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Die Welt · 1909-03-12 · 11 (12.3.1909) · page 8

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Journal
Die Welt
Volume
13 (1909)
Issue
11 (12.3.1909)
Date
1909-03-12
Page
– (sequence 8)
Language
German
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4. Vorbereitende Schritte zurErlangung der Regierungszustiminungen, die nötig sind, um das Ziel des Zionismus zu erreichen. II. Allgemeine Bestimmungen § 2. Die zionistische Organisation umfaßt diejenigen Juden, welche sich mit dem Programm des Zionistenkongresses einverstanden erklären, Schekekahler sind und einer Landesorganisation angehören. § 3. Das Hatiptorgan der zionistischen Organisation ist der Kongreß, der durch die Wahl von Delegierten seitens der Ortsgruppen und Vereine der Landesorganisationen gebildet wird. § 4. Solange der Kongreß nicht tagt, vertritt dessen Stelle der Senat;fdas Große A. C.) § 5. Das Exekutivorgan des Kongresses ist der Senat (das Große A. C.\ und in dessen Vertretung das Präsidium (das E. A. C). § 6. Die zionistische Organisation gliedert sich in Mitglieder der Landesorganisationen, Ortsgruppen, Vereine, Distrikte,Delegiertentag und Zentralkomitees der Landesorganisationen, Senat (Großes A. C), Kongreß und Präsidium der zionistischen Organisation (E. A. C). § 7. Die Mitglieder der Landesorganisation haben sich, soweit es die Gesetze des Landes gestatten, zu einer Föderation der Landesorganisation zusammenzuschließen, die durch ein Zentralkomitee vertreten wird. § 8. Die Landesorganisationen gliedern sich in Ortsgruppen und Vereine. § 9. Ortsgruppen sind diejenigen Mitglieder einer Landesorganisation, welche sich zur Förderung und Verbreitung der zionistischen Idee in einem bestimmten örtlichen Bezirke zusammengeschlossen haben. § 10. Vereine sind die Vereinigungen von Mitgliedern der Landesorganisationen, welche sich zur Erreichung eines Spezialzwecks innerhalb der zionistischen Bewegung zusammengeschlossen haben. III. Mitgliedschaft §11. Mitglied eines zionistischen Vereins oder einer zionistischen Ortsgruppe kann nur derjenige Jude (männlichen oder weiblichen Geschlechts) sein, welcher den Schekel und Landesbeitrag regelmäßig jährlich entrichtet und das Alter von 18 Jahren erreicht hat. § 12. Gegen die Entscheidung der Landesorg^nisation in Organisationsfragen steht der betreffenden Einzelorganisation (Distrikt, Ortsgruppe, Verein) die Berufung an das Präsidium (E. A. C.) zu. § 13. Der Verkehr der Einzelorganisationen (Distrikte, Ortsgruppen, Vereine) mit dem Präsidium geschieht nur durch die Landesorganisation und umgekehrt. IV. Kongreß § 14. Der Zionistenkongreß tagt jedes zweite Jahr an einem vom Senat (Großen A. C.) zu bestimmenden Orte. Der Senat (Großes A. C.) ist berechtigt, außer diesen ordentlichen Kongressen jederzeit außerordentliche Kongresse einzuberufen. § 15. Aufgaben des Kongresses sind: a) Entgegennahme und Prüfung des Rechenschaftsberichts des Senats und Präsidiums (A. C); b) Ausgestaltung des zionistischen Programms; c) Feststellung des Arbeitsprogramms und des ßudgets für die nächste Verwaltungsperiode, auf Grund motivierter Vorlagen, die das Präsidium in der Regel zwei Monate vorher bekannt zu geben hat, für die Wahl des Senats, des Präsidiums (A. C.) und sonstiger Körperschaften für die nächste Versammlungsperiode; 1 d) Entgegennahme und Beratung von Petitionen* und Anträgen. § 16. Die Arbeiten des Kongresses werden nach der vom Kongreß beschlossenen Geschäftsordnung durchgeführt. § 17. An den Verhandlungen des Kongresses können außer den von den Ortsgruppen und Vereinen gewählten Delegierten auch die Mitglieder des Senats und Präsidiums (A. C.) teilnehmen. § 18. Für die Verhandlungen eines außerordentlichen Kongresses gelten dieselben Bestimmungen wie für den ordentlichen Kongreß. § 19. Jedes Mitglied einer Landesorganisation, welches. seine Beiträge regelmäßig leistet, hat das aktive Wahlrecht zum Kongreß, das passive jedoch erst mit erreichtem 24. Lebensjahre. Die Wahlen sind spätestens einen Monat vor Beginn des Kongresses möglichst gleichzeitig vorzunehmen. Die Wahlprotokolle sind innerhalb zwei Wochen nach Vornahme der Wahlen dem Präsidium und dem Zentralkomitee der Landesorganisation einzureichen. Aus den Protokollen müssen die Zahlen der Wähler, die aLf die Kandidaten entfallenden Stimmen und die Art ersichtlich sein, in der die Wahl vorgenommen wurde. Bei Verhinderung eines Gewählten ist bis zum Beginn des