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Die Welt · 1909-03-12 · 11 (12.3.1909) · page 5

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Journal
Die Welt
Volume
13 (1909)
Issue
11 (12.3.1909)
Date
1909-03-12
Page
– (sequence 5)
Language
German
Belongs to
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liehen Organen zuzuweisen, an deren Rechtsprechung auch Vertreter der in Frage kommenden Ausländer Anteil haben sollten. Mit der zunehmenden Schwäche der Türkei* und dem steigenden Einfluß der fremden Mächte vermehrten sich die Rechtsprivilegien der Ausländer, die trotz wiederholter Proteste seitens der hohen Pforte dennoch bestehen blieben. Insbesondere während der Einführung von Reformen in der ottomanischen Gesetzgebung betonte die türkische Regierung wiederholt, es widerspreche dem Geiste des Völkerrechts, daß die Ausländer den ottomanischen Gerichten entzogen bleiben und nach dem Personalitätsprinzip allein rechtlich behandelt werden. Die privilegierte Stellung der Ausländer besteht ferner in der Institution der Konsulargerichte für Rechtsfälle zwischen den Ausländern und der gemischten Gerichte für Rechtsfälle zwischen Ausländern und ottomanischen Staatsbürgern und in der Intervention des Konsulates zugunsten der Ausländer vor Gericht in dem allgemeinen rechtlichen Schutze, den die Konsulate den Ausländern gewähren. Das Haus eines auswärtigen Untertanen darf nur mit Erlaubnis seines Konsuls von türkischen Polizei- oder Gerichtsorganen betreten werden. In Orten, in denen kein Konsulat vorhanden ist, ist das Betreten der Wohnung des Ausiänders nur auf gesetzlich vorgeschriebene Anordnung der berufenen Gewalt und in Begleitung dreier Mitglieder der Gemeindeverwaltung gestattet. Nur wenn berechtigte Befürchtung vorliegt, daß im Falle unterlassener unverzüglicher Verhaftung Schaden entsteht, oder wenn der Ausländer bei der VerÜbung des Delikts in flagranti erfaßt wird, kann die türkische Polizei sofortige Verhaftung vornehmen. Sie ist jedoch verpflichtet, den zuständigen Konsul im Laufe von 24 Stunden von der vorgenommenen Verhaftung zu benachrichtigen, und auf seinen Wunsch den Verhafteten gegen Kaution zu entlassen oder an die Konsulargewalt auszuliefern. Im letztern Falle übernimmt der Konsul die Verantwortung für rechtzeitige Einstellung des Beschuldigten. In Kriminalfällen ist die Entlassung aus dem Kerker ausgeschlossen. Die Verfolgung, Untersuchung und Verurteilung aller Straftaten, die ein Ausländer gegen einen ottomanischen Bürger sich hat zu Schulden kommen lassen, fällt nach Ansicht der Hohen Pforte ausschließlich den türkischen Strafgerichten zu, die nach dem türkischen Strafgesetz zu befinden haben. Demgegenüber behaupten die Vertreter der Mächte, daß das nationale Recht des angeklagten, Ausländers in Anwendung kommen müsse und seine Behörde die zuständige sei. Jedenfalls haben die Mächte gegen den Willen der türkischen Regierung es erreicht, daß schließlich, im Jahre 1870 die Assistenz des Dragomans (Vertreter des Konsuls), des Angeklagten bei dem Verhör, der Untersuchung und während der ganzen gerichtlichen Verhandlung von der Pforte zugegeben wurde. Der Vertreter des Konsuls hat darüber zu wachen, daß dem Angeklagten nicht durch irgendeine Unregelmäßigkeit ein Unrecht geschieht. Augenfällige Mängel rügt er durch Protesterhebung und verläßt wenn dies nicht hilft den Verhandlungssaai, und verweigert die Unterschrift des Urteils. Ohne seine Unterschrift aber betrachtet die auswärtige Macht das Urteil nicht für rechtskräftig. Bei Vergehen wird die Angelegenheit nochmals im Appelationsverfahren geprüft, bei Verbrechen muß die Vollstreckung des Urteils auf diplomatischem Wege erfolgen. Nur die Vereinigten Staaten Nordamerikas haben ausdrücklich durch einen Vertrag vom Jahre 1830 ihre Bürger den türkischen Gerichten auch in Strafsachen vollständig entzogen, so daß im Falle eines Delikts ein amerikanischer Bürger nur vom amerikanischen Konsul verurteilt werden darf. Was die Gefängnisstrafe verurteilter Ausländer betrifft, so gibt es Mächte, die damit einverstanden sind, daß ihre Untertanen in türkischen Gefängnissen ihre Strafe abbüßen, andere wiederum, die dies nicht zulassen. So haben Rußland und Österreich noch im Vertrage von Passarowitz (1718) sich das Recht gesichert, ihre Untertanen in den Konsulargefängnissen halten zu können. Auf dieses Privilegium hat jedoch Österreich im Jahre 1877 ausdrücklich verzichtet und dem österreichischen Konsul nur das Recht vorbehalten, die in türkischen Gefängnissen verhafteten türkischen Untertanen jederzeit besuchen zu können. Andere Mächte, die ebenfalls ihre Untertanen in türkischen Arresten lassen, sind: England, Spanien, Frankreich, Italien, Griechenland, Schweden und Persien. Dagegen lassen die amerikanische Union, Deutschland, Rußland und Holland ihre Bürger durch die Konsuln verhaften. Für Schulden dürfen Ausländer nur in Konsulararreste eingesperrt werden. Jedoch lassen Österreich-Ungarn, Spanien und England die