation durch Schaffung neuer Kolonien ins Auge fassen. II. Nutzen für die schon ansässigen Kolonisten Die weitaus meisten der in Palästina bestehenden jüdischen Kolonien sind auf rein philanthropischer Basis gegründet worden. Die Kolonisten besaßen keinerlei eigne Mittel, sondern erhielten alles, was sie nötig hatten, Land, Haus und Inventar, von der Kolonisationsgesellschaft. Natürlich behielt sich die Kolonisationsgesellschaft das Eigentum an Land und Haus vor, so daß die Kolonisten rechtlich nur ein Nutznießungsrecht an Land und Haus haben, aber nicht darüber verfügen, z. B. es hypothekarisch belasten können. Neben diesen sogenannten abhängigen Kolonisten gibt es, besonders in einigen judäischen Kolonien, auch eine gewisse Zahl von unabhängigen Kolonisten, d. h. von solchen Kolonisten, die entweder von vornherein Land und Haus aus eigenen Mitteln gekauft oder später durch irgendwelche Leistungen an die Kolonisationsgesellschaft von dieser das freie Eigentum an Land und Haus erhalten haben. Aber auch diese unabhängigen Kolonisten können ihr unbewegliches Eigentum nicht rechtsgültig hypothekarisch belasten, weil ihr Land nicht auf ihren Namen im türkischen Kataster eingetragen ist, sondern auf den Namen des Vertrauensmannes der Kolonisationsgesellschaft, die einst das Land aus arabischer Hand erwarb. Das hängt damit zusammen, daß bisher in Palästina für den Eigentümer einer kleinen Parzelle die Eintragung ins Grundbuch sehr kostspielig war, so daß allseitig von der Eintragung Abstand genommen wurde. Die Kolonisten begnügten sich damit, daß sie in einem vom Vorstande der Kolonie geführten Buche als Eigentümer ihrer Parzelle verzeichnet waren. Aber diese Eintragung in das sogenannte, „jüdische Grundbuch" hat natürlich nach den türkischen Gesetzen keinerlei rechtliche Bedeutung. Wenn in einigen Kolonien das jüdische Grundbuch so großes Ansehen genießt, daß bei einem Kauf der Käufer zufrieden ist, wenn er in dieses Grundbuch eingetragen wird, so mag dies im einzelnen Falle kein Bedenken haben. Ein Agrarkreditinstitut jedoch, das nach dem Muster europäischer Hypothekenbanken arbeiten und dieselbe Sicherheit wie diese bieten will, kann sich selbstverständlich nicht auf dieses Grundbuch verlassen, sondern muß als erstes Erfordernis die absolute Rechtsgültigkeit all seiner Geschäfte mit den Kolonisten verlangen, und diese setzt eben die Eintragung der Kolonisten in das staatliche Grundbuch voraus. Kolonisten, welche als Eigentümer ihres Bodens im staatlichen Grundbuche eingetragen sind und einen Besitztitel (Kuschan) darüber besitzen, dürfte es aber in ganz Palästina kaum einige Dutzend geben. Für einen Hypothekenkredit seitens eines Agrarkreditinstituts kommen also vorerst nur diese wenigen Kolonisten in Betracht. Die andern unabhängigen Kolonisten könnten später in Frage kommen, wenn einmal, was an sich sehr wünschenswert wäre, von Seiten der Kolonisationsgesellschaften und Kolonisten allgemein an die Berichtigung des türkischen Grundbuchs entsprechend dem jetzigen Besitzstande geschritten wird. Eine solche allgemeine Berichtigung wird nicht leicht sein, da die Eigentumsverhältnisse vielfach recht kompliziert sind. Möglich ist die Berichtigung allerdings, und sie wird wohl früher oder später einmal erfolgen. Dann wird die Zahl der Kolonisten, deren Eigentum hypotekarisch beleihbar ist, auf einige hundert steigen. Die große Mehrheit der Kolonisten wird aber auch dann von dem Hypothekenkredit ausgeschlossen sein, weil sie eben abhängige Kolonisten, d. h. nicht Eigentümer ihres Landes und Hauses sind. Es ergibt sich hieraus, daß ein Agrarkreditinstitut für die Gewährung von Hypothekenkredit in den bestehenden Kolonien nur ein recht beschränktes Feld hätte und für die Förderung der Kolonien schwerlich viel zu leisten vermöchte, da es die Hauptmasse der Kolonisten außerhalb seines Tätigkeitsgebietes lassen müßte. Die philanthropische Kolonisation ist eben keine Basis für eine kommerzielle Gewährung von Kredit, am wenigsten von langfristigem Hypothekenkredit. Neben den geäußerten Bedenken rechtlicher Natur erhebt sich die wirtschaftliche Frage, ob durch Gewährung von Hypothekenkredit an die vorhandenen Kolonisten wirklich eine Förderung des Kolonisafionswerkes erreicht wird. Es bedarf keines Beweises, daß diese Förderung nur dann erreicht wird, wenn der gewährte Kredit in rationeller Weise zur Erweiterung oder Verbesserung der Wirtschaft verwendet wird. Eine Erweiterung durch Zukauf von Land wird jetzt, nachdem im vergangenen Jahrzehnt die größern Kolonien durch Landzukäufe bedeutend erweitert sind, keine große Rolle spielen. Der Landhunger der Kolonisten ist im großen und ganzen gestillt; die Bestrebungen der Kolonisationsgesellschaften, jedem Kolonisten eine für eine bäuerliche Existenz ausreichende Bodenfläche zuzuweisen, sind von Erfolg gewesen. Wenn nicht alles täuscht, so wird der Hypothekenkredit, — von den Fällen abgesehen, wo ein Kolonist den Kredit dazu verlangen wird, um seiner Tochter eine Mitgift zu geben oder einen Sohn studieren zu lassen, was natürlich gar nicht mit den Zwecken des Agrarkreditinstituts im Einklang steht, — hauptsächlich dazu in Anspruch genommen werden, um Meliorationen aller Art vorzunehmen, d. h. Gebäude zu reparieren oder zu errichten, landwirtschaftliche Geräte oder Maschinen anzuschaffen und ganz besonders, um Pflanzungen von Orangen, Mandeln, Oliven usw. anzulegen. Manche von diesen Verbesserungen werden gewiß sehr nützlich

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