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Die Welt · 1909-03-12 · 11 (12.3.1909) · page 4

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Die Welt
Volume
13 (1909)
Issue
11 (12.3.1909)
Date
1909-03-12
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Und wenn die erste Art der Emission von Wertpapieren für uns gänzlich unzugänglich ist, so verbleibt die zweite Art der Geldbeschaffungen für Großunternehmungen, die nur durch sich selbst, durch das Objekt der Unternehmung allein, eine genügende Sicherung haben. Wir wissen, daß auf diese Art eine ungemein große Reihe von Unternehmungen in den sogenannten exotischen Ländern entstanden ist, so z. B. in Mexiko, im holländischen Indien, in Südafrika usw. Ich möchte nur noch auf einige Beispiele von Unternehmungen in den Palästina naheliegenden Ländern wie Ägypten, Anatolien hinweisen, die in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen den palästinensischen sehr nahekommen. So finden wir in Ägypten: Eine Eisenbahngesellschaft Alexandriaand Ramleh Railw. Co. mit einem Aktienkapital von £ 110.000 und einem Obligationskapital von £ 22.000 (5°/oige), welche ihren Aktionären folgende Dividenden gezahlt hat: 1897 1898 1899 1900 1901 1902 1903 81/* 8*/2 14 10 10 16 23°/o Für weitere Jahre habe ich keine Zahlen. Ihre Pfundaktien kotierten auf der Londoner Börse ultimo 1903 4 7/ie, ultimo 1904 75/s. Eine zweite neuere Gesellschaft, im Jahre 1895 gegründet, Societe anonyme du chemin de fer, weist ebenfalls ganz gute Resultate auf. Dieselbe besitzt ein Aktienkapital von £ 100.000 und ein Obligationskapital von £ 452.000 (31/2) und erzielte folgende Dividende: 1898 1899 1900 1901 1902 1903 4,82 4,82 10,47 6,47 6,4 5 V °/o Diese Aktien ä 20 £ kotierten ultimo 1903 ä £ 27 und ultimo 1904 ä £ 263/4. Beide Gesellschaften weisen demnach eine ganz gute Rentabilität auf. Ich will hier nicht den Leser mit Aufhäufung von weiterm Material über Eisenbahnunternehmungen in Anatolien und Syrien belästigen. Die Tatsache, daß das Börsenkapital in kulturschwache Länder wandert und dort seine Rechnung findet, ist allgemein bekannt, so daß absolut kein Grund zu ersehen ist, weshalb bei energischer jüdischer Initiative auch für rentable, gründlich durchdachte und gut vorbereitete Unternehmungen sich nicht ebenfalls in den kapitalreichen Zentren wie London,' Paris, New York, Berlin, Amsterdam usw. dafür die nötigen Kapitalien vorfinden sollen. Palästina befindet sich jetzt gerade in einem solchen Entwicklungsstadium wie Ägypten 10—15 Jahre zuvor. Bis vor kurzem sprachen allerdings triftige Gründe in den nicht genügend sichern Rechtsverhältnissen des Landes dagegen; nun aber, seitdem das konstitutionelle Regime festen Fuß in der Türkei gefaßt hat, sind diese Gründe schon hinfällig oder werden demnächst nach der Durchführung der nötigen Reformen in bezug auf Bodenbesitz, hypothekarisches Recht und Anerkennung des Rechtes von juridischen kollektiven Personen — hinfällig werden. Für den jüdischen Großunternehmer müssen die Unternehmungen in Palästina einen ganz besondern Vorzug haben, nämlich denjenigen des nationalen Einflusses im Lande. Es wäre von ungemein großer Bedeutung, wenn z. B. unsere jüdischen Eisenbahnunternehmer ihr Augenmerk auf die von der geographischen Natur des Landes klar gebotenen, noch fehlenden Eisenbahnlinien in Palästina, wie die Linien Beirut-Sidon-Chaifa, Chaifa-Jaffa und weitere Küstenlinie Jaffa-Gaza-Port Said ebenso wie Chaifa-Nabulus-Jerusalem richten und nicht abwarten, bis alles von den französischen, englischen, belgischen und andern Unternehmern geleistet ist. Bei dem von Jahr zu Jahr steigenden internationalen Touristenverkehr und der stets wachsenden wirtschaftlichen Entwicklung Palästinas müssen diese Linien als geschäftlich rentabel fast gesichert erscheinen. Wenn wir noch in Betracht ziehen, daß die Linie Beirut-Chaifa- Jaffa-Port Said ein Kettenglied des größten internationalen Weges wäre, welcher die drei Kontinente Europas demnächst vereinigen wird, so kann man nur die ungemeine Trägheit des Unternehmungsgeistes unserer Großkapitalisten bewundern. Und Eisenbahnunternehmungen sind nicht die einzigen Unternehmungen, worin man schon jetzt in Palästina größere Kapitalien rentabel anlegen kann; dasselbe gilt für eine Küstenschiffahrtsgesellschaft und für manche Industrien. Wilna, Januar 1909 B. Goldberg Die ottomanische Gerichtsverfassung Von Dr. Jakob Thon, Jaffa (Schluß) II. Handelsgerichte Schon in frühern Jahrhunderten entschieden die Ausschüsse der Handwerker- und Kaufmannsgilden (esnafs) in Streitfällen zwischen ihren Mitgliedern, bei denen es sich urn die Ausübung ihres Gewerbes handelte. Im Anfange des XIX. Jahrhunderts hat die ottomanische Regierung, um die einheimischen Kaufleute gegen die privilegierte Stellung der Ausländer in Schutz zu nehmen, eine Korporation der patentierten Kaufleute (berattis) gebildet, deren Mitglieder gleiche Privilegien genossen wie die patentierten Firmen von Ausländern. Unter anderm hatten sie auch eine eigene Kanzlei eingesetzt, die als Schiedsgericht in Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern fungierte und durch ihre Tätigkeit vielfach die Unzulänglichkeiten des muselmännischen Gesetzes und der Cherigerichte in der Handelsbeziehung behob. Die Kanzlei bestand aus 3Mitgliedern: einem Muselmannals Präsidenten, einem rumänischen und einem griechischen Mitgliede. Jedes Mitglied wurde durch die „berattis" derselben Nationalität gewählt. Diese Kanzlei der Patentierten wurde 1858 durch eine Handelskanzlei und 1861 durch Handelstribunale und Handelskammern ersetzt; letztere sind - durch ein Gesetz vom Jahre 1860 organisiert worden, während die gesamte heutige Handelsgerichtsbarkeit auf einem Gesetze vom Jahre 1879 basiert. Die Handelstribunale sind für sämtliche Handelsangelegenheiten zuständig. Als Handelsgeschäft faßt das ottomanische Gesetz ungefähr dieselben Rechtsgeschäfte auf wie der deutsche oder österreichische Handelskodex. In Orten, in denen kein Handelstribunal vorhanden ist, kann das Zivilgericht vertretungsweise in Handelsangelegenheiten entscheiden, indem es hierbei die Vorschriften des Handelskodex anwendet. Jedes Handelstribunal setzt sich aus einem Präsidenten, zwei ständigen Berufsrichtern und zwei nur für ein Jahr gewählten ehrenamtlichen Richtern zusammen. Es können auch Handelstribunale 2 Kammern umfassen; in diesem Falle wird eine der Kammern von einem Vizepräsidenten geleitet, einer jeden gehören dann 2 ständige und 2 ehrenamtliche Richter an. In Konstantinopel besteht das Handelsgericht aus 2 Kammern, von denen jede unter Leitung eines Vizepräsidenten 4 Berufsrichter und 8 kaufmännische Richter besitzt. Die ehrenamtlichen Handelsrichter wurden ursprünglich vom •Gremium der Kaufleute gewählt, gegenwärtig aber votti Tribunal ernannt. Sie müssen 30 Jahre alt sein und mindestens 5 Jahre den kaufmännischen Beruf in Ehre und mit Auszeichnung ausüben, keinen Bankrott gemacht haben, außer daß sie sich rehabilitiert haben, und nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens bestraft worden sein. Die kaufmännischen Richter können nach dem ersten Jahre ihrer Tätigkeit für ein Jahr wiedergewählt werden; die Wiederwahl zum dritten Male kann sodann erst nach einjähriger Pause erfolgen. Dieses Ehrenamt eines Handelsrichters gilt als bürgerliche Pflicht, von der man sich durch einfache Ablehnung ohne gesetzlich anerkannte Begründung nicht lossagen kann. Die Handelstribunale unterstehen dem Handelsministerium und nicht dem Justizminister. , Auf Vorschlag des Ministers für Handel werden die beruflichen Richter durch einen Kaiserlichen Erlaß ernannt. Gegen Urteile, die die einfachen Tribunale I. Instanz in Vertretung eines Handelstribunals gefällt haben, kann man an das Handelstribunal Berufung einlegen. Als Appellationsinstanz gegen die Entscheidungen der Handelstribunale fungiert ein Departement des Handelsministeriums, bestehend aus 3 ständigen und 5 zeitigen Mitgliedern, unter Vorsitz des Handelsministers. Dieser Appellationshof kann nur beraten, wenn außer dem Präsidenten mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. III. Rechtliche Stellung der Ausländer a) Privilegien der Ausländer in Straffällen. Der religiöse Charakter der ottomanischen Gerichtsbarkeit machte die Regulierung der rechtlichen Verhältnisse zwischen Ottomanen und Ausländern schon frühzeitig zur Notwendigkeit. Diesen Zweck verfolgten die schon aus dem 17. und 18. Jahrhundert datierenden Kapitulationen, d. h. die Vereinbarungen zwischen den christlichen europäischen Regierungen (Frankreich, England usw.) und der Türkei zum Schutze der rechtlichen Lage der Untertanen der;betreffenden Staaten. Die Kapitulationen suchten Ausländer betreffende Prozesse den Cheri-Gerichten zu entziehen und sie weit-

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