Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 13 (1909)
- Issue
- 21 (21.5.1909)
- Date
- 1909-05-21
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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widrigen Gewohnheiten des Einjährigen Bloch um so strenger beaufsichtigen müssen. Den Ausdruck „Beten Sie zu Moses und den Propheten" habe er scherzweise getan, aber eine beleidigende Absicht dabei nicht gehabt.(!) Den zum Vorwurf gemachten Ausdruck „Bilden Sie sich nichts ein auf Ihr Geld, das Ihr Vater erworben hat, um keinen andern Ausdruck zu gebrauchen", sucht der Angeklagte durch einen Zusatz im Sinn zu ändern: „um keinen andern Ausdruck zu gebrauchen, sind Sie ein unverschämter Mensch". Des Ausdrucks „Judenjunge" könne er sich nicht entsinnen. Wenn er ihn gebraucht habe, so habe er auch dabei eine beleidigende Absicht nicht gehabt (!). Er widerlegt in längern Ausführungen den Vorwurf des Antisemitismus. In weitern Ausführungen versucht der Angeklagte den Hauptbelastungszeugen Gefreiten Zeuster als unglaubwürdig hinzustellen. Er habe einen Verwandten, der Vorsitzender eines sozialdemokratischen Verbandes sei. Der Angeklagte bietet Beweise darüber an, daß zwei Jäger dies im Gespräch geäußert hätten unter der Beifügung: „der Gefreite Zeuster kann dem Rittmeister noch sehr schaden." Als erster Zeuge wird Vizewachmeister Ruchow vernommen. Der Einjährige Bloch habe Lust und Liebe zum Dienst gezeigt und den Dienst so getan, wie er konnte; er sei jedoch zu schwach gewesen. Disziplinwidrigkeiten habe er aus Gedankenlosigkeit begangen. Er habe vor dem Rittmeister Angst gehabt, weil er stets aufgefallen sei und beschimpft wurde. Auf dem Reitplatz habe der Rittmeister zu dem Einjährigen gesagt: „Jeder Bauern junge ist mir lieber als Sie." Der Einjährige sei von jener Unterredung weinend zurückgekommen und habe geäußert, daß er als anständig erzogener Mann diese Behandlung nicht mehr länger ertragen könne. Den Ausdruck wegen des Geldes und des zweifelhaften Erwerbs durch den Vater Blochs hat der Zeuge im Sinne der Anklage verstanden. Allerdings hat er auch den vom Angeklagten behaupteten Zusatz gehört, so daß die Interpretation dieser für einen Teil der Anklage entscheidenden Stelle zweifelhaft bleibt. Ferner hat er die Äußerung gehört: „Beten Sie zu Moses und den Propheten. Das Genick werden Sie sich nicht brechen, und wenn auch, so wird das Vaterland an Ihnen nichts verlieren." Der Zeuge wiederholt seine Auffassung, daß Bloch aus Angst vor dem Rittmeister in den Tod gegangen sei. Bloch habe sich geäußert: „Entweder er oder ich". Der Anklagevertreter stellt hierauf den Antrag, bei Vernehmung der Offiziere und „der Beweisaufnahme über die Instruktionen des Angeklagten die Öffentlichkeit auszuschließen, weil es sich ergeben könnte, daß Offiziere der Eskadron sich über den vorgesetzten Rittmeister beklagt hätten. Die Behauptungen, daß der Angeklagte sich mißfällig über Adel und Bürgertum geäußert habe, müßten jetzt festgestellt werden. Es wird hierauf für die Vernehmung der Offiziere, , des Gefreiten Zeuster, des Musketier Levi und. der Gouvernante im Hause des Angeklagten die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit wird der Vater des Einjährigen Bloch, Fabrikant und Stadtrat Adrian Bloch als Zeuge vernommen. Sein Sohn sei mit Lust und Liebe Soldat gewesen, aber er sei nicht so wie andere Rekruten behandelt