Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 13 (1909)
- Issue
- 22 (25.5.1909)
- Date
- 1909-05-25
- Page
- – (sequence 22)
- Language
- German
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größten Sachlichkeit und dem kleinsten Zeitaufwand zu erledigen. Es ist aber auch ihr Zweck, die Minderheit gegen die Obergriffe der Mehrheit zu schützen. Der vorliegende Entwurf kann diese Aufgaben nicht erfüllen. Die Kommission bevorzugt überall die „großen Einheiten". Die Rechte der kleinen Gruppen oder gar der Einzeldelegierten sind arg verkürzt. Die alte Geschäftsordnung des Kongresses, zu einer Zeit beschlossen, da jeder Delegierte nur 100 Schekelzahler vertrat, verlangt für Anträge und Interpellationen die Unterstützung von 2o Delegierten. Die Geschäftsordnung des österreichischen Reichsrats, der mehr als 500 Abgeordnete umfaßt, schreibt sogar für Interpellationen nur 15 Unterschriften vor. In der französischen Kammer, mit ihren nahezu 700 Deputierten, bedarf eine Interpellation 30 Unterschriften. Der Kongreß zählt im Durchschnitt 400 Delegierte, die nunmehr je 200 Wähler vertreten. Die Kommission erhöht aber die Zahl derjenigen, die berechtigt sind Anträge zu stellen und Interpellationen zu richten, auf fünfzig. Eine garu ungerechtfertigte Entwertung des Einzeldelegierten und empfindliche Schädigung aller kleinen Gruppen, die keine zehntausend Anhänger besitzen. Die §§ 10 und 11 wären an den entscheidenden Stellen im Sinne der alten Geschäftsordnung abzuändern. Ebenso drückend ist die im letzten Absatz des § 11 vorgeschriebene Zweidrittelmajorität, die die Besprechung einer Interpellation beschließen kann. § 21 der alten Geschäftsordnung genügt vollkommen. Erwünscht ist auch eine Definition des Begriffs Interpellation. Im Deutschen Reichstag versteht man darunter einen „Dringlichkeitsantrag", wie ihn die Geschäftsordnung des österreichischen Reichsrats kennt. Die dringliche Behandlung eines Gegenstands, der auf der Tagesordnung nicht war, wurde aber vom Kongreß nie beschlossen, noch wurde ein Dringlichkeitsantrag je eingebracht. Handelt es sich also um Interpellationen im Sinne der bisherigen Kongreßpraxis, dann ist die qualifizierte Mehrheit eine überflüssige Verschärfung der bisherigen Bestimmung. Unverständlich ist auch, warum der Kongreß „persönliche Bemerkungen" anhören muß, dagegen eine eventuell für die Abstimmung ausschlaggebende Richtigstellung des im Laufe der Debatte verdunkelten Sachverhalts nach § 17 des Entwurfs unzulässig sein soll. Während der Delegierte, dessen „freie Entschließung" in § 1 so hochgeschätzt wird, auf dem neuen Entwurf am Kongreß fast nichts ist, bedeutet Präsident und Engeres Aktionskomitee alles. Es genügt den Verfassern des Entwurfs nicht, daß die Mitglieder des E. A. C. „auf ihr Verlangen zu jeder Zeit gehört werden" müssen; daß sie nach § 11—50 Kongreßmitgliedern und nach § 19—100 Delegierten oder gar zwei Dritteln des Kongresses gleichgestellt sind! Die Kommission sieht in § 28 die Suspension der Geschäftsordnung vor. „In diesem Falle (wenn der Präsident sein Amt niederlegt) verfährt das E. A. C. nach freiem Ermessen." Man sieht, die Kommission ist sichtlich bemüht, das Aktionskomitee vor dem Kongreß zu schützen. Wer schützt aber den Kongreß vor dem Aktionskomitee? Insbesondere wenn § 4c — eine der wenigen gerechtfertigten Bestimmungen der neuen Geschäftsordnung — aufgehoben werden sollte, wie Herr Franzie- Bernstein es wünscht. Die unannehmbare Suspensionsbestimmung bedeutet übrigens nur die logische Konsequenz einer Reihe von Vorschriften, die die Macht des Präsidenten und des Aktionskomitees übermäßig steigern. So können Präsidium und Aktionskomitee die Öffentlichkeit der Kongreßverhandlungen beschließen, ohne den Kongreß selbst zu befragen (§ 2). § 27 gibt dem Präsidenten das Recht, Delegierte von den Sitzungen auszuschließen und deren Entfernung aus dem Saale anzuordnen! Es muß doch aber höchst bedenklich erscheinen, dem Präsidenten die Macht zu verleihen, das Mandat eines Delegierten, der aus weiter Ferne zu einer sechstägigen Beratung herbeigeeilt ist, auch nur für kurze Zeit zu suspendieren. Derart schwerwiegende Beschlüsse sollte nur der Kongreß fassen dürfen. Es ist bedauerlich, daß die angeführten Bestimmungen im Entwurf Aufnahme gefunden haben. Sie atmen ungenügende Respektierung der Delegiertenwürde. Die Bestimmung des § 20 — „Das Wort zur Geschäftsordnung erteilt der Präsident nach freiem Ermessen" — ist die „lex Gröber" der neuen Geschäftsordnung. Ich kann nur das Wort Eduard