Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 11 (1907)
- Issue
- 34 (23.8.1907)
- Date
- 1907-08-23
- Page
- – (sequence 15)
- Language
- German
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NO. 34 DIE^ELT 17 ANGENOMMENES ORGAN IS ATIONSST ATUT DER ZIONISTISCHEN PARTEI I. Einleitung § 1. Der Zionismus erstrebt für das jüdische Volk ie Schaffung einer öffentlich-rechtlich gesicherten Heimätte in Palästina. § la. Die zionistische Organisation umfaßt diejenigen iden, welche sich mit diesem Programm des Zionistenmgresses einverstanden erklären und Schekelzahler nd. § 2. Das Hauptorgan der zionistischen Organisation ist er Kongreß, der durch die Wahl von Delegierten seitens er Wahlgruppen gebildet wird. § 3. Das Exekutivorgan des Kongresses ist das Aktionsomitee. II. Gliederung § 4. Die zionistische Organisation gliedert sich in chekelzahler, Vereine, Komitees der Schekelzahler, andesorganisationen oder Föderationen, Vereinsdeleiertentag der Landesorganisationen (Föderationen), roßes A.-C, engeres A.-C und Kongreß. § 5. Soweit die Gesetze des Landes es gestatten, haben ich die zionistischen Vereine (Komitees der Schekel- ■ihler) zu einer Landesorganisation zusammenzuschließen. § 6. Gegen die Entscheidung der Landesorganisation i Organisationsfragen steht der betreffenden Einzelrganisation die Berufung an das engere A.-C. zu. § 7. Der Verkehr der Einzelorganisation mit dem A.-C. eschieht nur im Wege des Landeskomitees und umgekehrt. III. Kongreß § 8. Der Zionistenkongreß tagt jedes zweite Jahr an inem vom großen A.-C. zu bestimmenden Ort. Das roße A.-C. ist berechtigt, außer diesen ordentlichen Kongressen jederzeit außerordentliche Kongresse ein- Liberufen. § 9. Aufgaben des Kongresses sind: a) Entgegennahme und Prüfung des Rechenschaftsberichtes des Aktionskomitees (A.-C); b) Ausgestaltung des zionistischen Programms; c) Feststellung des Arbeitsprogramms und des Budgets für die nächste Verwaltungsperiode auf Grund motivierter Vorlagen, die das A.-C. in der Regel zwei Monate vorher bekannt zu geben hat. d) Wahl des A.-C. und sonstiger Körperschaften für die nächste Verwaltungsperiode; e) Entgegennahme und Beratung von Petitionen und Anträgen. §10. Die Arbeiten eines Kongresses werden nach der um Kongresse beschlossenen Geschäftsordnung durchführt. § 11. An den Verhandlungen des Kongresses können ußer den von den Schekelzahlern auf die Dauer von wei Jahren gewählten Delegierten mit beratender limine auch die zur Teilnahme an der Jahreskonferenz berechtigten, mit Ausnahme der unter Ziffer 1 und 5 es § 21 angeführten, teilnehmen. An den Verhandlungen eines außerordentlichen Kongresses sind die Mitglieder des letzten ordentlichen vongresses berechtigt teilzunehmen. §12. Jeder Schekelzahler hat das aktive Wahlrecht um Kongreß bei erreichtem 18. und das passive bei Treichtem 24. Lebensjahr. Die Wrahlen sind spätestens ein Monat vor Beginn des Kongresses möglichst gleichzeitig vorzunehmen. Die Wahlprotokolle sind innerhalb zwei Wochen nach Vornahme der Wahl dem engeren A.-C. und der Landesorganisation einzureichen. Aus dem Protokoll müssen die Zahl der Wähler, die auf die Kandidaten entfallenden Stimmen und die Art ersichtlich sein, in der die Wahl vorgenommen wurde. § 13. Zwei volle Hundertschaften von Schekelzahlern bilden eine Wahlgruppe, sofern für sie die Schekel an das A.-C. abgeführt worden sind. § 14. Die Wahl der Delegierten für den Kongreß ist eine direkte und geheime. Die sonstigen Wahlmodalitäten sowie die Termine für die Wahlen setzt das engere A.-C. nach Anhörung der Landesorganisationen fest. Die Landesorganisation (Föderation) hat dem Gewählten eine Legitimation über die erfolgte Wahl auszustellen. § 15. Jeder Delegierte verfügt im Kongresse nur über eine Stimme. § 16. Die Delegiertenmandate sind nicht übertragbar. § 17. Jede Landesorganisation (Föderation) führt eine Liste ihrer Schekelzahler und hat dieselbe dem A.-C. auf Verlangen mitzuteilen. § 18. DieTagesordnungjedesKongresses soll spätestens drei Wochen vor Eröffnung des Kongresses den Delegierten vom engeren A.-C. zugestellt werden. § 19. Alljährlich hat in sämtlichen Landesorganisationen (Föderationen) ein Vereins-Delegiertentag, der von dem Landeskomitee einzuberufen ist, stattzufinden. § 20. In dem Jahre, in welchem der Kongreß ausfällt-, findet die Jahreskonferenz statt. An dieser beteiligen sich : 1. die Präsidenten des letzten Kongresses, 2. die Mitglieder des großen A.-C, 3. die Vorsitzenden der ständigen Kommissionen und des vom Palästinaressort des A.-C. eingesetzten Palästinaamtes, 4. die Mitglieder des Direktoriums der Bank und der A.-P. C. sowie des Jüdischen Nationalfonds, 5. die Präsidenten der Landesorganisationen und Föderationen, bezw. deren Stellvertreter, 6. die Mitglieder des Kongreßgerichtes, 7. der Kongreßanwalt, 8. die Revisoren. Die Aufgaben der Jahreskonferenz sind dieselben wie die des Kongresses mit Ausnahme der Punkte b und d des § 9, welche ausschließlich dem Kongresse vorbehalten bleiben. Ober alle Sitzungen der Jahreskonferenz wird ein stenographisches Protokoll geführt. Es wird von diesem dasjenige veröffentlicht, was die Jahreskonferenz für geeignet findet. Das Schekel- und Rechenschaftsberichtsjahr endet wie bisher am 30. Juni. Das engere A.-C, die Vorsteher der verschiedenen Landsmannschaften erstatten die Rechenschaftsberichte der Jahreskonferenz ebenso wie dem Kongresse. § 21. Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kongreßwahlen wird ein ständiger Legitimationsausschuß von fünf Mitgliedern gebildet, der sich eine Woche vor Beginn des Kongresses zu versammeln hat.» Für den Fall der Verhinderung werden fünf Ersatzmänner gewählt.