worden. Der Zeuge läßt sich sodann über die einzelnen Äußerungen des Angeklagten aus, aus denen er schließt, daß der Angeklagte gegen seinen Sohn voreingenommen gewesen sei. Bei der ersten Untersuchung seien alte Leute aus der Eskadron als Zeugen zurückgewiesen worden, von denen man belastende Aussagen fürchtete. Sein Sohn habe über Verletzungen lediglich des Rittmeisters geklagt. — Die Gouvernante des Angeklagten sagt über ein Vorkommnis aus, bei dem Graf Gersdorff in seinem Hause dem rapportierenden Einjährigen Bloch väterlich gegen üb ergetreten sei. Sie stellt dem Gemüt des Angeklagten gegen seine Untergebenen das beste Zeugnis aus. Graf Gersdorff und seine Kinder verkehrten in Mülhausen in einer jüdischen Familie. — Zeuge Armand Bloch, ein Vetter des verstorbenen Einjährigen ist ebenfalls zu der Überzeugung gekommen, daß nur die Behandlung durch den Rittmeister Schuld am Tode des Bloch gewesen sei. Nach Vereidigung der in geschlossener Verhandlung vernommenen Unteroffiziere und Mannschaften wird die Verhandlung vertagt. Wachtmeister Köcke, der wegen Meineidsverdachts verhaftete Wachtmeister der dritten Eskadron, wird aus der Haft vorgeführt. Er sagt über die schlechten Diensteigenschaften des Bloch aus. Vizewachtnieister Buchow erklärt, der Wachtmeister könne dies gar nicht wissen, da er keine dienstlichen Beziehungen zu dem Einjährigen hatte. Gefreiter Zeuster, der vom Grafen Gersdorff als sozialdemokratischer Gesinnung verdächtig bezeichnet wurde, protestiert heftig dagegen. Er habe so gut seine Ehre, wie der Graf. Wenn solche Behauptungen aufgestellt würden, so sei dies eine gemeine Lüge. Rittmeister Graf Gersdorff springt bei diesen Worten auf und verlangt Bestrafung des Gefreiten, wird aber vom Vorsitzenden darauf aufmerksam gemacht, daß diese nicht in der Befugnis des Gerichts stehe. Das Gericht beschließt, den Wachtmeister Köcke zu vereidigen. Vizewachtmeister Voß sagt, Bloch habe sich wenig zum Soldaten geeignet und sei recht nachlässig gewesen. Sergeant Wagemann bestätigt die schon bekannten Beschimpfungen Blochs durch den Rittmeister. Gegenüber dem Zeugen Einjährigen Bloch, einem Vetter des Verstorbenen, hat Bloch sich oft über ungerechte Behandlung des Rittmeisters beklagt. Die abfälligen Urteile über Industrie und Bürgertum werden durch diesen Zeugen als Erzählungen des Verstorbenen bestätigt. Die Behandlung des Bloch sei im ganzen Regiment aufgefallen. Einjähriger Jäger Wernke weiß, daß Bloch Selbstmordgedanken wegen der Behandlung durch den Rittmeister gehabt habe. Bloch sei zu schwach gewesen und habe auch eine leichte Dienstauffassung gehabt. Das Gericht beschließt hierauf im Gegensatz zur ersten Instanz den Gefreiten Zeuster zu vereidigen. In der Nachmittagssitzung führte der Anklagevertreter in seinem Plädoyer folgendes aus: Der Selbstmord des Einjährigen Bloch, des Sohnes eines angesehenen Industriellen, hat in der Stadt Mülhausen, die durch die Industrie groß geworden ist, ungeheures Aufsehen erregt. Bald sei es klar geworden, daß keine andern Gründe und Motive vorhanden gewesen seien, als die Behandlung des Bloch durch den Rittmeister Grafen v. Gersdorff. Wo die Anklage sich auf beleidigende Ausdrücke beschränkt und sich auf Bürgertum und Adel in der Armee bezieht, sei diese gesetzlich begründet, aber es dürfe daraus nicht der Schluß gezogen werden, daß das Gesetz dies billige. Das Urteil erster Instanz