Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 13 (1909)
- Issue
- 17 (23.4.1909)
- Date
- 1909-04-23
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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368 DIE3^ ELT No. 17 v\- / f 0 □ D SPRECHSAAL P □ □ c ort M? 9 s >' i c / / t? /" f w f <f W * / (Diese Rubrik, für die die Redaktion nicht die Verantwortung trägt, ist Zuschriften aus dem Leserkreise und freiem Meinungsaustausch offen.) Einige Bemerkungen zu dem Entwürfe einer neuen Geschäftsordnung des Zionistenkongresses Die von der letzten Jahreskonferenz eingesetzte Kommission zur Neuredigierung der Geschäftsordnung des Kongresses hat jüngst ihren Entwurf nebst den teilweise abweichenden Anträgen ihres Mitgliedes Dr. Franzie-Berenstein veröffentlicht und zur Debatte gestellt. Ich gestatte mir, an manchem, was vorgeschlagen wird, Kritik zu üben. 1. Der Entwurf hat die Einteilung unserer bisherigen Geschäftsordnung nicht beibehalten. Ich glaube, mit Unrecht. Es scheint mir entsprechender, wenn die „Geschäftsordnung des Zionistenkongresses" mit der Eröffnung des Kongresses beginnt als mit dem Stimmrecht des Delegierten. 2. Die Bestimmung, daß es keinem in der Sitzung anwesenden Delegierten gestattet ist, sich der Abstimmung zu enthalten, galt auch bisher schon, daß sie aber trotz ihrer scharfen Fassung nur einen Wunsch ausdrückt, hat die Abstimmung des VI. Kongresses über die Uganda-Expedition bewiesen. Dem Präsidium fehlt eben die Möglichkeit, einen Delegierten, der sich Stimmenthaltung auferlegt, zur Abgabe der Stimme zu zwingen. Da aber eine Geschäftsordnung streng durchzuführende Bestimmungen, keine Wünsche, enthalten soll, so wäre es besser, diesen Passus zu streichen. 3. Der Entwurf sieht geheime Kongreßsitzungen vor. Das ist eine Neuerung, denn unter Herzl war die vollste Öffentlichkeit der Kongreßverhandlungen als unantastbares Dogma stets verkündet worden. Jeder Schatten eines Verdachts der Geheimbündelei sollte von uns ferngehalten werden. Und ich glaube, wir würden gut tun, dabei zu bleiben. Gewiß gibt es Dinge, die sich für eine öffentliche Diskussion nicht eignen. Wo gäbe es solche nicht? Jedes Parlament kennt vertrauliche Sitzungen. Aber auf unsern „internationalen" Kongreß lassen sich die Gewohnheiten der staatlichen Volksvertretungen nicht so ohne weiteres übertragen. Es wird sehr zu erwägen sein, ob der Schaden, den uns der Umstand allein, daß eine geheime Kongreßsitzung stattgefunden hat, verursachen könnte, nicht weitaus größer ist als der Nutzen, den sie uns bestenfalls bringen kann; und ob es daher nicht vorsichtiger wäre, nach wie vor die unbedingte Öffentlichkeit der Kongreßverhandlungen zu statuieren. Im übrigen ist die Fassung der vorgeschlagenen Bestimmung wenig präzis. Der Ausschluß der Öffentlichkeit soll durch gemeinsamen Beschluß des Großen Aktionskomitees und des Kongreßpräsidiums für bestimmte Punkte der Tagesordnung beschlossen werden können. Wer ist das Kongreßpräsidium? Gehören die Beisitzer auch dazu? Wie geschieht die Einberufung, wie die Beschlußfassung dieser aus dem Aktionskomitee und Präsidium gebildeten Köiperschaft? 4. Daß der Kongreß das Bureau und die Ausschüsse „aus seiner Mitte" wählt, ist im Entwürfe nicht gesagt. Vermutlich erschien das der Kommission als selbstverständlich. Doch wäre es immerhin vorsichtig, es auch ausdrücklich festzusetzen. 5. Eine der wichtigsten Neuerungen des Entwurfes enthält der zweite Absatz des § 4c — bei einer Neuredaktion wäre vielleicht die fortlaufende Numerierung der Paragraphen der Anfügung von Buchstaben vorzuziehen „Die Mitglieder des E. A. C. können nicht in das Bureau gewählt werden." Mit Recht hat meiner Ansicht nach Herr Franzie-Berenstein gegen diese Neuerung Stellung genommen. Die Gründe des Kommissionsvorschlags sind vollkommen klar: Der Kongreß sitzt über die Tätigkeit des Engern Aktionskomitees zu Gericht, dieses ist dem Kongresse verantwortlich; es soll ihn daher nicht leiten. Ist es doch auch nach modernen Parlamentsbegriffen ausgeschlossen, daß ein Minister zugleich Kammerpräsident sein könnte. Diese Argumentation ist allerdings sehr bestechend. Auch mir war sie früher geläufig, und als ich die Aufgabe erhielt, ein neues Organisationsstatut für die zionistische Partei Österreichs zu entwerfen, sowie später das Statut des böhmischen Distrikts einer Revision zu unterziehen, habe ich diesen Gedanken der „Trennung der Gewalten" in die von mir ausgearbeiteten Statute aufgenommen, nachdrücklichst vertreten und auch deren Annahme durchgesetzt. Aber ich muß bekennen, daß ich nicht mehr in der Lage bin, diese