Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 13 (1909)
- Issue
- 8 (19.2.1909)
- Date
- 1909-02-19
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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No. 8 DIE^ELT 169 sich viele der kontrahierenden Staaten weitgehenden Schutz über ihre in der Türkei lebenden Untertanen, die dadurch den lokalen türkischen Behörden entzogen wurden und den ottomanischen Bürgern gegenüber in eine privilegierte Stellung gelangten. Diese Privilegien genossen nicht nur diejenigen, die in der Tat Mitglieder der betreffenden Staatsverbände waren, sondern auch fremde, selbst ottomanische Bürger, die. sich unter auswärtigen Schutz stellten. Diese bevorzugte Stellung verlockte selbstverständlich viele Ottomanen, den Schutz (Protektion) fremder Konsulate aufzusuchen, und sie wurden dabei von den Vertretern der auswärtigen Mächte, die auf diese Weise ihre Machtsphäre in der Türkei zu vergrößern suchten, aufgemuntert und unterstützt. Um sich gegen diese, das staatliche Interesse äußerst schädigenden Mißbräuche zu schützen, setzte die Hohe Pforte nach mehreren Versuchen im Jahre 1862 mit Zustimmung der Botschafter durch, daß die Zahl der durch Dienst bei Vertretungen fremder Mächte der ottomanischen Gerichtsbarkeit entzogenen Personen wesentlich eingeschränkt wurde, indem je nach dem Range des Vertreters des fremden Staates (Botschafter, Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul oder Konsularagent) eine ganz genau festgestellte Zahl von solchen Beamten ottomanischer Staatsangehörigkeit (proteges) eingeräumt wurde/ So z. B. dürfen Konsulate drei Dragomans und drei Yassakdjis (Chawassen), die Vizekonsulate zwei Dragomans und zwei Yassakdjis aus der Mitte der ottomanischen Bürger, die auf diese Weise in eine priviligierte Stellung gelangen, anstellen. Eine Erhöhung dieser Zahl ist nur mit Zustimmung des Großvesirats auf Antrag der Botschaft in Konstantinopel möglich. Die Privilegien der Schutzbefohlenen gelten nur, solange sie ihr Amt ausüben, und nur für sie persönlich. Auch enthebt diese Protektion des auswärtigen Konsulats nicht von der Militärpflicht resp. Zahlung der Militärsteuer und befreit nicht von der Entrichtung der Grundsteuer.. Neben der Protektion des fremden Staates war auch für viele ottomanische Bürger die Annahme eines fremden Bürgerrechtes ein Mittel, sich der. türkischen Staatsgewalt zu entziehen. Hierbei pflegten manche Staaten, wie z. B. Griechenland, das Bürgerrecht auch solchen ottomanischen Untertanen zu erteilen, die niemals in ihrem Leben den Boden des beteffenden Staates betreten hatten. Demgegenüber verfügte die Hohe Pforte, daß Ottomanen, die fremdes Staatsbürgertum angenommen haben, im Laufe von drei Tagen die Türkei verlassen müssen. Um überhaupt diesen Mißbräuchen einen Riegel vorzuschieben, verordnete die türkische Regierung, daß sie die Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit durch einen Ottomanen nur dann als rechtskräftig anerkenne, wenn sie mit Zustimmung der Pforte erfolgt ist: Der Artikel 5 des betreffenden Gesetzes vom Jahre 1869 lautet: „Der türkische Bürger, der eine auswärtige Staatsangehörigkeit mit Zustimmung der kaiserlichen Regierung erlangt hat, wird als auswärtiger Untertan betrachtet und behandelt. Wenn er dagegen. ohne vorherige Einwilligung der kaiserlichen Regierung zum Ausländer naturalisiert ist, dann wird seine Naturalisation als null,und nichtig betrachtet, und er wird fernerhin in allen Punkten als türkischer Untertan betrachtet und behandelt".- Nach türkischem Rechte kann daher ein türkisch er ,Büfger nur dann rechtlich fremder Staatsangehöriger werden, wenn ihm zur Naturalisation durch ein Trade des Sultans die Erlaubnis erteilt wird. Diese Erlaubnis zu erhalten ist in der Türkei außerordentlich schwierig. Hierbei ist noch zu bemerken, daß nach einem Abkommen zwischen der Türkei und den Vereinigten Staaten von Nordamerika ein ottomanischer Untertan,, der amerikanischer Bürger geworden ist und nachher länger als zwei ~ Jähre sich in der Türkei aufhält, des amerikanischen Bürgerrechts verlustig geht; ebenso hört ein amerikanischer Bürger, der, nachdem er Ottomane geworden ist, länger als zwei Jahre in den Vereinigten Staaten seinen Wohnsitz hat, auf, ottomanischer Bürger zu sein. Dagegen kann die türkische Regierung als Strafe den Verlust des türkischen Bürgerrechts gegen denjenigen aussprechen/ der ohne Erlaubnis des Sultans ein fremdes Bürgerrecht angenommen hat und in Militärdienste eines auswärtigen Staates eingetreten ist. Diese Strafe ist einer Verbannung gleich, infolgederen der Betroffene das Recht, Grund und Boden in der Türkei zu besitzen oder zu erhen, verliert. Sein Mülkeigentum wird unter seine Erben, die ottomanische Untertanen sind, verteilt, und die Mirie- und Vakufgüter werden „machlul" (d. h. sie fallen dem Fiskus zu). Diese Strafe kann nur von der Hohen Pforte selbst und nicht von untergeordneten Staatsorganen verhängt werden. Schließlich