Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 13 (1909)
- Issue
- 16 (16.4.1909)
- Date
- 1909-04-16
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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No. 16 NEBELT 335 Beamte, die sich eine Pflichtverletzung zuschulden kommen lassen, werden durch den Chachainbaschi vor den Rat zitiert, von deiu sie als schuldig erklärt und ihres Amtes enthoben werden können. Es steht nicht in der Befugnis des Chachambaschi, eigenmächtig ein Ratsmitglied seines Amtes zu entkleiden. Gr kann ihn nur wegen gesetzwidriger Handlungen zweimal schriftlich zur Vermeidung derselben auffordern und falls dies nicht hilft, zur Verteidigung vor den Rat, dem der Getadelte als Mitglied angehört, auffordern. Nur der Rat kann auf einer dazu berufenen Versammlung den Angeklagten als schuldig erklären und aus seiner Mitte ausschließen. Falls ein Rat in corpore sich in Widerspruch mit dem Gesetze befindet, kann der Chachambaschi dem Generalrat die Auflösung des angeklagten Rats und den Ersatz seiner Mitglieder durch neu gewählte vorschlagen. Kinder, Enkel, Brüder und Schwäger des Chachambaschi können nicht im besoldeten Dienste des Chachambaschi-Amtes stehen. Falls sie jedoch beiderWahl des Chachambaschi bereits im Dienst sind, dürfen sie deswegen nicht entlassen werden. Wie bereits erwähnt, ist der Chachambaschi das Exekutivorgan der beiden beratenden Körperschaften: des weltlichen und geistlichen Rats, die über alle wichtigen Angelegenheiten administrativer und religiöser Natur zu beschließen haben. II. Der weltliche Rat (Conseil Laique, Medschlis gaschmi) Der weltliche Rat besteht aus 9 vom Generalrat gewälten Mitgliedern. Einem dieser Mitglieder wird durch Stimmenmehrheit der Vorsitz übertragen. Der weltliche Rat hat sich mit allen Verwaltungsangelegenheiten der jüdischen „Nation" (Jahudi Milleti) in der Türkei zu befassen, von denen die wichtigste die Festsetzung, Eintreibung und Verwaltung der direkten und indirekten Kultussteuern (gabella) ist. Der weltliche Rat verwaltet sämtliche Einnahmen und Ausgaben, für die er vor dem Generalrat die Verantwortung trägt. Auf der Jahresversammlung wird von ihm ein revidierter Rechenschaftsbericht über die Verwaltung des verflossenen Jahres und ein Voranschlag für das folgende Jahr zur Genehmigung dem Generalrat vorgelegt. Sowohl der Bericht, wie der Veranschlag sollen veröffentlicht werden. Auch die Überwachung der Wohltätigkeitsanstalten und Schulen ist Aufgabe und Recht des weltlichen Rats. Die Beschlüsse des Rates bedürfen zu ihrer Rechtskraft der Einstimmigkeit aller Mitglieder. Nur bei Wahlen genügt die Stimmenmehrheit. Die Mitglieder des weltlichen Rats müssen von der Hohen Pforte gern gesehne Personen (personae gratae) sein und dürfen nicht vorbestraft sein; einige von ihnen müssen das Türkische und Hebräische -können. Mitglieder des Rats, welche ihren Pflichten nicht nachkommen, oder sich Vergehen zuschulden kommen lassen, werden durch den Rat suspendiert. Wenn ein Ratsmitglied dreimal hintereinander ohne wichtigen Grund den Sitzungen des Rats ferngeblieben ist und sodann auf die schriftliche Aufforderung des Sekretärs auch zum vierten Male nicht erscheint, wird es aus der Liste gestrichen und an seine Stelle ein anderer gewähtt. Die Neuwahl eines suspendierten oder freiwillig aus dem Dienste geschiedenen Mitglieds wird von den Mitgliedern des weltlichen Rats, dem Chachambaschi und dem Präsidenten des geistlichen Rats vorgenommen. Wenn aber mehr als 2 Mitglieder gewählt werden müssen, dann werden die Wahlen vom Generalrat vorgenommen. Die Wahl erfolgt mit Stimmenmehrheit und muß, um rechtskräftig zu sein, von der Regierung genehmigt werden. III. Der geistliche Rat (Conseil Spirituel, Medschlis ruchiii) Der geistliche Rat besteht aus 7, von dem Generalrat gewählte Rabbinern, die einen aus ihrer Mitte zum Vorsitzenden und zwei zu stellvertretenden Vorsitzenden wählen. Die übrigen dem Generalrat angehörigen 13 Rabbiner aus Konstantinopel und Umgegend, können an allen Beratungen des geistlichen Rats teilnehmen, (sie sind jedoch nicht stimmberechtigt) und auch in Bedarfsfällen einzelne Mitglieder des Rats provisorisch vertreten. Die Rabbiner aller Stadtviertel Konstantinopels unterstehen dem geistlichen Rate, sie werden durch eine Kommission, die aus dem geistlichen und weltlichen Rate und 5 — 10 der vornehmsten Bürger des betreffenden Stadtviertels besteht, gewählt. Sie dürfen nur, wenn sie gegen die Religionsgesetze verstoßen, entlassen werden. Die Mitglieder des geistlichen Rats dürfen nicht vorbestraft, müssen