Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 13 (1909)
- Issue
- 11 (12.3.1909)
- Date
- 1909-03-12
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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siert und damit die Grundlage für die gemischte ottomanische Jurisdiktion geschahen. Das gemischte Tribunal besteht aus 14 Kaufleuten (zur Hälfte Türken und zur Hälfte fremde Untertanen), die unter Vorsitz des Handelsministers oder seines Vertreters zu Gerichte sitzen. Auch hieibei fehlte es nicht an Versuchen seitens der türkischen Regierung, diese Ausnahmegerichte zugunsten der Ausländer abzuschaffen und ihre Geschäfte auf die ordentlichen ottomanischen Gerichte zu übertragen; allein sie behaupteten sich dennoch, dank den Vorstellungen der Vertreter der Mächte. Im Jahre 1872 wurde vereinbar!, daß Prozesse zwischen einem Ottomanen und fremden ßiaatebürger um ein Streitobjekt von mehr als 1000 Piaster ca. 230 Frs.) vor die Handelstrib.inale, Prozesse um geringere Werte dagegen, ebenso wie Miete- und Ladenangelegenheiten, vor die ordentlichen Zivdeerichte gehören. Die gemischten Gerichte sind eng verbunden mit den Handelsgerichten, bilden eigentlich nur eine Abteilung derselben, mit einer Vertretung für die nicht ottomanische Partei. Die oben erwähnte Kommission der 14 kaufmännischen Richter teilt sich in 2 Kammern ein, von denen jede in 2 Sektionen zerfällt. Jede Sektion hat 2 s'ändige und 2 (bis 1893 vier) zeitliche (ehrenamtliche) Richter. Zwei Sitzungen der Wo^he reservieren die Sektionen für gemischte Prozesse, in diesen Sitzungen vertreten 2 ausländische richterliche Beisitzer die ot omanischen ehrenamtlichen Richter. Gegenwärtig teilt sich das Handelstribunal in Konstantinopel in folgende 3 Kammern: I. Kammer für Handels- und Zivilprozesse gemischter Art. Sie setzt sich aus einem Präsidenten, zwei ottomanischen Richtern und zwei richterlichen Assessoren als Vertretern des am Prozesse beteiligten Ausländers zusammen. Diese Kammer hält ihre Sitzungen abwechselnd für Angelegenheiten verschiedener Staatsangehöriger ab. So sind beispielsweise Montag für französische, belgische, spanische, dänische und schwedische Angelegenheiten; Dienstag abwechselnd eine Woche für italienische, die zweite Woche für persische Angelegenheiten; Mittwoch eine Woche für englische, die andere abwechselnd für österreichische Angelegenheiten bestimmt usw. II. Kammer für Handelsprozesse zwischen ottomanischen Bürgern. Hier ist tin Präsident und zwei ottomanische Berufsrichter (die Hinzuziehung zwei ehrenamtlicher Beisitzer ist mit der Zeit in Vergessenhe t geraten). III. Kammer für Seeangelegenheiten. Diese Kammer behandelt auch zusammen mit der zweiten Kammer Bankrottfälle gemischter Natur. In der Provinz funktionieren die Handelsgerichte in gemischten Prozessen ebenso wie das Handelstribunal in Konstantinopel. In Orten, in denen kein Handelstribunal vorhanden ist, fält die gemischte Gerichtsbarkeit dem als Handelsgericht fungierenden Ziviltribunal /u. Appe ie gegen Urte.le dieser Gerichte gehören nur vor das Handelstribunal in Konstantinopel. Als Beisitzer vor Gericht können auch Mitglieder einer befreundeten Nation berufen werden, falls im betreffenden Orte keine Konnatioi alen des vor Gericht erscheinenden Ausländers vorhanden sind. Für die Prozedur vor Gerichten sind für Ausländer zwei Hauptprimipien maßgebend: 1. Sämtliche Transaktionen zwischen ausländischen und ottomanischen Bürgern sollen schriftlich vorgenommen werden; mündliche Zeugenaussage ist ausgeschlossen. 2. Der ^Dragoman des Konsulats soll der Verhandlung beiwohnen. Der Ausländer richtet seine Anklage an seinen Konsul, der' sie nach Konstantinopel weiter befördert; sie wird dann ins Türkische übersetzt und als „Fakrir" weitergegeben. Das Vollstreckungsbureau der I. Kammer des Handelstribunals teilt durch Vermittlung des Konsuls dem Ausländer die gerichtliche Vorladung und den Richierspruch mit. Der Termin für Rechtsmittel wird gerechnet vom ersten Tage . nach der Zustellung der Vorladung an das Konsulat, falls die Partei in demselben Orte, wo das Konsulat, sich betindet. Wenn aber das Konsulat und der in Betracht kommende Ausländer in verschiedenen Orten wohnen, dann wird der Beginn dieses Termins um so viele Tage später angesetzt, als wievielmal sechs Stunden der Wohnort der Partei vom Sitze des Konsuls entfernt ist. d. Erbrechte der Ausländer Das türkische Erbrecht macht eine strikte Unterscheidung zwischen