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Die Welt · 1907-08-23 · 34 (23.8.1907) · page 16

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Journal
Die Welt
Volume
11 (1907)
Issue
34 (23.8.1907)
Date
1907-08-23
Page
– (sequence 16)
Language
German
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18 DIEl^ELT No. 3- Jede Wahl ist für ungültig zu erklären, die nicht den Vorschriften des § 12 entspricht und für die nicht nach Auskunft des engeren A.-C. bei diesem der volle Betrag der erforderlichen Schekelgelder eingegangen ist. IV. Aktionskomitee § 22. Das Exekutivorgan des Kongresses ist das von demselben für die Zeit bis zum nächsten Kongreß gewählte und nur ihm verantwortliche A.-C. Dasselbe besteht aus mindestens 21 und höchstens 60 Mitgliedern. Drei bis sieben von diesen bilden das engere A.-C. Der Präsident der Organisation, die Mitglieder des engeren A.-C. und die Mitglieder des großen A.-C. werden in getrennten Abstimmungen vom Kongreß gewählt. Der Wahl von Mitgliedern in das große A.-C. durch den Kongreß soll die Vorlage des Personalvorschlages der Landesorganisation (Föderationen) vorausgehen. Das passive Wahlrecht in das A.-C. ist von einer dreijährigen ununterbrochenen Schekelzahlung abhängig. Die Präsidenten der Landesorganisationen (Föderationen) haben im großen A.-C. Sitz und Stimme. § 23. Das engere A.-C. leitet die Geschäfte der zionistischen Bewegung, ist jedoch verpflichtet, zur Beratung wichtiger Angelegenheiten, mindestens aber einmal im Jahre, das große A.-C. mit angemessener Anberaumungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Das engere A.-C. hat ferner das große A.-C. von dem jeweiligen Stande seiner organisatorischen und administrativen Tätigkeit auf dem Laufenden zu erhalten, wogegen die Obmänner der Landeskomitees die Verpflichtung haben, mindestens zweimal im Jahre über den Stand der zionistischen Bewegung in ihrem Lande Bericht zu erstatten. Über alle Fragen, welche die Landesorganisationen berühren, kann nur das große A.-C. Beschlüsse fassen. § 23 a. * Die Mitglieder des engeren A.-C. erhalten diejenigen Auslagen erstattet, die ihnen durch die Teilnahme an den Sitzungen des engeren A.-C. und die Ausführung von Aufträgen des engeren oder des großen A.-C. erwachsen, § 23b. Das engere A.-C. unterhält ein Bureau, das aus besoldeten und unbesoldeten Sekretären bezw. sonstigen Beamten bestehen kann. § 23 c. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des großen A.-C. hat das engere A.-C. eine außerordentliche Sitzung des großen A.-C. einzuberufen. § 24. Zur Gründung einer neuen Föderation ist es notwendig, daß sich mindestens 3000 Schekelzahler zusammenschließen. Sie kann sich nur mit Genehmigung des engeren A.-C. bilden. V. Einkünfte der zionistischen Organisation § 25. Die Einkünfte der zionistischen Organisation bestehen aus den Schekeln, den Beiträgen zur Landesorganisation, den Spenden und Zuwendungen jeglicher Art. § 26. Der Schekel ist die jährliche Beitragsleistung der Zionisten zur Deckung der laufenden Ausgaber für die ganze zionistische Bewegung und ist voll ai die Kasse des engeren A.-C. abzuführen. § 27. Die Beiträge zur Landesorganisation werden voi dem Vereinsdelegiertentage der betreffenden Landesorganisation bestimmt und fließen in die Kasse de^ Landeskomitees auf dem vom Vereinsdelegiertentagi bestimmten Wege. § 28. Spenden und sonstige Zuwendungen fließen durcl Vermittlung des Landeskomitees in die Kasse de: engeren A.-C. § 29. Jeder Zionist hat jährlich einen Schekel von mindestens 1 Mark, 1.25 Frc, 1.20 Kr., 50 Kop., 25 Cent: (amerik.), 60 Cents (holläncL), 1 Sh..zu zahlen. § 30. Die Einziehung des Schekels erfolgt vom A.-C durch seine Vertrauensmänner in den einzelnen Ländern Das A.-C. ist berechtigt, den Landesorganisationen aib den eingegangenen Schekelgeldern dieses Landes Beihilfen für Auslagen zu bewilligen. VI. Revisionen § 31. Der Kongreß wählt zwei Revisoren und zwe Revisorenstellvertreter. § 32. Die Kassabücher des Kongreßbureaus sind mit den 30. Juni abzuschließen und nebst sämtlichen Rechnungen Berichten und Memoranden an einem zu vereinbarender Tage und Orte vor dem Kongresse den Revisoren zu; Prüfung zu übergeben, welche dem vom Kongresse zi wählenden Finanzausschusse einen schriftlichen Berich: vorzulegen haben. Die Revisoren sind ermächtigt nötigenfalls einen öffentlichen Rechnungsführer zm Hilfe heranzuziehen. § 33. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des A.-C. sein. VII. Kongreßgericht § 34. Zum Zwecke der Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Körperschaften unserer zionistischen Organisation hat ein vom Kongresse gewähltes Kongreßgericht zu entscheiden, das aus drei Mitgliedern bestehi und in einer vom Kongresse zu bestimmenden Stadl seinen Sitz hat. § 35. Das Kongreßgericht hat vor Fällung seines Spruches das Gutachten eines vom Kongresse gewählte! Kongreßanwaltes einzuholen, ist aber an dieses Gut achten nicht gebunden. § 36. Jede rechtsuchende Partei ist berechtigt, ihi\ Anträge durch einen juristisch gebildeten Rechtsbeistanc zu begründen. VIII. Statutenänderung § 37. Eine Änderung des Statuts kann nur durcl den Zionistenkongreß beschlossen werden. Die Paragraphen 1 und 37 des Statuts können niu in der Weise abgeändert werden, daß auf zwei aufeinanderfolgenden ordentlichen Kongressen eine soldhx Änderung mit *U Majorität der zum Kongresse erschienenen Delegierten angenommen wird. Bericht der Propagandakommission Erstattet von Dr. ALFRED NOSSIG Konstituierung. Der VN. Kongreß setzte eine Propagandabäum, N. Sokolow. Österreich: Dr. Leopold Kahn, Oska kommission ein und wählte zu Mitgliedern derselben nachstehende Marmorek, Dr. Isidor Margulies, H. York-Steiner. England Herren: Dr. M. Gaster, Sir Francis Montefiore, Perc\r P. Baker. FrankiRußland: Dr. Tschlenow, Dr. Kohan Bernstein, Dr. Rosenreich: Dr. Max Nordau, Dr. Alexander Marmorek, Frl. Schach

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