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Die Welt · 1909-07-09 · 28 (9.7.1909) · page 16

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Journal
Die Welt
Volume
13 (1909)
Issue
28 (9.7.1909)
Date
1909-07-09
Page
– (sequence 16)
Language
German
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616 DIETOELT des Fremdenverkehrs gewaltigen Abbruch. Das Landen vor Jaffa geht unter den denkbar schwierigsten Umständen vor sich, und zudem ist das Meer vor Jaffa meist in derartiger Verfassung, daß ängstliche Personen es oft vorziehen, mit demselben Dampfer weiterzufahren, ohne das Heilige Land betreten zu haben. — Hier wird die neue Bahn verkehrsfördernd wirken; es ist daher lebhaft zu wünschen, daß der Plan recht bald greifbare Gestalt annehmen möge. Dr. Moritz Friedeberger, London, wurde als Nachfolger des Kaiserl. Rates tDr. Moritz Brunner einstimmig zum Direktor des Allgemeinen Österreichischen Israelitischen Taubstummen-Instituts in Wien gewählt. No. 28 Dr. Friedeberger ist eine der ersten Kapazitäten auf dem Gebiete der Erziehung der taubstummen und eine Autorität für die wissenschaftliche Ausbildung abnormer Kinder. Dr. Friedeberg'er hat sich auch für kommunale und soziale Angelegenheiten sowohl in Edinburg als auch in London rege interessiert. Er ist Mitglied des Rates der „London Society for the Promotion of Public Morality", Mitglied des „Makkabäer-Vereins", war viele Jahre Repräsentant seiner Synagoge und ist der Präsident der „London Zionist League". Er nimmt aktiven Anteil an allen internationalen Kongressen, die sich mit der „Jüdischen Frage" beschäftigen. □1 u DI SPRECHSAAL □ □ Hl (Diese Rubrik, für die die Redaktion nicht die Verantwortung trägt, ist Zuschriften aus dem Leserkreise und freiem Meinungsaustausch offen.) Zur Abänderung des Organisationsstatuts und der Geschäftsordnung der Kongresse Zu den Vorboten unserer Kongresse gehören Diskussionen über unser Orgaiiisationsstatut. Diesmal eröffneten den Reigen die Verlautbarungen einer eigens hierfür eingesetzten Kommission. Das A.-C. wünschte eine allgemeine Diskussion der gemachten Vorschläge und forderte die Landsmannschaften ausdrücklich zur Meinungsäußerung auf. Das zeigt, daß es als eine Notwendigkeit angesehen wird, die Fragen gründlich zu erörtern, gründlicher, als es bisher immer geschah. In der Tat ist auch unser Organisationsstatut sehr reformbedürftig, zumal es, wie schon Dr. Bodenheimer ausführte, nur ein Provisorium ist, an dem im Verlaufe von 10 Jahren alle mögliche Flickarbeit ausgeführt wurde. Der Wunsch nach gründlicher Reform wird nicht früher verstummen, als bis eine wirklich gründliche und wohlerwogene Neubearbeitung stattfinden wird. Es ist nicht richtig, einzuwenden, es hätte erst beim vorigen Kongreß eine eingehende Beratung stattgefunden. Wie gewöhnlich fand die Beratung des Organisationsstatuts zu einer Zeit statt, da die meisten Delegierten — abgesehen davon, daß viele diesen Dingen von vornherein nicht das nötige Interesse entgegenbringen — bereits von vorangegangenen langen Verhandlungen ermüdet waren und ihre Gedanken bei ganz andern Fragen weilten, die in der Tat ungleich wichtiger waren. Der Permanenzausschuß, andere Ausschüsse, Landsmannschaften, Komitees und Kommissionen saßen auch, — kurz: es waren nur recht wenige, die da über die Organisation berieten. Selbst der vom A.-C. hierfür bestellte Referent war auch nicht anwesend und mußte sich vertreten lassen. Eine solche Beratung darf keinen Gegengrund für eine Neuordnung der Dinge abgeben. Und hierbei muß gleich der Wunsch geäußert werden, daß diesmal die Organisationsfrage zu einer gelegenern Zeit auf die Tagesordnung des Kongresses kommt, und daß sie möglichst schon vor dem Kongreß genügend erörtert ist. Dr. Boden heimers Ausführungen über „Schekelzahler" in Nr. 11 der „Welt" stimme ich durchaus zu. Mit der Schekelzahlung allein dürfte kein weiteres Recht verknüpft sein. Es ist auch falsch, wie vielfach behauptet wird, daß das Recht zur Teilnahme an der Wahl für viele ein Anreiz ist, den Schekel zu bezahlen. Die Nur- Schekelzahler kommen auch im allgemeinen gar nicht zur Wahl. Kommen sie aber, so ist in 9 von 10 Fällen der Wahl eine Agitation vorausgegangen, sei es, um die Wahl eines der Minorität (der in Vereinen Organisierten) Unbequemen zu verhindern oder aber eines der Minorität Genehmen durchzusetzen. Da