Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 13 (1909)
- Issue
- 35 (27.8.1909)
- Date
- 1909-08-27
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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776 D HEBELT No. 3f Im folgenden geben wir den Wortlaut des historischen Schriftstücks: Ich, Sultan Mehmed Rechad, Sohn des Sultans Medschid, erkläre durch diesen hohen und glorreichen, mit der Kaiserlichen Toughra versehenen Firman: Nachdem dem Gesetze gemäß, auf Grund einer Aufforderung seitens des Kultusministers und unter Zustimmung des Ministerrats, für den vakanten Posten eines Großrabbiners eine Neuwahl vorgenommen worden ist, Erteile ich dem ehrwürdigen Haim Nahum Effendi diesen Berat, indem ich gleichzeitig in folgendein alle alten Privilegien bestätige: Ich befehle Haim Nahum Effendi zum Großrabbiner aller Juden der Hauptstadt und ihrer Dependenzen, sowie aller Juden insgesamt, die das ottomanische Reich bewohnen. Die Rabbiner und Oberhäupter ihrer Gemeinden, sowie alle Juden, groß und klein, haben ihn als Großrabbiner anzuerkennen. An ihn hat man sich zu wenden mit allem, was seinen Posten betrifft. .Niemand darf seinen gesetzmäßig ergangenen Anordnungen zuwiderhandeln. Alle haben sich ihm unterzuordnen, und ihm, zu gehorchen in allem, was mit ihrem Ritus zusammenhängt. Die Vorlesung des heiligen Gesetzes, sei es im Hause des Großrabbiners, sei es anderwärts, ist ihnen von Gesetzes wegen gestattet. Niemand hat sich in ihren Gottesdienst einzumengen, unter dem Vor wand, daß sie ihr Gesetz vorlesen, daß sie einen Vorhang oder ein Tuch aufhängen, daß sie Lampen anzünden und Stühle und Bänke aufstellen. Gleicherweise ist es niemandem von der Polizei gestattet, sie zu verfolgen, in der Absicht, Geld von ihnen zu erpressen. Ebenso darf kein Beamter sie verfolgen oder ihnen Leides zufügen, indem er sich in ihre Synagogen- oder Schulangelegenheiten unter dem Vorwand einer Inspektion einmengt. Man hat auch nicht das Recht, in Reparaturen ihnen gehöriger religiöser Stätten dareinzureden, sobald ihnen diese Stätten von Gesetzes wegen zugestanden worden sind. Nichts, was zur Synagoge oder der Schule gehört, darf sequestriert oder für irgendeine Privatschuld als Pfand genommen werden. Sollte jemand irgendein Objekt dieser Art genommen haben, so ist es auf der Stelle mit Hilfe der Regierungsgewalt wieder zurückzuliefern. Zur Schließung oder Lösung von Ehen und in allen übrigen diesem Gebiete zugehörigen Angelegenheiten, oder zur Regelung von Streitigkeiten zwischen zwei Juden unter Zustimmung beider Parteien, ist einzig und allein der Großrabbiner oder die von ihm hierfür designierten Persönlichkeiten zuständig. Der Großrabbiner hat das Recht, zur Feststellung eines Sachverhalts oder zur Durchführung einer Untersuchung, in der Synagoge schwören zu lassen. Er hat ebenso das Recht, Personen, die er für schuldig erachtet, aus seiner Gemeinde in religiösem Sinne auszuschließen, ohne daß irgendeiner der Richter oder Gerichtsverweser sich in diese Dinge einzumischen oder sie in irgendeiner Form zu erschweren hat. Niemand hat das Recht, ohne Zustimmung des Großrabbiners oder der durch ihn zu diesem Zweck ernannten Personen eine Eheschließung vorzunehmen. Will ein Jude sich verehelichen, scheiden, sich bei Lebzeiten der Frau wiederverheiraten oder sich anderwärtshin begeben wollen, um unter irgendwelcher Bedingung eine Ehe einzugehen, so kann ein solcher Akt ohne vorherige Autorisierung des Großrabbiners nicht vollzogen werden. Stirbt ein Jude, der von der Religionsgemeinde mit dem Banne belastet war, so hat kein Richter, Gerichtsverweser oder Polizeibeamter das Recht, irgendeinen Rabbiner zur Veranstaltung seiner Beerdigung zu zwingen. Die in den andern Städten durch Meinen Berat ernannten Rabbiner sind erst nach Genehmigung durch den Großrabbiner anerkannt. Ein Ernennungsberat ohne vorheriges Gesuch des Großrabbiners ist ungültig. Ist jedoch die Ernennung auf ein vom Größrabbiner abgefaßtes und gezeichnetes Gesuch hin erfolgt, so werden die hier angeführten Rechte in dem von Mir gegebenen Berat enthalten sein. Niemand hat die Ernennung eines Rabbiners für einen gewissen Ort, oder die Bewilligung einer gewissen Synagoge für den