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Die Welt · 1909-04-30 · 18 (30.4.1909) · page 3

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Journal
Die Welt
Volume
13 (1909)
Issue
18 (30.4.1909)
Date
1909-04-30
Page
– (sequence 3)
Language
German
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No. 18 DIE] nicht infolge einer neuen Wendung gefährdet werde. Aber wenn manche unter uns alles schon als mit einem Federstrich geordnet und erledigt betrachteten und uns sogar mit den bittersten Vorwürfen überschütteten, daß wir nicht sofort zugegriffen haben, so war dies, gelinde gesagt, kurzsichtig. Was wir zu tun haben, ist, mit natürlichem Wohlgefallen die Entwicklung mit der größten Aufmerksamkeit zu beobachten und von Zuversicht in die eigene gute und nach jeder Richtung nützliche Sache, die wir vertreten, erfüllt, unsere Organisation auszubauen und unsere Mittel zu sammeln. Eine aktive innere Beteiligung ist nicht Sache der zionistischen Organisation, die neutral und international bleiben muß, sondern Sache der türkischen Juden, deren denkende und politisch geschulte Kreise, wie wir hören, auf Seiten der Jungtürken stehen. Bekanntlich haben wir niemals zu den Regierungsfragen des Osmanenreiches Stellung genommen. Wohl sind wir zu verschiedenen Malen dazu durch die Verhältnisse in dieser oder jener Weise angeregt worden. Darauf haben wir jedesmal unsern Standpunkt dahin bezeichnet, daß wir uns in unserer Eigenschaft als Zionisten wohlweislich enthalten müssen, in die innere türkische Politik nach irgendeiner Richtung Partei zu nehmen, weil eine solche Parteinahme in unserer zionistischen Eigenschaft eine große Verantwortlichkeit mit sich brächte, während wir doch wirklich nur unser friedliches und kulturelles Ziel in Palästina haben und mit der jeweiligen Regierung, mit den Nationalitäten und Parteien rechnen müssen. Nach den erfreulichen Geschehnissen des vorigen Jahres, nach der Einführung der Verfassung in der Türkei, haben wir im Grunde dieses Prinzip nicht aufgegeben. Die Selbstbeschränkung, die wir uns auferlegt haben, mag manchem Hitzkopf nicht behagen; es wurde auch viel von fehlenden „Parolen" gefaselt, aber all das Gerede, unter der Lupe des Kritikers und in der Beleuchtung der letzten Ereignisse betrachtet, zeugt von einem Mangel an Inhalt, an Voraussicht und an politischer Beharrlichkeit. Der Zionismus darf nicht von den Verhältnissen abhängig sein; wir können ihn nicht an die Bedingung dieser oder jener Form knüpfen. Aber daß wir als moderne Menschen und als Vertreter einer humanen, modernen und kulturellen Bewegung mit all unsern materiellen, moralischen und intellektuellen Interessen auf Seiten der freiheitlichen Parteien stehen, — das ist ja zu elementar, als daß es einer Beweisführung bedürfte. Wir freuen uns deshalb aufrichtig über den Sieg der Verfassung. Wir werden mit Festigkeit und Überzeugung für die gute Sache, die Recht und Logik auf ihrer Seite hat, mit all unsern Sympathien eintreten, obschon niemand ganz ohne Bekümmernis auf den Verlauf der Dinge blicken kann. Aber auf eins können alle Freunde der Türkei mit vollstem Vertrauen bauen: — daß an der Spitze der herrschenden, verfassungstreuen, jungtürkischen Partei Leute stehen, die auch nicht einen Augenblick den Kampf gewollt haben und ihn auch niemals weiter führen werden, als durchaus notwendig erscheint, um die Sache der Freiheit endgültig zu sichern. N. S. J£ELT 383 Die Organisation der preußischen Juden Von Julius Berger (Schluß) Alle Wahlrechte neuern Datums haben das eine Ziel, den Kreis der Wahlberechtigten nach Möglichkeit