Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 13 (1909)
- Issue
- 11 (12.3.1909)
- Date
- 1909-03-12
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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WBBBB55SB ^■^■^HHBBWWHSSWWKKWIBBK!^^™* No. 11 DIE^aEELT 237 zuzuziehen, und kann demselben das Stimmrecht für die fragliche Tagung bewilligen. § 34. Die Mitglieder des Präsidiums erhalten diejenigen Auslagen erstattet, die ihnen durch Teilnahme an den Sitzungen des Präsidiums und die Ausführung von Aufträgen des Präsidiums oder des Senats erwachsen. Dasselbe gilt für die Mitglieder des Beirats und des Senats. § 35. Das Präsidium unterhält ein Bureau, das aus besoldeten und unbesoldeten Sekretären, bzw. sonstigen Beamten bestehen kann. § 36. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Senats (Großen A. C.) hat das Präsidium eine außerordentliche Sitzung des Senats einzuberufen. VII. Landesdelegiertentag § 37. Alljährlich hat in sämtlichen Landesorganisationen ein Delegiertentag sämtlicher zionistischen Ortsgruppen und Vereine stattzufinden, der von dem Zentralkomitee der Landesorganisation einzuberufen ist. VIII. Landsmannschaften und Fraktionen § 38. Die Vertretung der Landesorganisat'on auf dem Kongreß bilden die Landsmannschaften, d. h. die Vertreter der von den Ortsgruppen der Landesorganisation gewählten Delegierten. § 39. Die Delegierten von Vereinen, welche einen bestimmten Zweck innerhalb der zionistischen Bewegung verfolgen, können sich zu Fraktionen zusammenschließen. § 40. Es steht jedem Delegierten frei, ob er sich einer bestimmten Fraktion oder einer bestimmten Landsmannschaft anschließen will. Die Rechte einer Fraktion oder einer Landsmannschaft sind jedoch von einer Mindestzahl von 15 Delegierten abhängig. § 41. Landsmannschaften und Fraktionen sind in gleicher Weise berechtigt, nach Verhältnis ihrer Mitgliederzahl an den Wahlen in die ständigen Kommissionen des Kongresses, Legitimationsausschuß und Permanenzausschuß sowie in die sonstigen Ausschüsse sich zu beteiligen. Der jeweilige Schlüssel für die Beteiligung wird nach der Zahl der Mitglieder der einzelnen Kommissionen vom Permanenzausschuß des Kongresses festgestellt. Der Schlüssel für den Permanenzausschuß wird durch das Präsidium (E. A. C.) nach Maßgabe des Wahlresultates und der Zahl der Delegierten bestimmt. IX. Fraktionsvorstand § 42. Zum Zwecke der Vorbereitung der Wahlen für den Kongreß sind die zionistischen Vereine berechtigt, sich zusammenzuschließen und einen Verbandsvorstand (Fraktionsvorstand) zu wählen. Hierdurch wird nichts darin geändert, daß die sämtlichen Mitglieder einer Landesorgan:sation dem Vorstand ihrer Landesorganisation unterstellt und berechtigt sind, an dem Delegiertentag ihrer Landesorganisation teilzunehmen. X. Schekeljahr § 43. Schekel- und Rechenschaftsberichtsjahr endigt am 30. Juli. Das Präsidium (E. A. C.) und die Vorsteher der verschiedenen Landesorganisationen sind dem Senate in gleicher Weise wie dem Kongreß zur Rechenschaft verpflichtet. XI. Legitimationsausschuß § 44. Zur Prüfung der Rechtsmäßigkeit der Kongreßwahlen wird ein Legitimationsausschuß von fünf Mitgliedern gebildet, der sich eine Woche vor Beginn des Kongresses zu versammeln hat. Für den Fall, der Verhinderung werden fünf Ersatzmänner gewählt. § 45. Jede Wahl ist ungültig zu erklären, die nicht den Vorschriften des § 17 entspricht und für die nicht nach Auskunft des Präsidiums bei diesem der erforderliche Betrag der Schekelgelder eingegangen ist. XII. Einkünfte der zionistischen Organisation § 46. Die Einkünfte der zionistischen Organisation bestehen aus den Schekeln, den Beiträgen zur Landesorganisation den Spenden und Zuwendungen jeglicher Art. § 47. Der Schekel ist der jährliche Beitrag der zionistischen Vereine und Ortsgruppen zur Deckung der lautenden Ausgaben für die ganze zionistische Bewegung und ist ohne Abzug an die Kasse des Präsidiums (E. A. C.) abzuführen, derselbe kann von jedem Juden oder jeder Jüdin ohne Rücksicht auf Alter oder religiöse und politische Überzeugung entgegengenommen werden. § 48. Die Beiträge zur Landesorganisation werden von dem Vereinsdelegiertentag der betreffenden Landesorganisation bestimmt und fließen in die Kasse der Landesorganisation auf dem vom Delegiertentag bestimmten Wege. Derselbe wird von dem Zentralkomitee für den Zweck der Ausbreitung der zionistischen Idee innerhalb des betreffenden Landes erhoben. § 49. Spenden und sonstige Zuwendungen fließen durch Vermittlung der Landesorganisation in die Kasse des Präsidium (E. A. C). § 50. Jedes Mitglied einer zionistischen Landesorganisation bat jährlich einen Schekel von mindestens Ji 1.