Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 13 (1909)
- Issue
- 18 (30.4.1909)
- Date
- 1909-04-30
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3315709-3316349-3316370--51849-3345529- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
sentanz und Vorstand gewählt. Die Provinzialgemeinden sind wiederum in der Landesgemeinde vereinigt. Ganz folgerichtig werden die Vertreter der Provinzialgemeinden darin von dem Provinzialgemeindetag gewählt. Der Landesgemeinde obliegt: „die Gesamtinteressen der Juden Preußens nach außen, insbesondere gegenüber den Behörden zu vertreten". Die Bedeutung und die Wichtigkeit dieser Aufgabe bedarf keiner nähern Erklärung. Damit wäre das geschaffen, was den Juden Preußens seit Anbeginn fehlt, eine wirklich zuständige und anerkannte offizielle Vertretung. Von dem Auftreten der Landesgemeinde wird in weitestem Maße die Gestaltung der Geschicke der preußischen Juden in Zukunft abhängen. Ihr Votum wird für die ganze Öffentlichkeit, insbesondere aber für die Regierung, maßgebend sein. Der Landesgemeindetag wird so etwas wie das Parlament der preußischen Juden darstellen, oder sollte es wenigstens sein. Und für diese Landesgemeinde genügt den Verfassern des Entwurfs das indirekte Wahlrecht nicht einmal. Es könnte vielleicht doch noch ein Mann aus dem Volke durch die schon so engen Maschen durchschlüpfen. Darum wird ein zwiefach indirektes Wahlsystem angewandt. Will die Masse des Volkes, will der einzelne auf die Zusammensetzung der Landesgemeinde Einfluß ausüben, so kann er dies nur bei der Wahl zur Synagogenvertretung tun. Und auch die Synagogenvertretung ist praktisch nicht in der Lage, auf die Zusammensetzung irgendwie einzuwirken. Sie kann zwar ihre Vertreter in die Provinzialgemeinde unter diesem Gesichtspunkte wählen, man weiß ja aber, was dabei herauskommt. Das Resultat dieser Schachtelung wird sein, daß sich der Vorstand der Gemeinde aus den reichen Juden zusammensetzt, daß die Provinzialgemeinde aus den noch reichern und die Landesgemeinde aus den reichsten besteht. Mit dem jüdischen Volke haben diese Vertretungen nichts zu tun. Demgemäß wird auch das Interesse des Volkes an diesen Einrichtungen ganz minimal sein, der bisherige lethargische Zustand mit all seinen üblen Konsequenzen bleibt bestehen, der Weg zu einer Gesundung des preußischen oder deutschen Judentums ist wieder einmal nicht beschritten, der Zersetzungsprozeß wird seinen Portgang nehmen. Gegenüber diesen grundlegenden schweren Fehlern verschwinden einige von geringerer Bedeutung, die noch im Entwurf enthalten sind. Das Recht zur Entsendung eines Abgeordneten in den Provinzialgemeindetag soll erst einer Gemeinde von wenigstens 300 Seelen zustehen. Mit andern Worten: nur die Städte sollen berechtigt sein, in den Provinzialgemeindetag Vertreter zu entsenden. Die Landgemeinden sollen erst gemeinsam mit andern das Recht haben, im Provinzialgemeindetag vertreten zu sein. Damit wird der so sehr beklagten Landflucht der Juden noch weiter Vorschub geleistet. Und da diese Landflucht in fast allen Fällen gleichbedeutend ist mit einer allmählichen Entjudung, wäre eine solche Bestimmung zweifellos von denkbar schlechtestem Einfluß auf die Gestaltung der jüdischen Verhältnisse. Gerade in den kleinern Landgemeinden findet sich heute noch ein Stamm guter Juden, den in seinem Interesse für das Judentum zu halten, Aufgabe aller denkenden Köpfe sein müßten. Es kann doch wirklich nichts schaden, wenn der Provinzialgemeindetag eine stärkere Zusammensetzung hat. Wiegen die Städte darin so einseitig vor, wie es nach dem Entwurf vorgesehen ist, so werden die Landgemeinden überhaupt kein Interesse an der Beschickung des Provinzialgemeindetages haben. Das Recht für Entsendung von Delegierten in den Provinzialgemeindetag müßte mindestens schon den Gemeinden von hundert Seelen gegeben sein. Ganz im Rahmen des Geistes, der diesen Entwurf ausgearbeitet hat, liegt die große Bevorzugung, die er der Stadt Berlin angedeihen läßt. In den Paragraphen, die von der Vertretung der Stadt Berlin handeln, kommt der nackte Egoismus der Berliner Kreise, der in den andern Organisationen immerhin noch verhüllt