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Die Welt · 1909-05-21 · 21 (21.5.1909) · page 11

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Journal
Die Welt
Volume
13 (1909)
Issue
21 (21.5.1909)
Date
1909-05-21
Page
– (sequence 11)
Language
German
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No. 21 DfE^ELT 459 Untergebene nach dem Gesetz beanspruchen könne, entspreche ein würdiges Verhalten. Der rauhe Ton der Kasernen sei bekannt. (!) Dieser liege aber im System, nicht im persönlichen Belieben. Das dienstliche Verhalten und die Dienstauffassung Blochs sei nicht würdig gewesen. Dazu komme die Erwähnung des Reichtums, die Bloch schon in den ersten Tagen gegeben habe- Eine vorschriftswidrige Behandlung habe nicht vorgelegen. (!) Gewiß würde auch der Angeklagte heute manches nicht mehr sagen, was er nur in der Erregung sich entschlüpfen ließ. Schuld sei aber lediglich das falsche (!) Ehrgefühl des Bloch gewesen, das allmählich zu einer Art Verfolgungswahn ausgeartet sei. Die fixen Ideen seien vom Vater Bloch genährt worden, der aus verschiedenen Gründen gegen den Grafen Gersdorff voreingenommen war. Zu erwägen für die militärischen Richter sei auch der betrübende Geist, den die Eskadron in der Verhandlung gezeigt habe. Das Urteil der Unteroffiziere sei durch die unbeschränkte Wohltätigkeit des Einjährigen Bloch getrübt. Das Material reiche zur Beurteilung nicht aus. Die Instruktion und das angebliche Programm, das der Graf über seine Wertung der einzelnen Menschenklassen dabei entwickelt habe, sei in tendenziöser Weise hereingezogen worden. Die Tatsache des Todes schwebe über der Verhandlung. Von einer Gefängnisstrafe könne keine Rede sein; er beantrage Freisprechung. Nach der Replik des Anklagevertreters und der Duplik des Verteidigers nimmt der Angeklagte-' das Wort. Er reduziert die Anklagepunkte unter Berufung auf seinen Dienstcharakter auf zwei Vorfälle an zwei Tagen, auf die also die sogenannte fortgesetzte Beleidigung zurückgehe. Der Zeuge Buchow sei durchaus unglaubwürdig. Der Vorfall beim Reiten und die Äußerungen betreffend Moses und die Propheten sowie die über das Geld stellt er in derselben Weise wie zu Beginn der Verhandlung dar. Er habe den Bloch so behandelt, um ihn auf die gleiche Stufe mit dem schlechtesten Rekruten zu bringen. Antisemitische Ansichten seien ihm durchaus fern. (!) Aber im Interesse der Disziplin habe er Bloch scharf anfassen müssen, der durch seinen Lebenswandel untauglich zum Dienst gewesen sei. Er bedauere, darauf eingehen zu müssen, obwohl er sich im Interesse der Familie Bloch und seiner Gewährsmänner, die geschäftliche Rücksichten zu nehmen hätten, Zurückhaltungauferlegen wolle. Der Verkehr Blochs mit Frauen sei weit über dessen Kräfte gegangen. Auch den Ausdruck „Judenjunge" oder „Judenlümmel" bestreitet der Angeklagte. Er lege sein Schicksal vertrauensvoll in die Hände des Oberkriegsgerichts und bitte um Freisprechung. Nach Beratung von etwa drei Viertel Stunden verkündet das Gericht folgendes Urteil: Die Berufung des Angeklagten wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Gerichtsherrn wird das erste Urteil aufgehoben. Der Angeklagte wird wegen vorschriftswidriger Behandlung eines Untergebenen in Verbindung mit Beleidigung, ferner wegen Beleidigung eines Untergebenen zu 15 Tagen Stubenarrest verurteilt. Von den übrigen Anklagen, insbesondere auch von der Anklage der Beleidigung des Vaters wird er freigesprochen. Einen ursächlichen Zusammenhang der bestraften Vergehen mit dem Tode des Einjährigen hat das Gericht in Übereinstimmung mit dem Urteil erster Instanz nicht angenommen. Brief aus Konstantinopel (Von unserm Berichterstatter) Der Tag der Schwertumgiirtung Der 10. Mai erinnerte aufs lebhafteste an den 17. Dezember des vergangenen Jahres, den Tag der Parlamentseröffnung. Dieselbe strahlende Festwitterung, dieselbe flaggendurchwehte Stadt, dieselben frohbewegten ungeheuren Menschenrassen. Und abends das gleiehe märchenhafte Flammenleuchten auf Türmen, Moscheen, Staatsgebäuden und den Hunderten von Schiffen auf allen Wassern. Und doch welch eine Welt liegt zwischen beiden Daten! Bittere Konflikte, Gefahren, Sturz und Erhebung. Damals fuhr unwillig, düster, wie von unsichtbaren Ketten gewaltsam hergeschleift, ein Willkürgewohnter an die Stätte, die seiner Willkür ein Ende setzen sollte; Hecken waffenstarrender Truppen trennten ihn, den um sein Leben Bangenden, von seinem Volke, tlem er aus schlechtem Gewissen mißtraute; wie fürchtgejagt sauste er vor und hinter rasselnder Kavalleriekavalkade dahin, die Massen kaum sehend, kaum von ihnen gesehen. Diesmal ein von seinem Volke selbst Auserwählter, durch