—, Frcs. 1.25, Kr. 1.20, 50 Kop., 25 cents amerikanisch, 60 cents holländisch, 1 sh zu zahlen. § 51. In Ausnahmefällen ist das Präsidium (E. A. C.) berechtigt, für einzelne Länder den Schekel herabzusetzen, oder aber aus den Schekeleingängen der Landesorganisation * eine Subvention zu bewilligen. § 52. Die Einziehung der Schekel erfolgt seitens des Präsidiums durch die Ortsgruppen und Vereine in den einzelnen Ländern. XIII. Revisionen § 53. Der Kongreß wählt zwei Revisoren und zwei Revisorenstellvertreter. § 54. Die Kassabücher des Kongreßbureaus sind mit dem 30. Juni abzuschließen nebst sämtlichen Rechnungen, Berichten und Memoranden an einem zu vereinbarenden Tage und Orte vor dem Kongresse den Revisoren zur Prüfung zu übergeben, welche dem vom Kongresse zu wählenden Finanzausschusse einen schriftlichen Bericht vorzulegen haben. Die Revisoren sind ermächtigt nötigenfalls einen öffentlichen Rechnungsführer zu Hilfe heranzuziehen. § 55. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Präsidiums oder Beirats sein. XIV. Kongreßgericht § 56. Zum Zwecke der Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Körperschaften, Ortsgruppen und Vereinen, sowie von Vertretern solcher Organisationen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der zionistischen Organisation hat ein vom Kongresse gewähltes Kongressgericht zu entscheiden, das aus drei Mitgliedern besteht und in einer vom Kongresse zu bestimmenden Stadt seinen Sitz hat. § 57. Das Kongreßgericht hat vor Fällung seines Spruches das Gutachten eines vom Kongresse gewählten Kongreßanwalts einzuholen, ist aber an dieses Gutachten nicht gebunden. § 58. Jede rechtssuchende Partei ist berechtigt, ihre Anträge durch einen juristisch gebildeten Rechtsbeistand zu begründen. § 59. Das Kongreßgericht hat eine besondere Geschäftsordnung auszuarbeiten, welche vom Senate zu genehmigen ist. XV. Ehrengericht und Ehrengerichtshof § 60. Mitglieder einer Organisation, welche gröblich gegen die Parteidisziplin verstoßen, oder sich ehrenrühriger Handlungen schuldig machen, können durch Beschluß des Ehrengerichts mit Strafen belegt oder aus der Bewegung ausgeschlossen werden. In milderen Fällen ist das Ehrengericht berechtigt, vor der Ausschließung einen Verweis zu erteilen oder Geldstrafe zu verhängen, welche dem N. F. zufließen. § 61. Das Ehrengericht besteht aus fünf vom Senat gewählten Mitgliedern. Dasselbe ist auf eine an den Senat erfolgte Anzeige oder auch von Amts wegen befugt, eine Untersuchung einzuleiten und ein Urteil zu fällen. Die Interessen der zionistischen Organisation werden hierbei vom Kongreßanwalt wahrgenommen, welcher auf Antrag des Ehrengerichts sowie auch von Amts wegen zur Erhebung einer Anklage berechtigt ist. § 62. Gegen die Entscheidung des Ehrengerichtes steht dem Beschuldigten die Berufung an den Senat als Ehrengerichtshof frei. Der Senat entscheidet endgültig. Der Kongreßanwalt ist jedoch berechtigt, falls er der Ansicht ist, daß der Beschuldigte durch den Wahrspruch des Senats zu Unrecht benachteiligt ist, das Urteil zur Nachprüfung dem Kongreß zu unterbreiten. § 63. Der Kongreß entscheidet über die Annahme oder Ablehnung des Antrages auf Revision ohne Debatte durch einfache Abstimmung. Im Falle der Annahme der Revision hat das Kongreßgericht das Urteil zu kassieren. XVI. Statutänderung § 64. Eine Änderung der Statuten kann nur durch den Zionistenkongreß beschlossen werden. Die Paragraphen 1 und 64 des Statuts'können nur in der Weise abgeändert werden, daß auf zwei aufeinanderfolgende ordentliche Kongresse eine solche Änderung mit s,4 Majorität der am Kongreß erschienenen Delegierten angenommen wird.