in den Religionssatzungen bewandert und als der türkischen Regierung und der jüdischen Nation treu ergeben bekannt sein. Sämtliche Mitglieder des Rats werden nach Beschluß des Generalrats besoldet und dürfen von den sie in religiösen Fragen in Anspruch nehmenden Parteien keine Bezahlung annehmen. Sämtliche Angelegenheiten des Ritus unterstehen dem geistlichen Rate. Er hat insbesondere auch die Gebetsordnung in sämtlichen Synagogen zu überwachen und die Veröffentlichung von Büchern religiösen und religionswissenschaftlichen Inhalts zu genehmigen. Der Rat muß in allen Fällen einschreiten, sobald Rabbiner in ihren Predigten oder Belehrungen gesetzwidrige Kundgebungen sich erlauben, oder wenn sie ihre Befugnisse überschreiten. Zur Verhängung religiöser Strafen sind nur der Großrabbiner, der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des geistlichen Rats befugt. Dem geistlichen Rate liegt die Gerichtsbarkeit in Zivilstands- und Eheangelegenheiten ob, auch Erbschaftssachen der Juden kommen gewöhnlich vor das Forum der Rabbiner. Mitglieder, die mehr als dreimal an den Verhandlungen nicht teilnehmen, werden durch andere ersetzt, ebenso diejenigen, die zu einer Gefängnisstrafe von mehr als einem Monat verurteilt werden. Wer freiwillig aus dem Rate ausgeschieden ist, hat Anspruch auf die Hälfte seines frühern Gehalts, suspendierte Mitglieder auf den vierten Teil ihrer frühern Einnahmen, falls sie keine anderweitigen Subsistenzmittel haben. IV. Oer Generalrat (Conseil generali Der Generalrat besteht aus 80 (oder 120) Mitgliedern und wird folgendermaßen gebildet. 60 Mitglieder werden von der jüdischen Bevölkerung in Konstantinopel und Vororten gewählt, 20 Vertreter werden durch die 60 Delegierten aus der Mitte der Rabbiner von Konstantinopel und Umgebung gewählt. Zu diesen 80 Mitgliedern treten noch für die Wahl des Chachambaschi 40 Vertreter der jüdischen Gemeinden in Adrianopel, Brussa, Smyrna, Saloniki, Bagdad, Ägypten (Kairo), Alexandrien, Jaffa und Jerusalem hinzu.*) Die Mitglieder des Generalrats müssen ehrenhafte Bürger sein, in den Angelegenheiten ihrer Nation erfahren sein und jüdisch lesen und schreiben können. Ihre Wahl muß von der Hohen Pforte genehmigt werden. V. Wahl des Chachambaschi Wenn der Sitz des Großrabbiners vakant wird, werden von dem weltlichen Rat 5 Rabbiner, die die von einem Chachambaschi durch das Gesetz geforderten Qualifaktionen besitzen, dem interimistischen von der Regierung eingesetzten Stellvertreter (locum tenens, Kaimakam) bezeichnet und von demselben dem geistlichen Rat zur Prüfung vorgelegt. Au Stelle der Kandidaten, die vom geistlichen Rate nicht genehmigt werden, werden vom weltlichen Rate neue gewählt. Diejenigen schließlich, auf die sich der weltliche und geistliche Rat geeinigt haben, gelten ausschließlich als Kandidaten für das Wahlkollegium des Generalrats. Die Wahl des Chachambaschi ist eine geheime und schriftliche. Die ersten Sekretäre des geistlichen und weltlichen Rats zählen die Stimmzettel, und wenn ihre Zahl nicht der der versammelten Wähler entspricht, werden diejenigen, die ihr Wahlrecht nicht ausgeübt haben, dreimal aufgefordert, an der Wahl sich zu beteiligen. Wenn diese Aufforderung bei einem neuen Wahlgange erfolglos bleibt, gilt derjenige als gewählt, der die absulute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt hat. Wenn kein Kandidat die absulute Majorität erreicht hat, findet eine Stichwahl zwischen beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit wird der Wahlakt wiederholt. Immerhin darf man nur einen der 5 Kandidaten wählen. Das Wahlresultat wird durch den Kaimakam Chachambaschi der Hohen Pforte überreicht, worauf ein kaiserliches Irade den Gewählten ermächtigt, in das Amt des Großrabbiners einzutreten. Der neue Chachambaschi wird, wenn er sich in der Provinz befindet, durch einen besondern Gesandten vom Generalrat zur Übernahme seines Amts eingeladen. Er leistet den Eid der Treue der türkischen Regierung und der jüdischen Nation, und wird sodann von der Hohen Pforte eingeladen, zur feierlichen Einführung in sein Amt vor dem Sultan zu erscheinen. *) Auf diese Weise übt (He Vertretung der Hauptstadt ausschließlich Einfluß auf die Wahl des Rabbiners aus, wohingegen die Vertretung der gesainten Judenschaft der Provinz in Minderheit ohne Bedeutung bleibt. Gegen diese Zurücksetzung der Juden des ganzen Landes haben bei der letzten Wahl des Chachambaschi Rabbi Nahum die Vertreter der Salonikigenieinde protestiert und an der Wahl demonstrativ nicht teilnehmen wollen, bevor das Statut in diesem Punkte geändert würde.