oder den Rabbiner vom Großrabbiner zu fordern. Niemand hat das Recht, einen Rabbiner zu einem Schiedsspruch über „rein oder unrein" zu zwingen. Verlangt ein Gouverneur, ein Richter oder Gerichtsverweser die Versetzung oder Entfernung eines Rabbiners infolge seinem Betragens, so wird dieses Verlangen nicht in Betracht gezogen, bevor der Großrabbiner die Begründung dieser Klage anerkennt Wenn ein Rabbiner von außen zur Erledigung irgendeine! Angelegenheit in die Hauptstadt kommt, so ist sein Stellvertretc gegen jede Unbill gesichert, und kein Polizeibeamter darf sich ii seine. Amtsgeschäfte mischen. Unternimmt er eine Reise zur Ein kassierung der Steuern, so darf er von niemand verhindert oder belästigt werden. Schickt der Großrabbiner jemand zur Einziehuni der Regierungssteuern aus, so hat ihm die Polizei einen Führer zi; stellen. Und um frei reisen zli können dürfen die Einkassiere! falls sie es für nötig erachten, ihre Tracht vertauschen und Waffei tragen, um vor den Räubern sicher zu sein. Kein Beamter hat dae Recht, irgend etwas, unter welchem Titel und Namen auch immer von ihnen zu verlangen. Der Großrabbiner, die Rabbiner und ihre Vertreter oder ih Personal können in Staatsangelegenheiten nur in der Hauptstadi abgeurteilt werden. Soll ein Rabbiner im Namen des Gesetze verhaftet werden, so kann das nur durch den Großrabbine geschehen. Kein Jude darf gezwungen werden, gegen seinen Wille;; Mohammedaner zu werden. Jede Einmischung in Legatssynagogen- oder Schulangelegen heiten der Gemeinde ist verboten. Kein Jude hat das Recht, die Zahlung der jährlichen Staate Steuer, der „Charit£"-Taxe und der Gabella, sowie der Taxen fi'n die Ausgaben des Großrabbinats zurückzuhalten oder zu verzögern. Stirbt ein Rabbiner ohne Erben, so ziehen die Bevollmächtigten des Großrabbinats seine Kleider, sein Geld, seine Pferde und alles, was ihm gehörte, im Namen der Regierung ein; keine Fiskal beamten, Testamentvolistrecker oder Vormünder haben sich einzu mischen. Stirbt er dagegen und hinterläßt Erben, so darf niemand an seine Besitztümer rühren. Hinterlassen verschiedene Rabbiner ihrem Ritus gemäß Testamente zugunsten ihrer Synagogen, ihre* Armen oder ihres Großrabbiners, so müssen ihre Testament' respektiert werden, vorausgesetzt, daß dem Gesetze entsprechen:! jüdische Zeugen vorhanden sind. Macht ein Jude ein Testament zugunsten des Großrabbiner % der Rabbiner, ihrer Synagogen oder Armen, so können nach seinem Tode die gestifteten Güter von Staats wegen den Erben entzogen werden. Befiehlt der Großrabbiner seinen Rabbinern, seinen Verwaltung; beamten oder Angestellten, einen Juden zur Erteilung ein' Züchtigung wegen Obertritts des religiösen Brauchs gewaltsam ir. Großrabbinat zu überführen, so hat die Polizei kein Recht, dem i; den Weg zu treten. Für den Amtsstab, den der Großrabbiner in seiner Hand trär für seine ihm gehörigen Pferde, für seine Angestellten, für de Wechsel ihrer Kleider, Pferde und Maultiere gegen solche, die de Rabbinern in den andern Städten gehören, hat die Polizei nicht du Recht, irgendwelche Bezahlung zu verlangen. In den vom Großrabbiner, den Rabbinern und Gemeinde Vorstehern bewohnten Häusern dürfen Soldaten, auch provisoriscl nicht einquartiert werden. Der erste Beamte im Dienste des Großrabbiners, sowie fünfzeh weitere Personen sind von jeder Steuerleistung frei. Alles, was zu den jüdischen Synagogen oder Schulen gehör muß ohne jede Zolleistung ins Land gelassen werden. Wollen die Juden an Pilgerorten in der Hauptstadt wie in de Provinz, eine Taxe erheben, so kann sie niemand daran hindert Niemand hat auch etwas dagegen vorzubringen, wenn die Jude ihre Toten so oder so bestatten, oder wenn sie das Gesetz so ode so verlesen. Alles den jüdischen Ritus betreffende, was der Großrabbine mit seinem Amtssiegel von der Regierung verlangt, muß ihi gewährt werden. Niemand kann den Großrabbiner zwingen, jemanden in seine Dienst einzustellen. 11 < Der obenerwähnte Großrabbiner Haim Nahum Effendi kan diesen Posten frei nach seinem Willen verwalten und ausfülle* Auf keine Weise und unter keinem Vorwand darf jemand ihn dara hindern oder sich in seine Amtsführung mischen. Geschrieben den 23. des Monats Dschemas-il-Ahir des Jahres 1327