beweglicher und unbeweglicher Habe. Während in bezug auf bewegliche Habe für Ausländer die Bestimmungen ihres vaterländischen Erbrechts Geltung haben, kommen bei unbeweglicher Habe die Vorschriften des ottomanischen Erbgesetzes zur Anwendung. Nach diesem Gesetze kann ein Ausländer in der Türkei gelegene Immobilien nach einem türkischen, in der Türkei wohnhaften Untertan nicht erben. Dagegen ist der entgegengesetzte Fall zulässig: ein türkischer Untertan kann nach seinen Eltern fremder Staatsangehörigkeit Inmobilienbesitz in der Türkei erben. Diese beschränkte Erbfähigkeit gilt nur für Ausländer nichtmohammedanischen Glaubens. Dagegen können Muselmänner verschiedener Staatsangehörigkeit einander beerben (z. B. kann ein Mohammedaner russischer Staatsangehörigkeit einem ottomanischen Mohammedaner in der Erbschaft folgen). Auch Ausländer verschiedener Staatsangehörigkeit sind gegense'iig erbberechtigt (es kann z. B. ein deutscher Staatsangehöriger einen englischen zum Erben haben). So unterscheidet die türkische Gesetzgebung wesentlich zwischen dem Erbrecht und dem Eigentumsrecht. Das Eigentumsrecht auf Grund und Boden wurde von der Türkei den Ausländern zwar seit jeher vorenthalten, aber durch . das Gesetz Hatti-Humayoun vom Jahre 1856 (in Art. 27) eingeräumt, jedoch unter der Bedingung, daß die Ausländer sich sämtlichen Obliegenheiten des türkischen Grundgesetzes und den türkischen Gerichten unterwerfen. Mit den meisten Staaten wurden nach dieser Richtung hin der Reihe nach Verträge abgeschlossen. Von den europäischen Staaten sind nur Rumänien und Montenegro vom Grundbesitz in der Türkei ausgeschlossen geblieben. Nach türkischer Auffassung gehören nicht nur sämtliche realen Klagen, sondern sogar Personalforderungen, die von Grundbesitz entstehen (also beispielsweise auch Mietszinsstreitigkeiten) vor die türkischen Gerichte ohne Ingerenz der ausländischen Organe. Die Botschaften dagegen vertreten den Standpunkt, daß derartige Personalklagen, wenn beide Parteien Ausländer sind, in die Kompetenz der Konsulatsgerichte fallen. Immerhin werden auch in diesem Falle alle Mitteilungen und Befehle des Gerichtes dem Ausländer durch die Vermittlung seines Konsulats zugestellt. e. Resümee Zusammenfassend läßt sich über die für fremde Staatsbürger in der Türkei geltende Kompetenz verschiedener Gerichte folgendes sagen: 1. Für sämtliche Prozesse zwischen zwei Ausländern sind Konsulargerichte zuständig, ebenso für Personalstandsangelegenheiten eines Ausländers sowie für Erbschafts- und Konkursangelegenheiten, soweit es sich nicht um Immobilien handelt. 2. Sämtliche Differenzen zwischen einem Ausländer und türkischen Untertanen, wenn es sich um ein Streitobjekt von mehr als 1000 Piastern handelt, werden nach dem Handelsgesetz befunden und gehören vor die gemischten Gerichte (mit Assessoren des beteiligten Ausländers und unter Assistenz des Dragomans). 3. Alle Zivilprozesse mit einem Wertobjekt von weniger als 1000 Piastern, ebenso wie die Straftaten eines Ausländers gegen einen türkischen Untertan gehören vor die ordentlichen (zivilen resp. kriminellen) .türkischen Gerichte und erfordern die Assistenz des Konsulatsdragomans. 4. Alle Realklagen, Immobilien betreffend, ebenso wie Mietsangelegenheiten, falls der Eigentümer Ausländer ist, gehören vor "die ordentlichen türkischen Gerichte, bei Ausschluß 'der Assistenz des Dragomans, dagegen ist seine Assistenz erforderlich, wenn der Mieter Ausländer ist. Abänderung des Organisationsstatuts Die Jahreskonferenz hatte folgenden Antrag des E. A. C. angenommen: „Das Kongreßgericht soll so ausgestaltet werden, daß es auch in Streitigkeiten zwischen Gesinnungsgenossen oder zwischen Gesinnungsgenossen und Institutionenderzionistischen Organisation als Ehrengericht fungieren kann. Die Ausarbeitung der erforderlichen Bestimmungen wird einer Kommission übergeben, die dem nächsten Kongreß entsprechende Vorschläge unterbreiten soll." Zur Ausarbeitung der erforderlichen Vorschriften wurde von der Jahreskonferenz eine Kommission, bestehend aus den Herren Dr. Friedemann, Gronemann und Hantke gewählt. Auf Antrag Dr. Bo den hei mer wurde diese Kommission außerdem beauftragt, das ganze Organisationsstatut einer Durchsicht zu unterziehen, um dem Aktionskomitee evtl. Vorschläge für eine Änderung des Organisationsstatuts zu unterbreiten. Herr Dr. Bodenheim er wurde beauftragt, seinerseits entsprechende Vorschläge auszuarbeiten und sie der Kommission zu übergeben.