Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 13 (1909)
- Issue
- 22 (25.5.1909)
- Date
- 1909-05-25
- Page
- – (sequence 21)
- Language
- German
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No. 22 DIE^ELT 489 0 □ [□ SPRECHSAAL ö □ □ (Diese Rubrik für die die Redaktion nicht die Verantwortung trägt, ist Zuschriften aus dem Leserkreise und freiem Meinungsaustausch offen.) Zum Entwurf einer Geschäfts Ordnung des Kongresses Von Salonion Kaplansky Der Antrag, die Geschäftsordnung des Kongresses einer Revision zu unterziehen, wurde vom achten Kongreß, wie das Protokoll zu berichten weiß, debattelos angenommen. Es liegt somit keine Willensäußerung des Kongresses vor, die besagen sollte, nach welcher Richtung abgeändert und revidiert werden müsse. Die Mitglieder der eingesetzten Kommission scheinen von der Voraussetzung ausgegangen zu sein, daß der Kongreß eine Verschärf ung seiner Geschäftsführung wünsche. Und da, wie ich glaube, der Vorsatz irrig war, lieferte uns die Kommission einen Geschäftsordnungsentwurf, den man mit wachsendem Staunen lesen muß. Der Kongreß leidet an innerer Desorganisation. Nicht der böse Wille der Delegierten raubt ihm die Zeit, führt zu endlosen Geschäftsordnungsdebatten und verhindert eine sachliche Beratung, sondern vor allem die mangelnde Zusammenfassung der Delegierten in Klubs- und Parteiverbänden, die nach vorheriger Beratung eines Gegenstandes der Tagesordnung für ihre Mitglieder gültige und bindende Beschlüsse fassen. Diese erste Voraussetzung parlamentarischer Geschäftsführung fehlt dem Kongreß. Er tritt seine kostbare Zeit Körperschaften zur Vorberatung ab, die gemütliche Diskutierklubs sind, — den Landsmannschaften. Sie kennen keinen Fraktionsbeschluß, keine Parteidisziplin. Nichts hindert die unterlegene Minorität der Landsmannschaft, ihr Glück bei der Beratung im Plenum des Kongresses zu suchen, Bundesgenossen in den andern ebenso lose zusammenhängenden Landsmannschaften zu werben und — was das widersinnigste an der Sache ist — die in der Landsmannschaft abgeschlossene Diskussion dem Kongreß von neuem aufzudrängen. So leidet der Kongreß an einem zweifachen Gebrechen: an der Unberechenbarkeit seiner Beschlüsse und Mehrheitsbildungen und an der Abhängigkeit vom guten Willen, der Disziplinlosigkeit und der Redelust der einzelnen Delegierten. Der Kongreß leidet an der Täuschung, aus festgefügten parlamentarischen Körperschaften zu bestehen, während die Landsmannschaften in Wirklichkeit nichts anderes sind, als schwerfällige Verbände von „wilden" und unabhängigen Delegierten. Daher das häufig Chaotische der Verhandlungen, die Überraschungen bei Abstimmungen, da man nicht begreifen will, daß die Minderheiten der Richtunggebenden Landsmannschaften im Verein mit den „Wilden" eine Kongreßmehrheit bilden können. Da sollte eine Revision der Geschäftsordnung einsetzen. Wo keine Fraktionen vorhanden sind, muß man sie schaffen. Es ist für den Kongreß zeitsparender und nützlicher, eine geschlossene Fraktion oder einen Klub vor sich zu haben, der vorher bestimmte Redner in die Debatte entsendet, der weiß, was er will, mit dem man im Bedarfsfall unterhandeln kann, als mit 20, 50, oder 100 Einzeldelegierten gleicher Gesinnung, die auf eigne Faust vergehen, „parlamentarisch offerieren", alle zu Worte gelangen wollen und die liebliche Debatte stets neu entfachen. Die eingesetzte Kommission teilt diese Auffassung nicht. Ja, sie scheint sogar den Zusammenschluß von Delegierten zu gemeinsamem Vorgehen zu perhorreszieren. Geradezu grotesk ist der letzte Absatz des § 1 des Entwurfs .... „Eine vor Eröffnung des Kongresses geschehene Verpflichtung eines Delegierten, durch die er in seiner freien Entschließung bei einer Abstimmung behindert wird, ist unzulässig und nichtig." . . . Warum? Es werden zum Kongreß nicht lauter Philosophen entsendet, die weiser sind als zweihundert Juden, denen sie ihre Würde verdanken. Jede Wählergruppe hat wohl das Recht, ihrem Vertreter Aufträge und Instruktionen zu erteilen. Wozu fassen denn Parteitage, Gau-, Kreis- und Landeskonferenzen Resolutionen und Beschlüsse über Kongreßfragen? Doch für ihre Delegierten. Wird ein Kongreßmitglied im Laufe der Verhandlungen eines bessern belehrt, hält er es mit seinem Gewissen nicht mehr vereinbar, das ihm aufgetragene Votum abzugeben, so hat er noch immer die Möglichkeit, von seinen Wählern oder deren leitender Behörde neue Weisungen zu verlangen