Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 11 (1907)
- Issue
- 42 (18.10.1907)
- Date
- 1907-10-18
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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No. 42 NEIaXELT ln diesen beiden hätte das Judentum als Religionsgemeinschaft Nichtachtung, als Inbegriff von Staatsbürgern mannigfache tatsächliche Zurücksetzung trotz Verfassung und Reichsgesetz erfahren. Entgegen dem Interesse des Deutschtums in den preußischen Ostprovinzen sei die Einwanderung selbst der tauglichsten jüdischen Elemente gewaltsam verhindert worden. In keinem deutschen Staate aber genössen die Juden vollständig das ihnen verfassungsgemäß zustehende Recht auf gleiche Verwendung im Staatsdienste. Wenn schon den Regierungen das Recht der Anstellung oder NichtanStellung des einzelnen gehörte, sei doch die generelle Ausschließung jüdischer Beamten oder Offiziere nur deshalb, weil sie Juden seien, ein Gesetzes- und Verfassungsbruch. Der Umstand, jaß man solche jüdische Bewerber sofort anstelle oder befördere, wenn sie einen Religionswechsel vorgenommen hätten, bedeute Sme Verlockung zur Heuchelei und eine Gewissensbedrängung und Jamit eine schwere Schädigung der öffentlichen Moral; ebenso wie die Versagung der den Israeliten vermöge der Verfassung zukommenden Gleichstellung eine Verneinung und Untergrabung der )aseinsbedingungen des Staates und in letzter Linie eine Rechtfertigung der Sozialdemokratie und des Anarchismus ausmache. )eshalb müsse in der Gegenwart der alleinige Standpunkt für das Staatsinteresse in der Judenpolitik der sein: gleiches Recht für alle, >hne Rücksicht auf Abstammung und Religionsbekenntnis. Diese Wahrheit zu verbreiten und immer mehr zur Anerkennung zu fingen, sei die Hauptaufgabe des Verbandes der deutschen Juden. Als Korreferent führt Rechtsanwalt Dr. Loeb-Mainz aus: Als vor kurzem die hessische Landesuniversität ihre Jubelfeier >eging, habe General v. Eichhorn im Namen des Kaisers darauf angewiesen, wie bitter nötig es im Interesse der Zukunft unseres •/aterlandes sei, soziale und religiöse Gegensätze auszugleichen. )ie staatliche Judenpolitik zeigt, warum dies nicht gelingt. Der Staat selbst erweitert nicht nur bestehende Gegensätze, er schafft;ieselben vielfach erst. In der Hochflut nationaler Begeisterung •ei der Begründung des deutschen Reiches gab es keinen Gegenatz zwischen Juden und Deutschen. Die Jugend der Generation, ie diese große Zeit wirkend miterlebt hat, sei gefüllt mit patrioischen Erinnerungen. Bamberger und L::sker hätten bewiesen, laß die Zugehörigkeit zum Judentum mindestens kein Hinderungsrund zu fruchtbarer politischer Mitarbeit ist. Gerade die Juden ■ätten in ihrer tausendjährigen Leidensgeschichte gelernt, auch in olitischer Betätigung tolerant zu sein und ausgleichend zu wirken, enn religiöse oder soziale Gegensätze aufeinanderstoßen. Als die udenhetzen populär wurden, habe eine rückständige Bureaukratie mitgewirkt, die Juden aus politischer Betätigung und öffentlichem Virken hinauszudrängen. Bismarck habe den Antisemitismus gegen en Sozialismus ausgespielt. Das Judentum selbst habe vielleicht erade hierdurch sich innerlich gestärkt und neue Kräfte gewonnen; > im Zionismus, der Tausende wieder mit Stolz ihr Judentum beennen lasse; aber auf das öffentliche Leben habe der Antisemitisiis und seine staatliche Förderung korrumpierend gewirkt. Die igemeine Verekelung an politischer Arbeit, das Emporstauen xtremer Strömungen zeigt, wie schwer der Staat die Summe von telligenz, Vaterlandsliebe und Opferwilligkeit missen kann, die im utschen Judentum vorhanden ist. Das Staatsinteresse fordere die Respektierung der Ideale des laubens und der Glaubensfreiheit. Die Judenpolitik der deutschen taaten aber belohne den Glaubenswechsel und degradiere den lauben zum Handelsartikel. Das Staatsinteresse fordert, daß jeder ach seinem Charakter und seinen Fähigkeiten die Möglichkeit abe, dem Vaterland zu nützen; die deutsche Judenpolitik stößt Fähigen, Charaktervollen zugunsten des Unfähigen und harakterlosen zurück. In dieser einen Beziehung gebe es keine ainlinie mehr! Das Asylrecht für die ihres Glaubens wegen Verfolgten astiere nicht, wenn der Verfolgte ein Jude ist. Das Judentum i absoluter Hinderungsgrund für die Gewährung der Naturalisation, nvohl doch die aus Rußland vertriebenen Juden, deren Mutter- .lrache in rührender Treue heute noch die deutsche ist, als Ferment ■s Deutschtums in den Ostmarken unserem Vaterlande wertvolle ienste leisten könnten. Diese Zurückweisung, die des jüdischen ■ekenntnisses halber erfolgt, sei zugleich eine schwere Kränkung r deutschen Juden; denn diesen werfe man damit vor, daß ihr iaube sie weniger geeignet mache, nützliche