geht die praesiirnptio juris nach türkischem Rechte dahin, daß jede auf türkischem Gebiete wohnende Person als türkischer Untertan betrachtet wird, bis das Gegenteil erwiesen ist. Der betreffende- Artikel 9 des erwähnten Gesetzes von 1862 lautet: „Jedes dasottomanische Gebiet bewohnende Individuum wird als ottomanischer Untertan betrachtet und als solcher behandelt, bis seine Eigenschaft als fremder Untertan ordnungsgemäß festgestellt worden ist." Das Gesetz bezweckt natürlich damit, die Vorspiegelung einer fremden Staatsangehörigkeit, um sich dem Militärdienst zu entziehen, unmöglich zu machen. Es scheint aber dadurch denjenigen Personen, die in der Türkei wohnen, der Genuß der türkischen Staatsrechte erleichtert zu sein. Aus dieser Vorschrift des Gesetzes kann man nämlich schließen, daß derjenige, der türkischer Untertan zu sein behauptet, den Nachweis für diese Behauptung zu erbringen nicht die Pflicht hat, sofern das Gesetz dies nicht in bestimmten Fällen erfordert. Unterstützend für die Behauptung, türkischer Untertan zu sein, ist insbesondere die Tatsache, daß einer der Vorfahren des Behauptenden in der Türkei gelebt hat, da man in diesem Falle annehmen kann, daß dieser Vorfahr auch Ottomane war. Das türkische Recht besagt: „Jedes von einem ottomanischen Vater oder einer ottomanischen Mutter geborene Individuum ist ottomanischer Bürger." Die Naturalisation eines Ausländers zum türkischen Untertan macht das türkische Gesetz nur davon abhängig, daß der Bewerber 5 Jahre hindurch auf türkischem Gebiete seinen Wohnsitz hatte. Es heißt: „Jeder volljährige Ausländer, der während 5 aufeinanderfolgenden Jahren im ottomanischen Reiche gewohnt hat, kann die ottomanische Staatsangehörigkeit erhalten, wenn er direkt oder durch einen Vermittler ein Gesuch an den Minister des Äußern richtet." Die Volljährigkeit wird hierbei nach dem bürgerlichen Gesetze des betreffenden Ausländers bestimmt (beträgt also für einen Ös erreicher 24, für einen Deutschen 21 Jahre usw.). Ebenso kann ein in der Türkei geborener Sprößling ausländischer Eltern innerhalb dreier Jahre nach Erlangung der Volljährigkeit die türkische Staatsangehörigkeit erwerben. Durch diese Fassung des Gesetzes scheint die Frage, ob der Bewerber, der die einzige Bedingung des Gesetzes, den fünfjährigen Aufenthalt in der Türkei, oder die Erlangung der Volljährigkeit bei einem in der Türkei Geborenen erfüllt, einen Anspruch auf das ottomanische Staatsbürgerrecht hat oder ob ihm der Staat das Bürgerrecht verweigern kann, insbesondere ob dies ohne Angabe von Gründen zulässig ist, nicht ganz entschieden zu sein, Das letztere ist anzunehmen. Als Auszeichnuug kann die türkische Regierung in besonderen Fällen auch Ausländern, die nicht fünf Jahre hindurch in der Türkei gewohnt haben, das Bürgerrecht verleihen. „Die Kaiserliche Regierung wird in außergewöhnlichen Fällen (extraordinairernent) das ottomanische Staatsbürgerrecht demjenigen Ausländer erteilen können, der, ohne die Bedingungen des vorhergehenden Artikels (fünfjähriger Wohnsitz in der Türkei) zu erfüllen, dieser besondern Gunst würdig erkannt werden sollte." Hierbei hat für uns eine Verordnung des Wesirats vom 1. Redj. 1272 mohammed. Zeitr. besonderes Interesse, nach der die in der Türkei sich niederlassenden Kolonisten die türkische Staatsangehörigkeit erlangen, nachdem sie den Eid der Treue geleistet haben. Die minderjährigen Kinder eines, naturalisierten Ausländers, werden nicht mit ihm zugleich türkische Untertanen, sondern behalten ihre frühere Staatsangehörigkeit b's zu ihrer Volljährigkeit. Erst als Volljährige können sie sich um das türkische Staatsbürgerrecht bewerben. Durch diese Bestimmung soll das Interesse der Minderjährigen, die durch den Verlust ihrer frühern Staatsangehörigkeit. Schaden erleiden könnten, geschützt werden. Nachkommen eines zum Ottomanen naturalisierten Ausländers, die nach erfolgter Naturalisation zur Welt kommen, sind eo ipso türkische Staatsangehörige. Eine Ausländerin wird dadurch, .daß sie einen Ottomanen heiratet, ottomanische Bürgerin; ebenso , gilt eine Türkin, die einen- Ausländer heiratet, nach türkischem Gesetz als Angehörige des Staates ihres Mannes. Sie kann jedoch, wenn die Ehe durch den Tod des Mannes gelöst wird, im Laufe von drei Jahren nach seinem Tode sich von-neuem um das türkische Bürgerrecht bewerben. Die Konferenz der Odessaer Palästinagesellschaft (Von unserm Spezialberichterstatter) Erste Sitzung Montag, 9. Februar um 11 Uhr vormittags wurde im großen Saale des jüdischen Klubs „Bessjeda" die Generalversammlung der Odessaer Palästinagesellschaft, recte die Konferenz der russischen Chowewe-Zion, die traditionell und statutengemäß alle drei Jahre stattfindet, eröffnet. Anwesend waren ca. 450. Mitglieder, darunter, etwa 150 von außerhalb Odessas, die meistens als Vertreter größerer Gruppen, erschienen ' waren. Unter andern waren erschienen die Herren: J; L. Goldberg, B. Goldberg und A. Drujanow aus Wilna;