keine lebendigen Waffenbarrieren von ihm getrennt, in gemächlicher triumphfahrt des Volkes Jubel genießend und mit tausend Grüßen dankend. Mohamed der Fünfte wußte, daß dieser Jubel mehr noch als ihm, den Freiheitshelden galt, die in seinem Gefolge^zogen. Mahmud Schefket Pascha, dem Erretter der Hauptstadt, und Enver Bey vor ihm und Niasi Bey hinter ihm, dem wagemutigen Freiheitskämpfer von Resna. Es war ein Triumphzug] nicht nur des Monarchen, der sich eben das Schwert Osmans hatte umgürten lassen, sondern zugleich ein solcher des Heeres und der Freiheitsmänner, denen die Konstitution ihre Erhaltung und Mohamed Reschad seinen Thron verdanken. Die imposanteste und rührendste Huldigung für 'den [,Sultan waren die Schulen, die Zehntausende von Kindern zum Ehrenspalier auf den Weg gestellt hatten. Die jüdischen Schulen waren unter ihnen, die Schulen des Hilfsvereins, wie die der Alliance. Wieder, wie im Dezember, wehten die roten Fähnchen, glühten erregte Gesichter, sangen junge Kehlen. Der Chachambaschi fuhr mit im Festzug unter den geistlichen Fürsten, dem Patriarchen und Ulemas. Sein einfaches Gewand stach unter dem allgemeinen Pomp nicht unvorteilhaft ab; viel bemerkt wurde, daß er ganz allein im Wagen fuhr, während die christlichen Kirchenhäupter alle mehrere geistliche Begleiter mit sich hatten; die ihn begleitenden Rabbiner hatten keinen Durchlaß gefunden. Die revidierte Konstitution Es ist ja wohl Gemeingut aller Vernünftigen geworden, daß der Zionismus, um zu seinem Ziele zu gelangen, seinen theoretischen und praktischen Ausbau auf der Grundlage einer eingehenden Kenntnis der realen Verhältnisse vollziehen muß. Unter dem absolutistischen Regime waren diese nicht feststehender, unwandelbarer Natur. Je nach Wollen und Laune des Einen, der über die Türkei gebot, veränderten sie ihre Gestaltung. Demgemäß waren auch die politischen Mittel des Zionismus, die ihnen angepaßt sein mußten, bei aller Fixierung in den Hauptlinien durch das Basler Programm, im einzelnen doch jeweiliger Schwankung unterworfen. So konnte auch die Form unseres Realisationsprogramms dem einen so, dem andern anders erscheinen, ohne daß eigentlich irgend jemand, auch Herzl nicht, eine ganz bestimmte als unbedingt realisierbar oder zweckdienlich hätte bezeichnen können. Unter dem neuen Regime ist dem nicht so. Der türkische Staat, auf dessen Grund der Zionismus bauen will, hat ganz bestimmte, innerlich rechtliche Konturen bekommen, hat ein Reglement angenommen, dessen Rahmen durch nichts zu durchbrechen ist. Alles, was mit der Existenz dieses Staates im Einklang sein will, muß die Grenzen dieses Reglements kennen und sie respektieren, wie seine Freiheiten, um sie zu benützen. Dieses Reglement ist die Konstitution. Sie ist kein Gesetz, das sich ändern, sich aufheben oder ergänzen kann, je nach dem momentanen Majoritätsgutdünken des herrschenden Teiles des Volkes; eine Parlamentssession modifiziert eine einmal gegebene und beschworene Verfassung so leicht nicht. Nur Staatsumwälzungen können das vollbringen, wie die eben in der Vollendung begriffene es an der jetzigen tut. Ist die jetzt in Beratung stehende Konstitution beschlossen, so ist sie ehernes, in gewissem Sinne ein ewiges Gesetz. Es ist klar, daß der Zionismus niemals wider die Konstitution, vielmehr durchaus mit ihr gehen wird. Davon sind auch maßgebende Türkenkreise überzeugt. Für uns aber genügt nicht das allgemeine Wollen, es muß. auch durch genaueste Kenntnis der türkischen Konstitution, die für uns nicht weniger feststeht, als das Baseler Programm, zu einem seiner selbst bewußten und methodisch gelenkten Wollen werden. Unser Aktions- und Realisationsprogramm erhält durch diese Kenntnis bestimmten Umriß. Darum ist es am Platze, diejenigen Artikel der türkischen Verfassung, die für unsere Idee von Wichtigkeit sind, zu reproduzieren* Der Wortlaut ist der des parlamentarischen Kommissionsentwurfs, der das Plnnum in erster Lesung bereits passiert hat und durch die weiteren Beratungen wohl kaum noch wesentliche Änderungen erfahren dürfte. Artikel I „Das ottomanische Reich umfaßt die gegenwartigen Gebiete und Besitzungen, sowie die privilegierten Provinzen. Es bildet ein unzertrennbares Ganzes, von dem niemals irgend ein beliebiger Teil durch irgend welchen Beweggrund abgetrennt werden kann." Artikel II „Die Einteilungen und administrativen Formen des ottomanischen Reiches werden durch ein besonderes Gesetz festgelegt werden. Sie zu ändern bedarf es ebenfalls eines Spezialgesetzes." Artikel IX „Alle Untertanen des Reiches heißen unterschiedslos Ottomanen, welcher Religion sie auch angehören mögen."

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