Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 13 (1909)
- Issue
- 10 (5.3.1909)
- Date
- 1909-03-05
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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hof wird von einem Präsidenten geleitet, dem vier Räte unterstehen. Von diesen vier Räten sind zwei besoldete richterliche Beamte, die zwei andern fungieren ehrenamtlich. Die ehrenamtlichen Gerichtsräte werden folgendermaßen gewählt: Der Gouverneur der Provinz, der Inspektor der Justiz und der Präsident des Appellationshofes stellen zusammen eine Liste von sechs vertrauenswürdigen Bürgern auf, von denen die Wähler des Verwaltungsausschusses der betreffenden Provinz zwei dem Justizministerium zur Ernennung für ein Jahr vorschlagen. Die dritte und oberste Instanz bildet der Kassationshof in Konstantinopel, der aus drei Kammern besteht, für Zivil-, für Kriminalangelegenheiten und für besondere Gesuche aus der Mitte des Publikums (istida). b) Die richterlichen Beamten Sämtliche Berufsrichter müssen einen guten Ruf genießen, nicht vorbestraft sein, ein bestimmtes Alter überschritten und eine Fachprüfung überstanden oder eine bestimmte Anzahl von Dienstjahren hinter sich haben. So muß ein Richter am Tribunal I. Instanz 25 Jahre alt sein und eine Prüfung vor der Prüfungskommission im Justizministerium bestanden oder vier Jahre als Richter-Substitut oder Sekretär an einem Tribunal gedient haben. Der Präsident des Tribunals I. Instanz oder Appellationsrat muß das 30. Lebensjahr überschritten haben und mindestens vier Jahre Richter gewesen sein. Ebenso kann Präsident des Appellationshofes (oder Rat des Kassationshofes) nur sein, wer bereits 40 Jahre alt ist und mindestens 4 Jahre Präsident eines Tribunals I. Instanz oder Appellationsrat gewesen ist. Die Kommission zur Ernennung richterlicher Beamter besteht aus dem Justizminister und dessen Stellvertreter, dem Unterstaatssekretär der Justiz, den Präsidenten des Kassations- und Appellationshofes in der Metropole und einigen Räten dieser Tribunale. Die Ernennungsdekretefür sämtliche richterlichen Beamten (bis auf Richter- Stellvertreter) werden vom Sultan ausgestellt, subalterne Beamte v/erden vom Justizminister ernannt. Bei der Ernennung von Richtern berücksichtigt man an erster Stelle die den richterlichen Dienst bereits ausübenden Beamten, ferner die von der Rechtsfakultät in Konstantinopel mit einem Diplom ausgezeichneten Juristen. Ein Ausweis dieser letztern mit genauen Personalangaben geht monatlich dem Justizminister zu, der sich mit dem Direktor für Personalangelegenheiten über die Kandidaten verständigt. c) Die Staatsanwaltschaft Wie in allen andern Staaten, gibt es auch in der Türkei neben den richterlichen Beamten Staatsanwälte, die im Interesse des Staates und der Gesellschaft, über die richtige Befolgung des Gesetzes zu wachen haben. Sie müssen dieselben Qualifikationen besitzen wie die richterlichen Beamten. Der Generalprokurator des Reiches hat seinen Sitz am Kassationshof in Konstantinopel, ihm sind die Generalprokuratoren bei den Appellgerichten und ihre Untergebenen, die Prokuratorenstellvertreter an den Tribunalen I. Instanz (an jedem Gerichte ein Prokurator)« unterstellt. Die Kompetenz des Staatsanwaltes bezieht sich nicht nur auf Strafsachen, sondern auch auf Zivilangelegenheiten; insbesondere sind ihrer Obhut minderjährige und andere einer Kuratel bedürftige Personen sowie Abwesende unterworfen. Ebenso haben sie in Gerichtsangelegenheiten, in denen es sich um die öffentliche Ordnung, staatliches Gebiet, die Gesamtheit der Einwohner einer Gegend, öffentliche Niederlassungen, Geschenke und Stiftungen zugunsten der Armen handelt, zu intervenieren. Sie sind berechtigt, über jede vor Gericht schwebende Angelegenheit genaue Auskunft zu verlangen. Bei Beratungen des Tribunals sind sie niemals zugegen und sind nicht stimmberechtigt. d) Justizinspektoren Schließlich kennt auch die türkische Gerichtsverfassung die Einrichtung der Justizinspektoren. Für jede Provinz wird ein Justizinspektor ernannt, der die Pflicht hat, den gesamten Geschäftsgang der Gerichte dieser Provinz zu kontrollieren. Er hat also regelmäßig die einzelnen Gerichte seines Bezirkes zu inspizieren und dem Justizminister darüber Bericht zu erstatten, ob die Richter .pünktlich und fleißig sind, ob sie gewissenhaft die vorliegenden Angelegenheiten prüfen, ob sie unparteiisch und gerecht die Rechtsuchenden behandeln, ob sämtliche Schriftstücke ordnungsmäßig abgefaßt, die Gebühren nach Vorschrift erhoben werden und dgl., ferner in welchem Zustande die Gefängnisse sich befinden, wie die Gefangenen behandelt werden, ob die Haft nicht ungesetzlich ausgedehnt oder verkürzt wird usw. Ebenso haben die Justizinspektoren dem Ministerium zu berichten, falls die Lokalbehörden sich Eingriffe