Argumentation für richtig zu halten. Zunächst „sitzt" der Kongreß nur während einer verhältnismäßig kurzen Zeit „über das Aktionskomitee zu Gericht." Der weitaus größere Teil seiner Zeit gehört der Arbeit für die Zukunft an. Ferner, wie schon oben erwähnt: Der Vergleich zwischen einem staatlichen Parlamente und unserm Kongresse hinkt zu sehr, als daß es empfehlenswert wäre, alle Einrichtungen .des ersteren auch für letzteren zur Anwendung zu bringen. Im übrigen sehen wir auch in unsern europäischen Verfassungsstaaten den genannten Grundsatz keineswegs allgemein durchgeführt. Ausnahmslos gilt er meines Wissens für die obersten Vertretungskörper. Das Mißtrauen gegen die Regierenden hat ihn hier geboren, wie ja die Entstehuug, bzw. Entwicklung unsrer Parlamente in erster Linie auf,den Wunsch nach einer Kontrolle der Regierungstätigkeit zurückzuführen ist. Da mußte von vornherein eine scharfe Scheidung zwischen Kontrollierenden und Kontrollierten geschaffen werden, die um so selbstverständlicher ist, als dieErnennung der zu Kontollierenden durch eine von der Volksvertretung unabhängigen Persönlichkeit erfolgt. Anders z. B. in unsern Gemeindevertretungen. Die Bürgermeister führen die Verwaltung der Gemeinde und präsidieren gleichwohl in den Sitzungen des Gemeindeparlaments. Hier hat der Gegensatz zwischen den zwei Gewalten seine Schärfe verloren, denn hier ist die Idee der Zusammenarbeit in den Vordergrund getreten, die Grundlage der ganzen Konstruktion ist das Vertrauen. Bürgermeister wird, wen das Vertrauen des Gemeindeparlaments hierzu erwählt. Wer aber diesem vertrauenswürdig genug erscheint, die Geschicke der Gemeinde zu leiten, dem kann auch der Vorsitz im Gemeindevertretungskörper beruhigt überlassen werden. Unser Kongreß hat bisher eine Mittelstellung eingenommen. Der Präsident des Aktionskomitees ist als solcher nicht auch schon Kongreßpräsident, aber der Kongreß hat ihn gewöhnlich hierzu erwählt. Ich halte das unsern Verhältnissen, die in bezug auf Form- , und Grundgedanken der Organisation mit denen der Gemeinde eine größere Analogie haben als mit den staatlichen, für angepaßt. Wem die zionistische Partei das Vertrauen schenkt, zwei Jahre hindurch ihre Organisation zu leiten und sie urbi et orbi zu repräsentieren, den mag sie auch — sofern er sich durch seine Amtsführung nicht etwa das Vertrauen verscherzt hat — zum ersten Repräsentanten ihrer glänzendsten Versammlung erwählen. Eine Inkompatibilität wird sich nur für die Debatte über den Rechenschaftsbericht des Aktionskomitees ergeben. Aber hier hat sich bereits die Tradition ausgebildet, daß während der Debatte über den Rechenschaftsbericht der Vorsitz an einen Vizepräsidenten abgegeben wird, der dem Engern Aktionskomitee nicht angehört. Dies könnte vielleicht in die Geschäftsordnung als zwingende Norm aufgenommen werden. 6. Der Entwurf will die Bestimmung der gegenwärtigen Geschäftsordnung, wonach zum Beschlüsse, die Debatte ohne Anhörung weiterer Redner zu beendigen, eine Dreiviertelmehrheit erforderlich ist, eliminieren. Diese Bestimmung ist aber zum Schutze der Kongreßminoritäten auf dem III. Kongresse geschaffen worden, und es ist nicht einzusehen, warum künftigen Minoritäten dieser Schutz nicht mehr zuteil werden soll. 7. Der Titel des § 17: „General- und Spezialdebatte" deckt sich mit seinem Inhalte nicht. 8. Die Bestimmungen des § 18: „Zum Schlüsse ist dann der gesamte Entwurf noch einmal zur Abstimmung zu stellen" erscheint mir gefährlich. Sie kann leicht auf dem Kongreß verwirrend wirken und dadurch möglicherweise Beschlüsse zeitigen, welche dem Willen des Kongresses nicht entsprechen. Sie ist übrigens auch ganz unnötig. 9. § 28 wäre gleichfalls besser zu streichen. Wenn der Präsident das Vertrauen des Kongresses nicht mehr besitzt, wird er sein Amt niederlegen und der erste Vizepräsident wird auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung die Wahl eines neuen Präsidenten anberaumen. Zum Schlüsse möchte ich noch für die weitere Behandlung des Kommissionsentwurfs mir einen Vorschlag erlauben. Eine Kongreßdebatte über die einzelnen Punkte des Entwurfs wäre wohl sehr zeitraubend. Vielleicht empfiehlt es sich daher, daß die Kommission unmittelbar vor Beginn des Kongresses wieder zusammentritt, alle Abänderungsvorschläge in Diskussion zieht und sohin die endgültige Redaktion des Entwurfes vornimmt. Derselbe wäre in Druck zu legen und unter die Kongerßmitglieder zu verteilen. Der Kongreß entscheidet dann ohne Debatte, indem er die vorgeschlagene Geschäftsordnung entweder en bloc annimmt oder verwirft. Wien, 9. März 1909. Dr. Leopold Meisel