Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 13 (1909)
- Issue
- 10 (5.3.1909)
- Date
- 1909-03-05
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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EBK No. 10 DIEOTELT 209 Die ottomanische Gerichtsverfassung Von Dr. Jakob Thon, Jaffa Quellen und Charakter des jüdischen Rechts Eine der wichtigsten Aufgaben des türkischen Parlaments wird wohl auf dem Gebiete der Gesetzgebung liegen. Hierbei ist eine kodifizierende Arbeit, eine amtliche Sammlung und Veröffentlichung der rechtskräftigen ottomanischen Gesetze ebenso wichtig wie die Reform und Erweiterung manchjer Rechtsgebiete nach den Erfordernissen des modernen Wirtschaftslebens." Das bürgerliche türkische Recht wurde in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts durch Aufnahme abendländischer Gesetzesvorschriften, an erster Stelle aus der napoleonischen Gesetzgebung außerordentlich erweitert und eigentlich erst auf moderner Basis begründet. Diese neue moderne Gesetzgebung wurde im Jahr 1839 erlassen und die Emanzipation des Zivilrechts vom religiösen durchgeführt. Jedoch erst seit dem Jahre 1871 begann man die wichtigsten Gesetzesverordnungen zu sammeln und in türkischer Sprache von Zeit zu Zeit in einer Sammlung unter dem Titel „Dustour" zu veröffentlichen. " Die bis jetzt erschienenen 8 Bände des „Dustour" enthalten nur die bis zum Jahre 1886 veröffentlichten Gesetze, die nicht systematisch geordnet und oft fehlerhaft wiedergegeben sind. Nach dem Abschluß des Dustour im Jahre 1886 wurde eine Kommission zur Sammlung der weiteren Gesetze ernannt, die jedoch in ihrer Arbeit bis heute zu keinem Abschluß gelangt ist. Die neuen Gesetze werden rechtskräftig, wenn sie vom Staatsrat und dem Ministerkomitee beraten und beschlossen, sodann durch ein Irade des Sultans (kaiserl. Verordnung) sanktioniert und im offiziellen Organ (Takrini-Vekai) in Konstantinopel und den offiziellen Blättern der Provinzhauptstädte veröffentlicht sind. Gesetze, die Verhältnisse der Ausländer berühren, werden in der Regel auch in den in Konstantinopel erscheinenden nichttürkischen Zeitungen publiziert und den Gesandtschaften mitgeteilt. Auch private Bearbeitungen des türkischen Privatrechts sind so gut wie gar nicht vorhanden. Die wichtigste und vollständigste ist die von einem griechischen Schriftsteller, Aristarchi Bey, in französischer Sprache herausgegebene. Aber auch diese Sammlung ist unsystematisch und unvollständig und enthält nur die bis zum Jahre 1880 veröffentlichten Gesetze. Die genaue Orientierung im türkischen Recht begegnet daher großen Schwierigkeiten. Neben dem der abendländischen Rechtsverfassung entlehnten Privatrecht ist der wichtigste Bestandteil des heutigen türkischen Rechts das religiöse (kanonische) Recht des Islam (Cheriat). Dieses Recht ist dem gesamten mohammedanischen Orient gemeinschaftlich. Bis zur Einführung des modernen Rechtes füllte es das gesamte Rechtsleben der Türkei aus. Bei den Mohammedanern hat nämlich ebenso wie bei den Juden das Recht in der Religionsvorschrift seine Wurzel. Religion und Recht sind eng miteinander verquickt. Gesetz ist ebenso Religionsgesetz wie Rechtsnorm. Nach der mohammedanischen Lehre soll das ganze private und politische Leben der Muselmänner nach dem Koran geregelt sein, dessen Vorschriften gleiches Ansehen genießen müssen in der Verwaltung, Religion und Rechtspflege überhaupt. In der Tat entwickelte sich auch das weltliche Recht bis zum 19. Jahrhundert im engsten Anschluß an das religiöse Gesetz zum größten Teile als Gewohnheitsrecht. Die Sanktion des Rechts ging in dem einen und andern Falle von derselben Quelle aus: vom Herrscher (Sultan), der in einer Person das geistliche und weltliche Oberhaupt des Staates war (Khalif und Padischah). Das türkische Recht geht vom „Worte Allahs" aus, von der durch Mahomet, den Propheten, im Koran der Welt übermittelten göttlichen Offenbarung. Doch wird auch den durch die Oberlieferung (Sumet) fortgepflanzten Lehren der Schüler und Nachfolger Mahomets der Wert göttlicher Offenbarung zugesprochen, ihren Aussprüchen somit ebenso wie den Sätzen .des Korans volle Rechtskraft zuerkannt. Jedoch war^die Entwicklung des islamitischen Rechts nicht allein auf diese Oberlieferung, die in der Hauptsache als Erklärung, Deutung (Interpretation) der mohammedanischen Lehre, des Korans, auftrat, angewiesen, sondern beruhte auf der Anwendung der die Erweiterung einer jeden Rechtsverfassung bestimmenden Mittel, der Analogie und des Richterspruches. Die Anlalogie diente dazu, neue Gesetzesbestimmungen im Geiste des Koran für neue, im Koran nicht erwähnte Verhältnisse zu normieren. Der die Anwendung der Analogie bezeichnende Gesetzesakt heißt „idschtihad". Ferner hatten die Entscheidungen der „idjma", eines dem jüdischen Synhedrion verwandten Beratungskörpers, den Mahomet begründet und den die auf ihn