oder aber sich der Abstimmung zu enthalten. Die Kommission scheint nicht zu ahnen, daß die innere Desorganisation des Kongresses, die Labilität seiner Stimmungen durch die angeführte Bestimmung geradezu verewigt werden. Ich würde vorschlagen, die 38—41 des Bodenheim ersehen Organisationsentwurfs in die Geschäftsordnung aufzunehmen.1) Damit würden die Begriffe der Landsmannschaft — Vertretung einer Landesorganisation auf dem Kongreß — und der Fraktion — Vertretung einer Partei oder von Vereinen, „welche einen bestimmten Zweck innerhalb der zionistischen Bewegung verfolgen", — in die Geschäftsordnung Eingang finden. Nur würde ich die Bestimmung des Herrn Dr. Bodenfieimer, die Rechte einer Fraktion oder einer Landsmannschaft von einer Mindestzahl von 15 Delegierten abhängig zu machen, fallen lassen. Die in § 41 aufgestellte Regel, daß sich die Fraktionen an den Wahlen in die Ausschüsse des Kongresses „nach Verhältnis ihrer Mi'tgliederzahl" beteiligen, genügt meines Erachtens vollkommen. Die ebenso vernünftigen wie klar formulierten Bestimmungen des § 41 werden ohnedies zur Folge haben, daß sich kleine Gruppen zu größern Fraktionen, ebenso die „Wilden" zu Verbänden zusammenschließen werden, um sich eine Vertretung in den Kommissionen zu sichern. Die Praxis der kleinen Parteien im österreichischen Reichsrat ist ein Schulbeispiel dafür. An die Schaffung derartiger Bestimmungen, die eine Gesundung des Kongresses herbeizuführen geeignet wären, wollte die Kommission offenkundig gar nicht herantreten. Man wird einwenden, daß in den Geschäftsordnungen parlamentarischer Körperschaften stets von Abgeordneten, niemals von Parteiverbänden die Rede ist. Freilich, weil diese überall früher bestehen als das Parlament und seine Arbeiten ohnedies beeinflussen und vereinfachen. Da dies beim Kongreß nicht der Fall ist, darum müssen Geschäftsordnungsbestimmungen herhalten, um Ordnung zu schaffen, damit der Kongreß aufhören soll, eine sich parlamentarisch gebärdende Volksversammlung zu sein. Die Kommission würde bei ihrer Arbeit offenbar vom Gedanken geleitet, jeden Obstruktionsversuch dem Kongreß zu unterdrücken. Nur ist die Furcht ein schlechter Berater. Diesmal auch ein überflüssiger. Es ist zwecklos, gegen eine Krankheitserscheinung anzukämpfen, die den Kongreß nie heimsuchte. Was die Itoisten seinerzeit beim VII. Kongreß inszenierten, war nicht Obstruktion, es war ein Versuch, den Kongreß zu sprengen. * Es gibt keine Partei im Zionismus, die die Obstruktion, d. h. die Lahmlegung des Kongresses herbeiwünschen könnte. Auch die oppositionellen Parteien schärfster Tonart kommen zum Kongreß, weil sie von ihm etwas erhoffen. Seine Arbeitsunfähigkeit kann für keine Gruppe förderlich sein. Sollte der Kongreß Beschlüsse fassen wollen, die der Minderheit derart drückend, ja unerträglich erscheinen, daß sie sich das Recht nehmen zu dürfen glaubt zur Obstruktion, somit zur Auflösung des Kongresses zu greifen; sind die Gegensätze derart unüberbrückbar, dann kann keine Geschäftsordnung Lärmszenen und Temperamentsaufwallungen verhindern. Welchen Anforderungen muß eine Geschäftsordnung entsprechen? Sie soll ermöglichen, die Gegenstände der Beratung mit der denkbar J) Sic: lauten (S. »Welt« Nr. n, 1909): Landsmannschaften und Fraktionen § 3fi. Die Vertretung der lindes Organisation auf dem Kongreß bilden die Landsmannschaften, d. h. die Vertreter der von den Ortsgruppen der Landesorganisation gewühlten Delegierten. § 39. Die Delegierten von Vereinen, welche einen bestimmten Zweck inneihalb der zionistischen Bewegung verfolgen, können sich zu Fraktionen zusammenschließen. § 40. Es steht jedem Delegierten frei, ob er sich einer bestimmten Fraktion oder einer bestimmten Landsmannschaft anschließen will. Die Rechte einer Fraktion oder einer Landsmannschaft sind jedoch von einer Mindestzahl von 15 Delegierten abhängig. § 41. Landsmannschatten nnd Fraktionen sind in gleicher Weise berechtigt nach Verhältnis ihrer Mitgliederzahl an den Wahlen in die ständigen Kommi.s.sionen des Kongresses, Legitimationsausschuß und Permanenzausschuß sowie in die sonstigen Ausschüsse sich zu beteiligen. Der jeweilige Schlüssel für die Beteiligung wird nach der Zahl der Mitglieder der einzelnen Kommissionen vom Permanenzausscluiß des Kongresses festgestellt. Der Schlüssel für den Perinanenzausschuls wird durch das Präsidium (E. A. C.) nach Maßgabe des Wahlresultats und der Zahl der Delegierten bestimmt..