tauchen plötzlich Leute auf, die niemals den Dingen ein ernsteres Interesse entgegenbrachten, aber dem einen oder andern einen Gefallen tun wollen. Und ich kenne Fälle, wo es einzelnen auch gar nicht darauf ankam, für andere einen Schekel zu entrichten, um Unterstützung zu haben, wo da plötzlich ein Vater und eine Mutter und die verschiedensten Geschwister auftauchten, um nur ja die in einem Verein vorhandene Majorität zu einer Minorität zu machen. Es ist eine Ungerechtigkeit, eine falsche Demokratie, daß jeder Schekelzahler bei Kongreßwahlen das gleiche Recht haben soll wie jemand, der das ganze Jahr für den Zionismus gearbeitet hat, sich in seine Probleme vertieft hat, — daß Früchte solcher Arbeit zuschanden werden, weil es ein paar Unorganisierte und Unorientierte so haben wollen, welches Recht mit einer Mark erkauft werden kann. Nur die in Ortsgruppen oder Zweck vereinen Organisierten dürfen ein Wahlrecht haben. Allerdings vermisse ich in dem Bodenheimerschen Entwurf eine Vorsorge dafür, daß jemand ein doppeltes Wahlrecht hat: in der Ortsgruppe und im Verein. Das müßte bei § 19 noch eingefügt werden. Ich möchte des fernem aber noch dafür plädieren, daß das Wahlrecht von der zweijährigen Zugehörigkeit zu einer Organisation abhängig gemacht wird. Jedenfalls sollte die Delegiertenzahl nicht bloß nach der Schekelzahl des Kongreßjahres festgestellt werden, sondern nach dem Durchschnitt der beiden letzten Jahre. Ich würde die entsprechenden Sätze in den §§ 19 und 20 etwa so formulieren: Zur Vornahme der Wahl sind nur die Ortsgruppen und Vereine berechtigt, die hierzu von der Landesorganisation aufgefordert wurden. Die Landesorganisationen haben die Aufforderungen nur auf eigens hierzu vom Präsidium (EAC) einzuholende Ermächtigung zu erlassen, die abhängig ist von der richtigen und rechtzeitigen Ablieferung sämtlicher Schekelgelder für das laufende und das vorangegangene Jahr. Die Zahl der zu wählenden Delegierten wird nach dem Durchschnitt der im laufenden und vorangegangenen Jahr abgelieferten Schekel festgestellt. Im Zusammenhange damit würde ich, wie schon vor zwei Jahren, vorschlagen, den § 50 so zu fassen: Jedes Mitglied einer zionistischen Landesorganisation hat jährlich einen Schekel entsprechend seinen Vermögensverhältnissen nach eigner Einschätzung zu entrichten. Er beträgt mindestens Jl 1.— usw. Auch mit seinen die Zusammensetzung unserer leitenden Körperschaften betreffenden Ausführungen hat Dr. Bodenheimer recht, was übrigens seit vielen Jahren von allen Seiten zugegeben, aber nie abgeändert wird. Es ist sicher nicht richtig, für die Wahl der Männer, die eine Bewegung wie die unsrige vorwärts bringen sollen, das Prinzip der Zugehörigkeit zu einem Lande oder gar einem Orte maßgebend sein zu lassen. Die' Auswahl kann vernünftigerweise doch nur nach Eignung, nach Fähigkeit erfolgen* wenn die Zugehörigkeit zum A. C. "mehr als eine Dekoration sein soll. Arbeitsfreudigkeit und Fähigkeit müssen in erster Linie maßgebend sein. Auch der Vorschlag, alle A.-C.-Mitgiieder ohne Delegiertenmandat am Kongreß teilnehmen zu lassen, entspricht nur logischer Erwägung. Es kann ja sonst vorkommen, daß ein A.-C.-Mitglied, das doch dem Kongreß verantwortlich ist, gar nicht an der Kongreßsitzung teilnehmen darf, in der über seine Handlungen oder seine Untätigkeit gesprochen wird, weil der Betreffende kein Delegiertenmandat hat. Zu § 27 des Entwurfs würde ich bei Zeile 4 vorschlagen, den Worten: Die Präsidenten derjenigen Landesorganisationen „und Vereinsverbände" hinzuzufügen. Der Satz geht dann weiter: „welche mindestens 3000 Mitglieder (Schekelzahler) haben". Wenn die Vereine einen Einfluß haben sollen, und das ist ja wohl der Zweck der Zweiteilung „Ortsgruppen und Vereine", so muß ihren Verbänden dasselbe gewährt sein wie den großen Landsmannschaften. Ebenso müßte m. E. in § 42 der Passus „zum Zwecke der Vorbereitung von Wahlen" wegfallen. Warum sollten sich die Vereine nicht auch zur Durchführung der gemeins.imen Aufgaben und Förderung der gemeinsamen Interessen zusammenschließen können? Und wenn sie es tun wollen, wird diese Bestimmung sie gewiß nicht hindern. Zur Geschäftsordnung: Wenn das Verbot der Stimmenthaltung durchgeführt werden soll, so muß weiter festgelegt werden: „Stimmenthaltung wird als Verneinung bzw. Ablehnung gezählt."

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