ist, unzweideutig zum Ausdruck. Berlin gehört einer Provinzialgemeinde nicht an, die Gemeinde untersteht ausschließlich der Landesgemeinde. In diese wählt es doppelt, einmal als Synagogengemeinde, einmal auch wie die übrigen Provinzialgemeinden. Faktisch kann es auf diese Weise, um so mehr, da anzunehmen ist, daß die auswärtigen Vertreter nicht immer vollzählig zur Stelle sind, und da jetzt schon feststeht, daß Berlin der Sitz der Landesgemeinde sein wird, zur Beherrscherin der Landesgemeinde werden. Ob es zu einer solchen Stellung die erforderlichen Qualitäten mitbringt, darf zum mindesten bezweifelt werden. Weite Kreise der Judenheit werden ein Unglück darin sehen, wenn der erdrückende und zersetzende Einfluß Berlins, der heute schon auf den deutschen Juden wie ein Alb lastet, hier verewigt werden soll. Es soll nicht verschwiegen werden, daß der Entwurf einige schätzbare Verbesserungen bringt. Nach Paragraph 9 soll zum Gemeindevertreter und zum Vorsteher jedes männliche wahlberechtigte Gemeindemitglied wählbar sein. Das ist gegen die Bestimmung vieler bisher geltenden Gemeindeordnungen insofern ein Fortschritt, als nach diesen das passive Wahlrecht von einem bestimmten Alter — dreißig Jahre und höher — abhängig war. Allerdings gibt der Schlußsatz dieses Paragraphen den Gemeinden das Recht, Beschränkungen dieser Bestimmung einzuführen. Dieser Satz müßte unbedingt fallen, da sonst der ganze Fortschritt wieder in Frage gestellt ist. Des weitern sehen wir nicht ein, warum den Frauen, die das aktive Wahlrecht im Falle ihrer Selbständigkeit besitzen sollen, das passive genommen sein soll. Wir hoffen, daß die jüdischen Frauen Preußens gegen diese Bestimmung energisch protestieren werden. Ein Fortschritt ist auch in jener Bestimmung enthalten, die besagt, daß bei allen Wahlen die Proportionalwahl zulässig sein soll. Wir würden vorschlagen, daß diese Wahlart obligatorisch gemacht wird. Sie allein entspricht modernen Ansprüchen. Alles in allem ist der Entwurf gekennzeichnet durch einen reaktionären ängstlichen Zug, der die mannigfachen Fortschritte, die er bringt, illusorisch macht. Dieser reaktionäre Charakter ist überaus bezeichnend für die ganze Sinnesart der herrschenden Kreise innerhalb der preußisch-deutschen Judenheit. Den schrankenlosesten Liberalismus in religiösen Dingen verbinden sie mit einer behaglichen philiströsen Engherzigkeit überall dort, wo es sich um eine Beschränkung ihrer politischen und sozialen Macht handelt. Der Entwurf ist trotz seiner unleugbaren Vorzüge das echte Produkt jener politischen Mischmaschgesinnung, die wir gewohnt sind, im Parteileben mit „Nationalliberal" zu bezeichnen. Das ganze deutsche Judentum, insbesondere aber das preußische, hat ein schwerwiegendes Interesse daran, daß der Entwurf nur dann Gesetz wird, wenn diese reaktionären Bestimmungen endgültig aus ihm beseitigt werden. Und damit kommen wir zu einer zweiten Forderung. Der Entwurf soll von den Vertretern des Deutsch- Israelitischen Gemeindebundes und anderer in Betracht kommender Organisationen demnächst in Berlin beraten werden. In Kraft treten soll das Gesetz, wenn mindestens 3;* der Synagogengemeinden der einzelnen Provinzen die Einführung des Gesetzes beantragt haben. Da erscheint es uns nur als eine Forderung der Selbstverständlichkeit, daß tatsächlich auch der Wille der Synagogengemeinden bezüglich der Gestaltung der Einführung dieses Gesetzes zum Ausdruck gelangt Die Herren, die in Berlin darüber beraten werden, sind nicht die Vertreter der Masse der Juden Preußens, Sie sind nach dem Schachtelsystem gewählt oder vielleicht gar nicht gewählt, sondern von irgendeinem Vorstand in geheimer Sitzung und ohne daß irgendjemand davon erfahren hätte, bestimmt. Es muß verlangt werden, daß der ganzen jüdischen Gesamtheit Gelegenheit gegeben werde, ihre Meinung bezüglich dieses Gesetzes zum Ausdruck zu bringen. Entweder soll also das*Gesetz einem Judentage vorgelegt werden, der aus Vertretern besteht, die von der ganzen preußischen Judenheit eigens zu diesem Zwecke gewählt sind, oder aber es müssen wenigstens überall vollständige Neuwahlen in allen preußischen Synagogengemeinden ausgeschrieben werden