Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 13 (1909)
- Issue
- 16 (16.4.1909)
- Date
- 1909-04-16
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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334 DIEl^EELT No. 16 Verwaltung in dieser Beziehung wird sich, nach modernen politischen Begriffen, darauf zu beschränken haben, einfache Forschungsreisen aus ihren Mitteln zu unterstützen, das Leben ihrer Staatsangehörigen sowie das von diesen angelegte Kapital zu schützen; daraus wird sich dann als naturgemäße Konsequenz allmählicher Gewöhnung und wachsender Beziehungen zu dem Mutterlande ein vermehrtes Zuströmen von Einwanderern aus den Reihen seiner Angehörigen gleichsam von selbst ergeben. Wenden wir uns nun wieder zu der Frage: „Bedarf die Türkei einer Kolonisierungsarbeit?" oder besser: „Was hat die türkische Regierung nach dieser Richtung hin zu tun?" so muß die Antwort entschieden eine bejahende sein, und zwar aus rein volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Die Türkei wird sich zweifelsohne, dank ihrem friedlichen und zugleich freisinnigen innern Regime, eines konstanten, höchst bemerkenswerten wirtschaftlichen Aufschwunges zu erfreuen haben, aber das ist wahrlich kein leichtes Spiel. Die Türkei wird eine völlige Umwälzung in politischer, wirtschaftlicher, finanzieller, militärischer und gesetzgeberischer, kurz, in Beziehung auf alle diejenigen Elemente durchzumachen haben, aus denen das Leben eines Staates sich zusammensetzt; sie wird ungeheure Lasten zu tragen und große Opfer zu bringen haben, um sich alle Bedingungen für eine wirtschaftliche Zukunft von Grund aus zu schaffen. Dazu bedarf die Türkei einer inneren Kolonisation. In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Türkei radikal von allen andern Staaten. In allen andern Staaten gibt sich ein geradezu fieberhaftes Drängen nach Okkupation fremder, meistenteils überseeischer Gebiete kund. Man nimmt, um zu nehmen, — je mehr desto besser, — und zwar in den meisten Fällen auf zunächst nicht absehbare, unbestimmte Ziele hin: Ziele, die sich erst aus dem Verlaufe des Unternehmens selbst ergeben können und ihre Erreichbarkeit erst dartun sollen; man pflanzt seine Flagge auf in Territorien, wo bis dahin weder Kaufleute noch Kapital des Mutterlandes sich niedergelassen haben und wohin sie sich vielleicht niemals wenden werden. Ja, noch mehr, man okkupiert gewisse Gebiete nur, um zu verhindern, daß ein anderer sich in den Besitz derselben setze. Angesichts dieser Tatsachen hat man ins Auge zu fassen, daß die große Lebenskraft, welche das ottomanische Reich bis jetzt gezeigt hat, ihm für die Zukunft eine ganz andere politische Entwicklung verheißt: die Entwicklung und Erschließung der innern Arbeitsgebiete; es muß sich beizeiten vorsehen, um dem wachsenden Unternehmungsgeist und der wachsenden Tüchtigkeit Wege und Ziele weisen zu können. Für die freiheitlichen Einrichtungen muß ein Inhalt vorbereitet werden. Man hat ferner in Betracht zu ziehen, daß die Türkei, sehr zu ihrem Nachteil, ihre verfassungsrechtliche Einrichtung erst jetzt erlangte, als andere Staaten längst (und in welchem Maße!) die Höhe ihrer wirtschaftlichen Entwicklung erreicht hatten. Auch darf man nicht vergessen, daß die Türkei, obschon sie bereits vor langer Zeit durch ihre auch unter dem alten Regime nicht gering zu schätzende Kriegskunst die Provinzen Kleinasiens relativ beherrschte, für sich selbst einen ganz geringen Vorteil daraus gezogen hat. Endlich muß man sich klar machen, daß, wenn die Türkei