Kongresses eine Ersatzwahl zulässig. Die Ortsgruppen und Vereine werden ermächtigt, zur Verhinderung von Unzuträglichkeiten gleich beim Wahlakt für den Fall der Verhinderung der Delegierten Ersatzmänner mitzuwählen, welche gleichzeitig anzumelden sind. ~ § 20. Die Wahl erfolgt in folgender Weise: Jede Ortsgruppe und jeder zionistische Verein von mindestens 50 Mitgliedern ist berechtigt, einen Delegierten zum Kongreß zu entsenden: Umfaßt die Ortsgruppe oder der zionistische Verein mehr als 200 Schekelzahler, so ist derselbe berechtigt, für je 200 Schekelzahler einen weiteren Delegierten zu entsenden. Zur Wahl sind jedoch immer nur die Mitglieder der Ortsgruppe oder des zionistischen Vereines berechtigt. Die Schekelzahlung an sich gewährt keinerlei Wahlberechtigung. m § 21. Sofern Mitglieder von Landesorganisationen aus irgendwelchem Grunde einem Verein oder einer Ortsgruppe nicht angehören, ist das Zentralkomitee der Landesorganisation und in dessen Ermanglung das Präsidium (E. A. C.) berechtigt, Bestimmungen zu treffen, in welcher Form die Wahl seitens solcher Mitglieder der zionistischen Organisation erfolgen kann. § 22. Die Wahl der Delegierten für den Kongreß ist eine direkte und geheime. Die sonstigen Wahlmodaütäten sowie die Termine für die Wahlen setzt das Präsidium (E. A. C.) nach Anhörung der Landesorganisjtionen fest. Die Landesorganisation hat den Gewählten eine Legitimation über die erfolgte Wahl auszustellen. § 23. Jeder Delegierte verfügt im Kongreß über eine Stimme. § 24. Die Delegiertenmandate sind nicht übertragbar. § 25. Jede Landesorganisation führt eine Liste ihrer Mitglieder sowie der Schekelzahler ihres Distriktes und hat diese dem A. C. auf Verlangen mitzuteilen. § 26. Die Tagesordnung jedes Kongresses soll spätestens drei Wochen vor Eröffnung des Kongresses den Delegierten vom Präsidium (E. A. C.) zugestellt werden. V. Senat § 27. Während der Zeit, in welcher der Kongreß nicht tagt, vertritt die Funktionen des Kongresses der Senat, (das Große A.C.), welches von dem Präsidium (E. A. C.) einberufen wird. Auf schriftliches Gesuch eines Viertels der Mitglieder des Senats, muß derselbe spätestens binnen vier Wochen einberufen werden. § 28. Mitglieder dieses Senats sind: 1. Die Präsidenten der früheren Kongresse, worunter jedoch nur die ersten Präsidenten und nicht deren Stellvertreter zu verstehen sind. 2. Die Vorsitzenden der ständigen Kommissionen, und die Mitglieder des vom Senat eingesetzten Palästinaamtes. 3. Die Direktoren der Jüdischen Kolonialbank, der A. P. C. und des Jüdischen Nationalfonds. 4. Die Präsidenten derjenigen Landesorganisationen, welche mindestens 3000 Schekelzahler zählen. 5. Die Mitglieder des Kongreßgerichtes. 6. Der Kongreßanwalt. 7. Die Revisoren. 8. 21 vom Kongreß gewählte Mitglieder. § 29. Der Sen t übt die Funktionen des bisherigen großen A. C. aus, und haben die Mitglieder desselben alle Rechte, welche früher den Mitgliedern des A. C. zustanden. Eine Änderung; kann lediglich durch den Kongreß beschlossen werden. § 30. Der Senat dient zur Erledigung aller dringlichen Angelegenheiten der zionistischen Bewegung, während der Zeit, in welcher der Kongreß nicht tagt und ist unter Voraussetzung einer Indemnitätserklärung berechtigt, alle Aufgaben des Kongresses zu erfüllen, mit Ausnahme einer Änderung des zionistischen Programms, sowie der Wahl des Präsidiums (E. A. C.) und sonstiger Körperschaften während der Kongreßperiode. Diese Aufgaben sind ausschließlich dem Kongreß vorbehalten. § 31. Über alle Sitzungen des Senats wird ein stenographisches Protokoll geführt. Über die Veröffentlichung beschließt der Senat. VI. Präsidium und Beirat der zionistischen Organisation § 32. Das Exekutivorgan des Kongresses sowie des Senats ist das vom Kongreß bis zur Zeit des nächsten Kongresses gewählte und dem Senat bzw. dem Kongreß verantwortliche Präsidium der Z. O. Es besteht aus drei vom Kongreß gewählten Mitgliedern mit beschließender Stimme, welche die Bewegung nach außen repräsentieren, ferner aus einem Beirat, bestehend aus den Präsidenten der Jüdischen Kolonialbank und des Jüdischen Nationalfonds sowie den Vorsitzenden der drei größten Landesorganisationen. § 33. Die drei vom Kongreß gewählten Mitglieder bilden das Präsidium der Bewegung. Dasselbe hat in a.len wichtigen Angelegenheiten, insbesondere soweit dieselben das Tätigkeitsfeld der Mitglieder des Beirats berühren, den Beirat zu diesen Beratungen

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