Bernsteins anführen, der einmal sagte, daß „eine solche Geschäftsordnung eine Geschäftsordnung für den Staatsbruch" ist. Freilich, das Aktionskomitee ist keine eines Staatsstreichs fähige Regierung. Aber der Kongreß ist eine Volksvertretung. Es unterliegt keinem Zweifel, daß dem Mißbrauch der Geschäftsordnungsreden ein Ende gemacht werden muß. Die Vorschrift, daß zu einem Geschäftsordnungsantrag „höchstens ein Pro- und ein Kontraredner" sprechen dürfen, ist notwendig, aber auch genügend und ganz ausreichend. Es ist trotz alledem noch immerhin verständlich, daß die Kommission dem freigewählten Präsidenten des Kongresses eine solche Machtfülle zuerkennen will. Unfaßbar wäre es jedoch, das Engere Aktionskomitee in die Geschäftsführung des Kongresses in so entscheidender Weise eingreifen zu lassen, wie es § 28 vorschreibt. Die Kommission scheint hier ein Gegenstück züto Auflösungsrecht der Regierungen vor Augen gehabt zu haben. Ebenso unzulässig ist die Bestimmung im § 27: „Der Kongreß kann den Ausschluß des Mitglieds aus dem Kongreß beschließen". Ist das Mandat eines Delegierten unanfechtbar, dann kann keine Volksvertretung ein Abgeordnetenmandat annullieren. Ein von 200 Schekelzahlern gewählter Delegierter kann niemals seines Mandats für verlustig erklärt werden: Fassen wir also alle Bedenken gegen den neuen Entwurf zusammen, so gelangen wir zur Überzeugung, daß die meisten neuaufgenommenen Bestimmungen unbrauchbar sind. Zu begrüßen sind nur § 4c und § 20 ohne den ersten Satz. Werden diese Bestimmungen sowie die oben angeführten §§ 38—41 des Bodenheimerschen Organisationsentwurfs in die alte Geschäftsordnung aufgenommen, fügen wir noch eine Erläuterung der Funktionen des Permanenzausschusses hinzu, — der nicht vom Kongreß, sondern vor dessen Zusammentritt von den Fraktionen und Landsmannschaften eingesetzt wird, — dann erhalten wir eine Geschäftsordnung, die den ungestörten und würdigen Verlauf der Kongreß verhandlungen verbürgt. Brief aus Konstantinopel (Von unserm Berichterstatter) Ahmed Risa Bey beim Großrabbiner Am Samstagden 15. Mai stattete der Präsident der türkischen Kaminer dem Chaeliambaschi eine offizielle Visite ab. Ein an sich geringfügiges, aber doch bezeichnendes Detail dieses Besuches ist, daß Ahmed Eisa den Vertreter der Juden vor dem ökumenischen und armenischen Patriarchen beehrte. Er blieb beim Großrabbiner etwa dreiviertel Stunde und unterhielt sich mit ihm über die politischen Fragen der Gegenwart. Ganz spontan kam der Kammerpräsident wieder auf die jüdische- Immigration zu sprechen. Er wiederholte und verstärkte, was er schon vor vielen Wochen über diesen Gegenstand geäußert hatte. Er ist nach wie vor der Meinung, daß die Einwanderung der Juden in die Türkei geradezu eine Notwendigkeit für das Land ist. Seine Landsleute wünschten und wollten die Verstärkung des jüdischen Elementes im Reiche. Er spreche nicht nur von sich aus und unverbindlich, sondern die türkische Regierung denke so wie er. Sie werde auch der Immigration der Juden alle mögliche Erleichterung zuteil werden lassen. So werde Vorsorge getroffen worden, daß die einwandernden russischen, rumänischen oder galizischen Juden zum sofortigen Erwerb der ottonianischen Staatsangehörigkeit gelangen könnten- Als Einwanderungsgebiet stände ihnen der ganze Umfang des Reiches ohne irgendeine einschränkende Ausnahme effon. Der Großrabbiner nahm Gelegenheit, den Kammerpräsidenten darauf hinzuweisen, daß einstweilen wenigstens ein türkisches Gebiet existiere, das der jüdischen Einwanderung Schwierigkeiten bereite. Das sei Palästina, wo der Jude keinen freien Eintritt habe. Bei der Landung in Jaffa nehme man ihm den Paß ab und gebe ihm den berüchtigten roten Zettel, der seinen Aufenthalt in diesem Lande beschränke und ihn allen andern Einwohnern und Besuchern Palästinas gegenüber als Menschen zweiten Grades erscheinen lasse. Die Konstitution mit Verkündung der Gleichheitsrechte und der Freizügigkeit sei zwar eingeführt, aber der rote Zettel sei nichtsdestoweniger in Wirksamkeit geblieben. Ahmed Eisa hörte erstaunt diese Bemerkung an. Er wußte von dem roten Zettel nichts und war über seine Beibehaltung durch die Lokaladministration sehr entrüstet. Er bat den Chaeliambaschi, eine offizielle schriftliche Vorstellung wegen dieser Angelegenheit beim Ministerium des Innern zu erheben. Der Erfolg werde sicherlich nicht auf sich warten lassen. Sollte das jedoch wider Erwarten der Fall sein, so bitte er, ihn darüber zu informieren, damit er, Ahmed Risa, in der Sache intervenieren könne.