in den Geschäftsgang der Justizorganisationen erlauben. Während also der Staatsanwalt darüber zti wachen hat, daß Gerechtigkeit im Staate walte, fällt dem Justizinspektor die Beaufsichtigung der Rechtsverwaltung in den Gerichten zu. d) Advokatur ImGegensatze zu den meisten abendländischenGesetzesvorschriften kennt das türkische Recht keinen Advokaturzwang. Nach Art. 1517 des türk. Zivilkodex sind Kläger und Angeklagter frei in der Wahl irgend einer Person zur Vertretung ihrer Interessen vor Gericht. Nur wenn das Gericht in die Lage kommt, für eine Partei einen rechtlichen Vertreter zu ernennen, wählt es ihn aus der Mitte der Berufsadvokaten. * Offiziell werden nämlich nur diejenigen als Advokaten anerkannt, die von der Rechtsfakultät in Konstantinopel ein Diplom erlangt haben. In Wirklichkeit aber ist das dem diplomierten Advokaten eingeräumte Privilegium nur ein recht beschränktes, da nur zur'Vertretung in Strafsachen der Besitz eines Advokaturdiploms erforderlich ist. Eine Ministerialverordnung vom Jahre 1901, die das Recht nichtdiplomierter Advokaten, vor Gericht zu plädieren aufhob, wurde bis jetzt in Wirklichkeit nie durchgesetzt. Auch Personen, die privat die Rechte studiert haben, können sich einer Prüfung vor der Rechtsfakultät in Konstantinopel unterziehen. Sie müssen das 25. Lebensjahr überschritten haben und unter Nachweis ihres Studienganges das Justizministerium um Zulassung zur Prüfung ersuchen, welches seinerseits das Gesuch an die Direktion der Rechtsfakultät weitergibt. Die Prüfung findet in türkischer Sprache statt. Die Prüfungskandidaten müssen türkisch sprechen und schreiben können. Bewerber, die ein Diplom einer ausländischen Rechtsfakultät besitzen, haben nur nachzuweisen, daß sie türkisches Recht und türkische Jurispudenz studiert haben oder in diesen Fächern eine Prüfung abzulegen. Die Prüfungsgebühr beträgt 10 t £ 230 Frs.; wenn der Kandidat die Prüfung nicht besteht, erhält er die Hälfte der Prüfungstaxe zurück. Nicht nur in Konstantinopel, auch in den Wilajet-Hauptstädten kann diese Prüfung abgelegt werden. Die Prüfungskommission besteht sodann aus den ersten und zweiten Präsidenten der Tribunale II. und I. Instanz, des Handelsgerichts, den Generalprokuratoren und ihren Vertretern. Eine solche Prüfung berechtigt jedoch nur zur Ausübung der Rechtsanwaltspraxis lediglich imWilajet, in welchem der Kandidat die Prüfung bestanden hat. Auch ausländische Advokaten können in der Türkei vor Gericht vertreten, vor Strafgerichten jedoch nur, wenn^ sie ein ottomanisches Diplom besitzen. - Der Advokat muß sich im Prozeß durch eine Vollmacht legitimieren. Überschreitungen der Vollmacht werden mit Geld, bei Berufsadvokaten außerdem noch mit zeitiger oder vollständiger Suspension vom Amte bestraft. Der Advokat kann auf Rechtsmittel, wieAppellation u.dgl.,ohneErmächtigung seiner Partei nicht verzichten, nach Beendigung des Prozesses muß er über die verwendeten Geldern genaue Rechenschaft ablegen. Das Honorar des Advokaten ist durch einen Tarif genau festgestellt. Für jede schriftliche Auskunft hat er 50 Piaster {^ll1^ Frs.) zu beanspruchen. e) Vollstreckung der Urteile Seit 1869 ist die Exekution gerichtlicher Urteile in Konstantihopel einem besondern Exekutions-Ausschuß (idjra dj^mieti) übertragen, in der Povinz verblieb sie in der Gewalt der Verwaltungsorgane (Mutessarif, Kaimakam usw.) bis zum Jahre 1879, in welchem sie ausschließlich dem Gerichte zugewiesen wurde. Sie fällt in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten, der zu diesem Zwecke ein Exekutivbureau zur Verfügung hat. Die Vollstreckung des Urteiles kann sowohl vom Tribunal, welches in I. Instanz die Angelegenheit entschieden hat, wie auch vom Tribunal des Ortes, in welchem der Schuldner momentan seinen Sitz hat', gefordert werden. Der Präsident des Tribunals darf ohne gesetzlichen Grund die Exekution des Urteils nicht aufhalten. Gegen die Exekution eines rechtskräftigen Urteils kann nicht rekurriert werden. Es kann höchstens eine separate Klage gegen den Präsidenten angestrengt werden. Wenn das Urteil unklar ist, sollen Aufklärungen vom Gericht, welches es ausgesprochen hat verlangt werden. Die Aufklärung eines Punktes des Urteils hält die Vollziehung der anderen Punkte desselben Urteils nicht auf. Nach dem türkischen Gesetze hat der Gläubiger auch das Recht, den Schuldner, wenn er nachgewiesenerweise Mittel zur Deckung der Schuld besitzt und sich dennoch weigert, sie zu bezahlen, verhaften zu lassen. Er trägt dann die Unterhaltungskosten, 5 Piaster (= Frcs. 1.15) täglich. Die Haft für eine Schuld kann höchstens 91 Tage dauern. An erster Stelle kann natürlich der Gläubiger seine Forderung durch Zwangsversteigerung der Güter des Schuldners decken. Es dürfen zwangsweise nicht veräußert werden: Einnahmen, die für