Bürger unseres 'aatswesens zu sein. Mit Recht habe der Zentrumsabgeordnete Schmidt unlängst der hessischen Kammer gefragt: Glaubt die Regierung, daß Wenigen, die so schwach sind,- sich durch die Taufe ein Entree- >let in die christliche Gesellschaft zu lösen, dadurch geeigneter erden für den Staatsdienst? Wenn sie vorher nicht geeignet aren für den Staatsdienst, so sind sie es nachher noch viel eniger." Auch der eigentlichen Bekenntnisgemeinschaft gegenüber versage die Gerechtigkeit des Staates. Das Judentum braucht keine staatliche Alimentation. Es könne aber verlangen, daß, solange das Geld jüdischer Steuerzahler für andere Kultuszwecke Verwendung findet, auch ihm gleiche und gleichmäßige Berücksichtigung zuteil werde. Dadurch werde auch verhindert, daß man Religion mit Christentum identifiziere und einseitig Bekenner einer bestimmten Konfession bevorzuge. Der Kampf für die Gleichberechtigung der Juden bedeute den Kampf für die Gleichberechtigung aller, für die Ausgleichung der inneren Gegensätze, für das Glück des Vaterlandes. (Großer Beifall.) Alsdann werden die folgenden Resolutionen nach kurzer Empfehlung durch den anhaltischen Landtagsabgeordneten -Cohn- Dessau unter lautem Beifall durch Akklamation angenommen: Die Hauptversammlung des Verbandes der Deutschen Juden erklärt: 1. Die durch Reichsgesetz und Verfassung gewährleistete Gleichberechtigung der deutschen Staatsangehörigen jüdischen Glaubens wird sowohl im Heere wie bei der Besetzung öffentlicher Ämter fortdauernd verletzt. Der Verband wiederholt seine Forderung endlicher Durchführung der Gleichberechtigung im Reich und in den Einzelstaaten. Er fordert dies auch im Interesse des Staates selbst, dessen Daseinsberechtigung und wesentlichste Aufgabe in dem Schutz und der Aufrechterhaltung von Recht und Gesetz besteht. Der Verband erhebt Widerspruch dagegen, daß durch Gewährung staatlicher Vorteile eine Belohnung des Glaubenswechsels erfolgt. 2. Der Verband erblickt eine Kränkung auch der deutschen Juden in der Ausweisung von Ausländern nur wegen ihres Bekenntnisses zum Judentum und in der fast ausnahmslosen Nichtgewährung der inländischen Staatsangehörigkeit an Ausländer jüdischen Glaubens. 3. Der Verband fordert, daß, entsprechend den Grundsätzen des modernen Staatsrechts, der Staat, soweit er den Religionsgemeinschaften Berücksichtigung und Förderung gewährt, diese der jüdischen Religionsgemeinschaft in gleichem Maße wie den christlichen zuteil werden lasse. Im Anschluß an die Hauptversammlung hat der Ausschuß des Verbandes der Deutschen Juden in Frankfurt beschlossen: 1. Es ist darauf hinzuwirken, daß an öffentlichen oder von einer jüdischen Gemeinde oder Körperschaft unterhaltenen oder unterstützten Schulen allmählich die Erteilung jüdischen Religionsunterrichtes durch andere Personen als Rabbiner oder solche Personen, welche entweder akademisch gebildet sind oder die Volksschullehrerpriifung und in letztern beiden Fällen außerdem eine Religionslehrerprüfung bestanden haben, aufhört. Schonende Übergangsbestimmungen im Interesse der schon angestellten Personen sind jedoch geboten. 2. Der preußischen Regierung ist für die Obergangszeit zu empfehlen, für die Verteilung des zur Unterstützung des jüdischen Religionsunterrichtes in den Staatshaushaltsetat einzustellenden Fonds die Richtschnur festzulegen, daß a) für die Erteilung eines Religionsunterrichtes durch Personen der zu 1 erwähnten Art höhere Zuschüsse mit Rücksicht auf die hierdurch entstehenden höheren Aufwendungen zu gewähren sind, als für die Erteilung solchen Religionsunterrichts durch andere Personen, b) kein Zuschuß für die Erteilung des Religionsunterrichtes durch andere als die zu 1 erwähnten Personen in denjenigen Fällen zu gewähren ist, in denen ohne übermäßige Belastung der Gemeinde die Übertragung des Unterrichts an eine am Ort vorhandene und geeignete Person der zu 1 erwähnten Art oder an einen den Erfordernissen zu 1 entsprechenden Wanderlehrer ausführbar ist. 3. Der geschäftsführende Ausschuß wird beauftragt, namens des Verbandes die Anträge zu 1 und 2 dem preußischen Unterrichtsminister zu unterbreiten und sie zu begründen. 4. Der Ausschuß des Verbandes der Deutschen Juden erachtet für dringend erwünscht, daß in Zukunft die dem Verband der Deutschen Juden angeschlossenen Körperschaften und Vereine, und soweit dies erreichbar, auch die ihm nicht angeschlossenen Körperschaften und Vereine, bevor sie mit einem auf Erlaß von Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften zielenden Antrag an die Staatsbehörden herantreten, diese ihre Absicht dem Ausschuß des Verbandes der Deutschen Juden mitteilen und ihm Gelegenheit geben, auf etwa entgegenstehende Bedenken aufmerksam zu machen.