noch länger zögert, das Wenige zu tun, was heutzutage einem Staat als solchem zur Vorbereitung seiner innern Kolonisation zu tun möglich ist, dies einer völligen Verzichtleistung auf jeden spätem Versuch nach dieser Richtung gleichkommen würde. Der Staat hat die unabweisliche Verpflichtung, hierin die Initiative zu ergreifen. Man führe sich nur vor Augen, daß die Nation, welcher das Vorgehen aller andern Staaten - nach aggressiver Richtung — diese Notwendigkeit auferlegt, einen Staat repräsentiert, der drei Weltteile verbindet, und man wird sich kaum der Wichtigkeit und der Beweiskraft dieser Schlußfolgerung verschließen können. Aber wohlverstanden, — mit all der Klugheit und Voraussicht, die einer staatlichen Aktion jene Schranken setzen, die für den Erfolg notwendig sind. Hier liegt der Punkt, wo sich die Interessen des ottomanischen Staates mit den Interessen des Zionismus begegnen. Der Staat — und möge er noch so mächtig sein — kann ebensowenig die innere wie die äußere Kolonisation auf eigene Faust schaffen. Was er tun kann, beschränkt sich auf die Schaffung günstiger gesetzlicher Bedingungen; er kann die Grundlage der Humanität und der Zivilisation gewähren und befestigen, er kann auch in Übereinstimmung mit den Anforderungen seiner Integrität das gebührende Maß von Selbstverwaltungsrechten zugestehen; aber was darüber hinausgeht, ist Sache der einwandernden und sich niederlassenden Bevölkerung, die die ökonomischen und nationalen Interessen verkörpert. Die berechtigte Vertreterin dieser einwandernden oder richtiger einwandern wollenden Elemente ist unsere Organisation. Sie ist das nach Palästina strebende Judentum, sie umfaßt den Enthusiasmus, die Initiative; sie hat die notwendigen Institutionen geschaffen und kann deren Kreis noch mehr und mehr ausdehnen. Sie ist der Faktor, durch den die bloße Tendenz der Regierung zu einer produktiven Tatkraft wird. Das ist jetzt der Hauptpunkt unseres Programms. N. S. Das Chachambaschi-Amt in Konstantinopel Von Dr. Jakob Thon, Jaffa I. Der Chachambaschi Der Chachambaschi (Großrabbi uer) ist der offizielle Vertreter der gesamten Judenheit der Türkei vor der Regierung. Er führt seine Handlungen im Auftrage der türkischen Regierung aus. Der Chachambaschi muß selbst ottomanischer Bürger sein und von ottomanischen Eltern abstammen. Bei der Wahl darf der Chachambaschi nicht jünger als 30 Jahre und nicht älter als 70 Jahre sein. Die Überschreitung des 70. Jahres ist jedoch kein Grund für die Entlassung des bereits sein Amt ausübenden Großrabbiners, wenn dieses Alter nicht zugleich mit physicher oder geistiger Schwäche und Unfähigkeit, die Geschäfte zu führen, verbunden ist. Der Chachambaschi kann keine wichtige Bestimmung ohne Hinzuziehung des ihm an die Seite gestellten weltlichen und geistlichen Rats (Medschlis gaschmi und Medschlis ruchni) ausführen. Nur in dringenden Fällen, in denen eine Verzögerung von Schaden sein könnte und die Einberufung des Rats zu einer Sitzung unmöglich ist, kann der Chachambaschi auf eigene Faust handeln, er muß jedoch von seinen Handlungen auf der nächsten Sitzung des weltlichen Rats Rechenschaft ablegen. Außerdem ist der Chachambaschi verpflichtet, einen vom weltlichen und geistlichen Rat gefaßten Beschluß auszuführen, sofern er nicht den ausdrücklichen Bestimmungen des Gesetzes zuwiderläuft. Ein von einein Rat gefaßter illegaler Beschluß wird vom Chachambaschi zurückgewiesen, und der betreffende Rat ist in diesem Falle zur nochmaligen Verhandlung in Anwesenheit des Chachambaschi verpflichtet.