folgenden drei Generationen befestigt haben, für immer volle rechtliche Kraft. Dieses kanonische, islamitische Recht findet auf alle mit den religiösen Satzungen in Verbindung stehenden Verhältnisse Anwendung. Es hat also Geltung im Eherecht, Erbrecht, in Angelegenheiten des Personenstandes, frommer Stiftungen, der Sklaverei und Materien rein religiöser Natur. Dieser religiöse Teil des ottomanischen Rechts gilt nur für die muselmännischen Ottomanen, dagegen regeln die ottomanischen Bürger anderer Konfession dieselben Angelegenheiten nach den Satzungen ihrer Religionsgenossenschaft. Die Muselmänner unterstehen in diesen Fragen den Cherigerichten, die unter der obersten Leitung des mohammedanischen Oberpriesters Scheikh ul Islam sich befinden, während für die andern Religionsgemeinschaften ihre eignen Geistlichen die zuständigen Richter sind, also z. B. für christliche Sekten die entsprechenden Patriarchate, für" die Juden das Chacharnbaschi-Amt u. dgl. Zufolge dieser Verfassung also wird ein großer und wichtiger Teil der rechtlichen Verhältnisse durch die einzelnen Religionsgenossenschaften ganz autonom geregelt. Der Scheikh ul Islam, der einzige autoritative Interpret des Koran, ist nach dem Großwesir der zweithöchste Beamte des Staates. Im Sinne der mohammedanischen Lehre nämlich kann ein neues Gesetz nur dann Rechtskraft erlangen, wenn der Scheikh ul Islam durch sein Gutachten (fetra) bestätigt, daß es dem Koran nicht, widerspreche. Der Scheikh ul Islam behält in der Regel sein Amt lebenslänglich, kann jedoch auch seiner Würde entkleidet werden. Die Cheri-Tribunale, die auch eine Appellations- und Kassalionsinstanz in Konstantinopel haben, sind zuständig für Fragen der Scheidung, der Alimente, künstlicher Fruchtabtreibung, Freiheit und Sklaverei, Blutrache, der Entschädigung für Verstümmelung des menschlichen Körpers, Verteilung der Erbschaft, des Schutzes der Abwesenden und Minderjährigen in Erbschaftssachen u. dgl. Auf Wunsch der Parteien können die Cherigerichte auch in verschiedenen Zivilangelegenheiten entscheiden. Streitigkeiten um Kosten, die in Prozessen vor den Cherigerichten entstanden sind, gehören als Sekundärfragen ebenfalls vor das Cherigericht. An den Cheritribunalen gibt es neben den Richtern auch Rechtsgelehrte (Mufti), die auf Wunsch des Gerichtes oder der Partei über Streitfragen ihre Gutachten (fetras) erstatten. Als fremdes Element in der türkischen Rechtsverfassung ist das Kapitularrecht zu betrachten. Das Kapitularrecht ist eine Ausnahmegesetzgebung, die die Verhältnisse der Ausländer normiert und auf dein Wege internationaler Abmachungen entstanden ist. Die ungeordneten Verhältnisse, die früher in der Türkei herrschten, veranlaßten die auswärtigen Mächte, ihren in der Türkei wohnhaften Untertanen einen besondern Schutz zuteil werden zu lassen, und die Schwäche der Türkei brachte es mit sich, daß sie den weitgehenden, die Autorität des Staates vielfach verletzenden Forderungen der Mächte sich fügen mußte. Die fremden Untertanen kamen dadurch in eine begünstigte rechtliche Ausnahmestellung; sie wurden den eignen Konsulargerichten oder speziellen (sog. gemischten) Gerichten unterworfen und der Gewalt der türkischen Behörden zum größten Teil enthoben. I. Die ordentlichen Gerichte (nizamies) a) Die drei Instanzen Die ordentlichen Gerichte umfassen die Kriminalgerichte (djeza), Zivilgerichte (houkouk) und Handelsgerichte (didjaret). Die Zivil- und Kriminalgerichte sind auf drei instanzstufen aufgebaut; von den Tribunalen I. Instanz kann man an die Tribunale II. Instanz (Appellationstribunale) appellieren, die III. Instanz bildet der Kassationshof in Konstantinopel. In jedem Kaza (Verwaltungsbezirk) besteht ein Tribunal I. Instanz. Als Friedensgericht fungiert auch der Rat der Ältesten oder der Gemeinderat in den einzelnen Gemeinden auf Wunsch der Parteien, ebenso als Polizeibehörde bei kleinen Übertretungen. In Prozessen, deren Streitobjekt nicht 150 Frcs. (= 1 V* türk. £ ca. 34 Frcs.) übersteigt, entscheidet dieses Friedensgericht als letzte Instanz. Ebenso ist von Entscheidungen des Tribunals I. Instanz in Streitfällen, in denen es sich urn ein Objekt im Werte von höchstens 5000 Piaster oder jährlichen Einnahmen von höchstens 500 Piaster (= 5 t. £ — ca. 112 Frcs.) handelt, Berufung an eine höhere Instanz unzulässig. Das Tribunal I. Instanz umfaßt ebenso wie der Appellationsgerichtshof eine Straf- und Zivilkammer. Das Tribunal steht unter der Leitung eines Präsidenten, dem zumindest zwei Richter (einer für Straf-, der andere für Zivilsachen) unterstellt sind. Das Tribunal kann aber auch, wenn der Umfang seiner Geschäfte ein großer ist, in mehrere Sektionen geteilt werden, von denen jede einen Präsidenten und zwei Richter besitzt. Ein Tribunal II. Instanz, Appellationsgericht, befindet sich in der Regel in der Hauptstadt eines jeden Wilajets. Der Appellations-