zu erweitern. Das allgemeine Wahlrecht gilt als Ideal und wird in immer weiterm Maße eingeführt. In diesem Entwurf ist das Wahlrecht von der Veranlagung zu den direkten Steuern der Synagogengemeinde abhängig gemacht. Der Arme hat also zu seiner Armut auch kein Wahlrecht. Je nachdem die Synagogengemeinde die Erhebung der Steuern beschließt, kann der Zensus, die Steuerleistung, von der das Wahlrecht abhängig ist, zudem sehr erhöht und damit noch weitere Kreise von der Wahlberechtigung ausgeschlossen werden. Die Gemeinde braucht nur zu beschließen, daß die Veranlagung zur Steuerleistung an die Synagogengemeinde erst bei einem ziemlich hohen Einkommen beginnt, und sie ist vor einer unliebsamen allzii starken Vertretung der Masse geschützt. Der Paragraph 48 des Entwurfs scheint zu einem solchen Beginnen ausdrücklich aufzufordern. Tatsächlich ist kein Grund vorhanden, der Synagogengemeinde das allgemeine Wahlrecht nicht zu gewähren. Wenn, wie es geschieht, gesagt wird, daß das allgemeine Reichstagswahlrecht nur deshalb berechtigt sei, weil die Masse durch die indirekten Steuern auch zu den Bedürfnissen des Reiches beitrage, während es für den Landtag von Preußen oder für die Stadtverwaltung, die indirekte Steuern nicht erheben, die Auslieferung der Steuerzahler an die NichtSteuerzahler bedeute, so trifft dieses Argument für eine Synagogenverwaltung keinesfalls zu. An der geordneten Staatsverwaltung mag vielleicht der Reiche ein größeres Interesse haben, als der Arme und entsprechend seiner höhern Steuerleistung einen höhern Anteil an der Verwaltung beanspruchen. Für eine Synagogengemeinde, die mit dem Schutz der Vermögen gar nichts zu tun hat, sondern sich ausschließlich auf die Besorgung der religiösen Bedürfnisse der Gemeinde beschränkt, könnte eher das umgekehrte Axiom aufgestellt werden. Tatsächlich hat der Arme ein größeres Verlangen nach religiöser Erbauung, nach kultureller Erhebung als der Reiche. Es wäre auch in politischer Hinsicht, und nicht zum wenigsten in Hinsicht auf die politischen Wahlrechtsforderungen, die die Kreise erheben, von denen dieser Entwurf ausgeht, von einer gewissen Bedeutung gewesen, wenn er endlich das allgemeine gleiche Wahlrecht für die Gemeindewahlen vorgesehen hätte. Daß er es nicht tut, daß er im Gegenteil das Wahlrecht noch möglichst beschränken will, spricht Bände für die „freisinnige" Gesinnung jener liberalen Kreise, denen dieser Entwurf sein Dasein verdankt. Wenn aber einmal schon das Wahlrecht an eine Steuerleistung geknüpft sein soll, so wäre doch zum mindesten zu verlangen, daß "durch die freiwillige Leistung des niedrigsten Steuersatzes das Wahlrecht erlangt werden kann. Das ist eine Forderung, die bereits in vielen politischen Gemeinden verwirklicht ist. Handelt der Paragraph 7 von dem Wahlrecht, so beginnt mit dem folgenden Paragraph 8 jenes Schachtel- und Durchsiebungssystem, von dem oben die Rede war. Der Paragraph lautet: „Die Gemeindevertretung wählt die Vorsteher." Das heißt, den Wählern selbst ist die direkte Einflußnahme auf die Zusammensetzung des Vorstandes genommen. Und da de facto die Leitung der Gemeinde in den Händen des Vorstandes liegt, ist auf diese Weise das schönste indirekte Wahlrecht geschaffen, das man sich denken kann. Und genau in diesem System geht es weiter. Die einzelnen Synagogengemeinden einer Provinz sollen zu einer Provinzialgemeinde zusammengefaßt werden. Die Vertreter der Gemeinden in dieser Provinzialgemeinde werden wiederum nicht etwa von den Gemeindemitgliedern selbst, sondern von Reprä-

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