habe berechtigtes Aufsehen erregen müssen, da es viel zu milde war. Der Ausdruck „Judenlümmel" charakterisierte sich als Verletzung des Heiligsten eines Menschen, nämlich der Religion und Abstammung und damit als eine schwere Beleidigung. Von Offizieren und Eskadronchefs müsse man Schonung des Ehrgefühls anderer ganz besonders verlangen. Auch die Äußerung wegen des Geldes stellt, selbst wenn man die Lesart des Angeklagten, die übrigens an sich unwahrscheinlich und durch Zeugen widerlegt sei, annehme, eine schwere Beleidigung dar. Im ganzen hat die jetzige Verhandlung ein viel vernichtenderes Ergebnis erbracht, als die erste. Die Angaben des Hauptbelastungszeugen Zeuster hätten sich als durchaus glaubwürdig erwiesen. Am schärfsten sei die Äußerung über den Gelderwerb des Vaters Bloch zu bestrafen und so der Ehre der Familie Genüge zu tun. Es gäbe keine größere Beleidigung, als wenn jemand statt die Person den Vater dieser Person beleidige. Über diese Redensart hatten sich auch die Offiziere der Garnison empört gezeigt. Zur Frage der Strafausmessung sei zu erwägen, daß hier Personen aus zwei entgegengesetzten Milieus zusammenstehen. Graf Gersdorff habe einen Herrscherwillen und könne unter Umständen freundlich sein, aber nicht gegenüber Personen, die selbständig auftreten und die ihm unsympathisch seien. Er habe eine falsche Vorstellung von Bloch gehabt, der ein empfindsames Ehrgefühl besaß. Dies sei aber kein Tadel. Die unniilitärischen Eigenschaften Blochs hätten nicht Veranlassung zu dem Geschehenen geben dürfen. Hier spielten auch die Gegensätze zwischen Nord- und Süddeutschland mit. Der Süddeutsche verfehle infolge seines lebhaften Temperaments öfter gegen die militärischen Formen, wie sie in Norddeutschland aufgefaßt werden. Mehr als die Worte waf es die ganze Art des Grafen Gersdorff, die den Bloch in den Tod trieb, denn man könne auch in die höflichsten Worte ein unerträgliches Maß von Verachtung legen. In erster Instanz seien zwölf Wochen verschärften Stubenarrest beantragt worden, er müsse darüber wesentlich hinausgehen. Wenn der Angeklagte den Ausgang auch nicht voraussehen konnte, so müsse das doch als straferschwerend berücksichtigt werden. Als Bloch zum Proviantamt versetzt werden sollte, hat der Angeklagte geäußert: „Wenn er doch dort die Regimentsuniform behält, so wollen wir ihn lieber in derEskadron behalten und noch ordentlich schleifen." Damit hat er deutlich seine Antipathie bezeugt. Als strafverschärfend mußte auch die Gefahr eines solchen Auftretens für die Interessen des Deutschen Reiches gelten. Das Deutschtum will sich hier Sympathie erwerben in einer Stadt, die lange Jahrhunderte unabhängig und frei ein Glied der Eidesgenossenschaft gewesen und nur kurze Zeit unter französischer Herrschaft gestanden hatte. Das Gesetz gebe Raum zwischen Arrest, Gefängnis und Festungshaft. Er beantrage wegen zweier Beleidigungen des Vaters Bloch je zwei Monate Gefängnis, wegen der übrigen Fälle Stubenarrest und als Gesamtstrafe drei Monate Gefängnis. Verteidiger Rechtsanwalt Thomas: Von einer Schuld des Angeklagten am Tode Blochs könne keine Rede sein, höchstens von einem Zusammenhang. Aber auch dies sei nicht richtig, und nur die Auffassung der sozialdemokratischen „Mülhauser Volkszeitung" gewesen, der sich merkwürdigerweise der Anklagevertreter in seiner Beurteilung genähert hat. Einer würdigen Behandlung, aTe. der