Verhaftung ihrer Bürger wegen Schulden überhaupt nicht zu, da dies gegen die Gesetze dieser Staaten verstößt. b) die Konsulargerichte Den Konsulaten fällt in der Türkei (sowie in einigen andern Orientstaaten) eine weit umfangreichere und wichtigere Aufgabe zu als in andern Ländern. Neben Geschäften allgemein-administrativer und kommerzieller Natur, sowie der häufigen Intervention bei den lokalen Behörden, um ihren Staatsbürgern rechtlichen Schutz zu gewähren, ist es die richterliche Funktion über ihre Schutzbefohlenen, die ihren Geschäftskreis bedeutend erweitert. Zur Kompetenz der Konsulargerichte gehört: a) jeder Streitfall kommerzieller, ziviler oder krimineller Natur zwischen 2 Ausländern; b) jede Personenstandsangelegenheit eines Ausländers; c) jede Erbschaftsangelegenheit, ebenso jeder Bankerott eines Ausländers, selbst wenn unter den Gläubigern Ottomanen sich befinden. In einem Prozesse zwischen 2 Ausländern verschiedener Staaten ist das Konsulargericht des Angeklagten das zuständige. In Eheangelegenheiten ist der Konsul des Ehegatten der zuständige, doch ist der deutsche Konsul kompetent, auch wenn nur die Frau eine Deutsche ist. In Notariatsangelegenheiten kann ein Konsul stets rechtskräftig auch Dokumente anderer Untertanen zugleich mit denen für seine eignen legalisieren. Die konsulare Gerichtsbarkeit ist von verschiedenen Staaten verschieden organisiert worden. Deutschland, Frankreich, Italien und Rußland und die andern Kapitulationsstaaten (außer Österreich, England und Griechenland) erkennen das Konsulargericht, bei welchem der Konsul gewöhnlich mit 2 Assessoren als Richter fungiert, als I. Instanz an, deren Urteile in der Türkei und im Mutterlande rechtskräftig sind. Vom Urteile dieser Instanz kann man an die einheimischen Gerichte als II. und III. Instanz appelieren. So z, B. kann man rekurrieren in Angelegenheiten, in denen es sich um einen Wert handelt von mehr als 300 Mk. in Deutschland an das Reichsgericht in Leipzig, „ 1500 Frs. „ Frankreich „ den Gerichtshof „ Aix, „ 1500 „ „ Italien „ „ „ „ Ancona, 500 „ „ Belgien „ „ „ „ Brüssel. Griechenland hat eine ähnliche Organisation wie Frankreich, jedoch neben den Konsulatsgerichten (ohne Assessoren!) noch ein Tribunal in Konstantinopel für die europäische Türkei und ein zweites in Smyrna für die asiatische Türkei. Diese Tribunale bestehen aus einem Präsidenten und 2 Advokaten (einer aus Grichenland und der andere von den Advokaten des Ortes) und befinden in Angelegenheiten mit einem Streitobjekte von über 600 Drachmen Wert. Gegen diese Tribunale ist ein Appell nach Athen möglich. Im Gegensatz zur Einrichtung der Konsulargerichte dieser Staaten haben Österreich-Ungarn und England die letzten Instanzen in der Türkei selbst, so daß die definitive Entscheidung der zwischen den Bürgern dieser Staaten schwebenden Rechtsstreitigkeiten innerhalb der Grenzen der Türkei ohne Appell an die einheimischen Gerichte möglich ist. Österreich-Ungarn hatte früher eine Appellationsinstanz gegen die Urteile der Konsulargerichte in Triest und eine IV. Instanz in Wien. Nur infolge der Proteste der Ungarn, daß sie an in Österreich befindliche Gerichte sich wenden müssen, wurde im Jahre 1897 ein „oberer k. u. k. österreichischer und königlicher Konsularhof" in Konstantinopel geschaffen. Dieser Gerichtshof setzt sich aus einem Präsidenten, zwei Räten (einem Österreicher und einem Ungarn) und vier stellvertretenden Räten (zwei Österreichern und zwei Ungarn), die alle vom Minister des Äußern ernannt werden, zusammen. England hat neben den durch die Konsulate vertretenen Gerichten noch ein ständiges, oberes Gericht, welches Prozesse der Hauptstadt (Konstantinopel) in erster Instanz erledigt und als Appellationsinstanz Angelegenheiten der gesamten Türkei. Dieser Gerichtshof besteht aus zwei Richtern, die die Türkei bereisen und in jedem Orte, beide zusammen oder einzeln, mit Beisitzern oder allein, Gerichte abhalten. In Kriminalsachen kann dieser Gerichtshof als letzte Instanz höchstens zu einer Gefängnisstrafe von 20 Jahren verurteilen und in Zivilangelegenheiten, deren Streitobjekt höchstens 500 £ Wert repräsentiert, inappellabel befinden; über diese Grenze hinaus ist Rekurs an den Geheimen Staatsrat („Privy Council") zulässig. Die Urteile der Konsulate werden mit Hilfe der türkischen Vollziehungsorgane vollstreckt. c. Die gemischten Tribunale Wie bereits erwähnt wurde, wurden schon frühzeitig infolge der Kapitulationen Rechtsstreitigkeiten zwischen ottomanischen Bürgern und Ausländern den Cheri-Gerichten entzogen und weltlichen ottomanischen Organen mit herangezogenen Vertretern der ausländischen Mächte zur Erledigung überlassen. 1839 wurde für solche Rechtsfälle eine gemischte Kommission von ottomanischen und ausländischen Kaufleuten gebildet, die unter Vorsitz des Grand- Douanier (Groß-Zolleinnehmers) sich versammelten. 1848 wurde diese Kommission im Einvernehmen mit den Botschaften reorgani-

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