Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 13 (1909)
- Issue
- 21 (21.5.1909)
- Date
- 1909-05-21
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3315709-3316349-3316373--51927-3345610- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
■? „Die zweckdienliche Förderung der Besiedelung Palästinas mit jüdischen Arbeitern, Ackerbauern, Handwerkern, Gewerbetreibenden usw." ad 2. Ich'glaube, daß die Anwendung des Wortes „Veranstaltungen" den Sinn nicht ganz richtig ausdrückt, und würde ich an dessen -Stelle das Wort „Verbände" oder „Vereinigungen" vorschlagen. ad 3. Der Satz, welcher lautet: „Die Stärkung des jüdischen Selbstgefühls und Volksbewußtseins", macht den Eindruck der Halbheit, und würde ich vorschlagen, ihn durch Hinzufügung der Worte: „durch Agitationsreden, Vorträge, nationale und geschichtliche Veranstaltungen, durch "Zeitschriften, Broschüren, Bücher usw." zu ergänzen. ad 4. Ich würde vorschlagen, diesen Satz ganz zu streichen. Unser Endziel ist völkerrechtlicher Natur, und ist selbstverständlich dessen Erreichung ohne Zustimmung der beteiligten Regierungen nicht möglich. Als statutenmäßig festgesetztes Mittel kann dies jedoch nicht gelten, zumal dieses Mittel zur Erwirkung völkerrechtlicher Anerkennung nicht das einzige theoretisch mögliche ist. Überdies stellt uns das Statut durch Anwendung der Worte: „vorbereitende Schritte" sozusagen als eine Übergangspartei hin. Lassen wir das Selbstverständliche weg, wir könnten leicht in die Schranken des Paragraphen zurückgewiesen werden, in einem Momente, in welchem es uns nicht ganz paßt. Unter der Aufschrift: „Allgemeine Bestimmungen" enthält der Entwurf des Herrn Dr. Bodenheimer die Prinzipien der Organisation. Ich würde proponieren, die Aufschrift abzuändern, sie sollte lauten: „Organe der zionistischen Partei" und wäre der Übersicht halber sofort nach der allgemeinen Bestimmung des § 2 in einem Paragraph die Aufzählung dieser Organe in der Reihenfolge von unten nach oben aufzunehmen. Ich würde daher vorschlagen, die Paragraphen 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 in einen zusammenzufassen, der lauten würde, wie folgt: § 3. Die Organe der zionistischen Partei sind: a) Vereine, dies sind alle Vereinigungen von Juden (männlichen oder weiblichen Geschlechts), welche sich zur Er- •reichung eines speziellen Zwecks innerhalb der zionistischen Bewegung zusammenschließen; b) Ortsgru ppen, als Kreiskomitees, Distriktskomitees, dies sind Verbände von zionistischen Vereinen in einem genau bezeichneten Ortsgebiete eines Landes; . c) Landeszentralkomitees, dies sind Vereinigungen aller zionistischen Vereine und Verbände eines Landes. Die Mitglieder aller zionistischen Vereine eines jeden Landes haben sich, soweit dies die örtlichen Verhältnisse und die Landesgesetze gestatten, zu einer Landesorganisation (Landeszentralkomitee) zusammenzuschließen; d) der Kongreß, dies ist die periodisch tagende Versammlung von Delegierten der zionistischen Organisationen der ganzen Welt; e) der Kongreßausschuß, welcher die Stelle des Kongresses, solange dieser nicht tagt, zu vertreten hat; f) das Präsidium des Kongreßausschusses (auch „Präsidium" genannt), dies ist das Exekutivorgan des Kongreßausschusses und zugleich die Exekutive der ganzen zionistischen Partei. Es fehlt weiter im Statute die Bestimmung über die Nationalfondskomrnission und das Palästinaamt, und würde ich noch vorschlagen, diesen Absatz schließlich durch die Schlußbestimmung zu ergänzen: „Der Kongreßausschuß hat eine Nationalfondskommission und ein Palästinaamt zu konstituieren und deren Präsidenten zu ernennen. Beide unterstehen unmittelbar dem Kongreßausschuß." Ich will diese meine Vorschläge nicht weiter begründen/ muß jedoch noch bemerken, daß ich den Ausdruck „Senat" für das bisherige Große A. C. als historisch nicht begründet und im Wirkungskreise nicht gerechtfertigt erachte. Es sei mir noch gestattet, darauf aufmerksam zu machen, daß unter Senaten man Gerichtskollegien zu verstehen pflegt, der Name wird gewiß nicht populär sein. Soll aber durch ihn quasi das Haus der Pairs ausgedrückt werden, so müssen wir diesen Namen mit Rücksicht auf die demokratischen Prinzipien unserer Bewegung durchaus perhorreszieren. Hingegen ist das Große A. C. eben ein Kongreßausschuß, so soll er auch heißen. ad § 11. Dieser Paragraph lautet im Entwürfe: „Mitglied eines zionistischen Vereins oder einer zionistischen Ortsgruppe kann nur derjenige Jude (männlichen oder weiblichen Geschlechts) sein, welcher den Schekel und Landesbeitrag regelmäßig jährlich entrichtet und das Alter von 18 Jähren erreicht hat." Ich finde die Stilisierung dieses Paragraphen als ganz unzutreffend. Es sollte eher heißen: „Mitglied eines zionistischen Vereins oder einer zionistischen Ortsgruppe kann jeder Jude (männlichen oder weiblichen Geschlechts) sein, welcher das Alter von 18 Jahren erreicht hat. Jedes Mitglied einer zionistischen Organisation ist verpflichtet, den Schekel und Landesbeitrag regelmäßig jährlich zu entrichten." In der Fassung des Entwurfs wäre die Mitgliedschaft von der vorherigen Entrichtung des Schekels und Landesbeitrages abhängig; dies ist jedoch schon deshalb unmöglich und undurchführbar, weil jeder Verein seine Mitglieder aus den Kreisen der Gesinnungsgenossen wirbt und erst dann von ihnen die Beiträge für die zionistische Organisation eintreibt. ad §§ 12 und 13. Dieselben bestimmen den Instanzenzug, jedoch in einer nicht vollständigen Weise. Sie könnten in einen Paragraph zusammengefaßt werden, der dann nach meinem Vorschlage, wie folgt, lauten sollte: „Die Einzelorganisationen, als Vereine, Kreiskomitees und Distriktskomitees, unterstehen in allen Angelegenheiten der zionistischen Bewegung dem Landeszentralkomitee unmittelbar, die letztern unterstehen dem Kongeß bzw. dem Kongreßausschuß. In den Ländern, in welchen ein Landeszentralkomitee nicht existiert, unterstehen alle Einzelorganisationen unmittelbar dem Kongreß bzw. dem Kongreßausschuß. Den Wirkungskreis der Ortsgruppen als Verbände, Kreiskomitees und Distrikte und insbesondere das Verhältnis der einzelnen Vereine zu diesen Ortsgruppen bestimmt das Landeszentralkomitee und in den Ländern, wo dieses nicht existiert, der Kongreßausschuß." ad § 23. Ich glaube, es wäre gerecht, wenn ein Delegierter so viele Stimmen hätte, als er Mandate hat. Konsequent müßte im § 20 ausdrücklich gesagt werden, daß die Wahl eines und desselben Delegierten seitens mehrerer Ortsgruppen zulässig ist. Die vorstehenden Zeilen haben keinen Anspruch darauf, die so schwierige und komplizierte Materie der Organisation zu erschöpfen; sie bezwecken bloß eine Anregung nach einer Richtung zu geben, wo nach den eignen V/orten des Herrn Dr. Bodenheimer bei der großen Masse der Delegierten kein Interesse zu finden ist. Wenn ich diese Anregung gegeben habe, ist meine Mission erfüllt. |To^ NACHRICHTEN"^] Deutschland Die Juden im deutschen Heere Vor einiger Zeit erregte ein Prozeß begreifliches Aufsehen, der gegen den Rittmeister eines elsässischen Regiments geführt wurde. Ein jüdischer Einjähriger seiner Eskadron hatte Selbstmord begangen, und zwar, wie die Anklage behauptete, infolge schwerer antisemitischer Beleidigungen seitens des Rittmeisters. In der ersten Verhandlung wurde der Rittmeister zu zwei Tagen Stubenarrest verurteilt! Gegen das Urteil wurde vom Klagevertreter wie vom Beklagten Berufung eingelegt. Über die neuerliche Verhandlung, die ein grelles Schlaglicht auf die Stellung der Juden in der deutschen Armee wirft, unterrichtet der nachfolgende Prozeßbericht, den wir nach der „Frankfurter Zeitung" mitteilen. Es sei noch bemerkt, daß der Klageanwalt in der ersten Verhandlung den in der deutschen Armee herrschenden Antisemitismus als Milderungsgrund für das Vorgehen des Angeklagten angeführt hatte! Mülhausen i. E., 14. Mai. Vor dem Oberkriegsgericht begann heute morgen 8 Uhr die Beruflingsverhandlung gegen den Rittmeister v. Gersdorff der zweiten Eskadron des 5. Jägerregiments zu Pferd in Mülhausen, der durch Urteil des Kriegsgerichts der 29. Division vom 20. April wegen Beleidigung des Einjährigen Bloch zu zwei Tagen Stubenarrest verurteilt worden war. Die vom Gericht erster Instanz als bewiesen angenommenen Beleidigungen lauten: „Judenjunge" oder „Judenlümmel". Weitere Äußerungen antisemitischen Charakters und die Annahme der Anklageschrift, daß der Angeklagte durch fortgesetzte vorschriftswidrige Behandlung den Einjährigen zum Selbstmord getrieben habe, wurden als nicht festgestellt erachtet. Berufung ist sowohl vom Verurteilten als vom Vertreter der Anklage eingelegt worden. Nach Verlesung der Protokolle der ersten Verhandlung wurde der Angeklagte über die in der Berufungsklage wieder aufgenommenen Anklagepunkte vernommen. Durch Arbeitsüberhäufung bei Übernahme der Eskadron, in der die Disziplin nicht auf der Höhe war, sei er gereizt gewesen. In dieser Atmosphäre habe er die disziplin-