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Die Welt · 1907-05-17 · 20 (17.5.1907) · page 4

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Journal
Die Welt
Volume
11 (1907)
Issue
20 (17.5.1907)
Date
1907-05-17
Page
– (sequence 4)
Language
German
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gresse der ersten Jahre ausreichend waren. So ist es z. B. unzweckmäßig, daß jeder Delegierte für den Kongreß vorher Anträge einreichen kann, die zur Abstimmung gestellt werden müssen und daß auch auf dem Kongreß selbst Anträge von 25 Mitgliedern zur Debatte kommen müssen. Im Deutschen Reichstag ist für die Einbringung von Interpellationen und selbständigen Anträgen die Unterschrift von 50 Abgeordneten erforderlich, obwohl der Reichstag nur 397 Abgeordnete zählt. So bedürfen noch eine ganze Anzahl Bestimmungen der Abänderung. Diese Abänderung kann aber nicht auf dem Kongreß selbst erfolgen, sondern wird zweckmäßig der Jahreskonferenz überlassen werden, wie dies bei der Ausarbeitung des Nationalfondsstatuts bereits geschehen ist. VIII. Die wichtigste und notwendigste Änderung betrifft aber die Parteileitung. Daß diese einer Änderung bedarf, darüber dürfte keine Meinungsverschiedenheit herrschen. Das engere A.-C. stellt die Exekutive dar. Es kann daher nur arbeiten, wenn seine Mitglieder an einem Orte wohnen oder wenigstens innerhalb weniger Stunden zu einer Sitzung zusammentreten können. Eine Parteileitung, deren Mitglieder in Rußland, England, -Holland und Frankreich wohnen, ist in der Arbeit behindert. Auch müssen die Mitglieder einer Parteileitung im wesentlichen einer Parteirichtung huldigen. Denn keine Behörde arbeitet so schlecht wie die, deren Mitglieder sich über die Richtung ihrer Arbeit nicht einigen können. Die Parteileitung muß ferner in einem zionistischen Zentrum ihren Sitz haben. Nur in einem solchen stehen ihr ständig die unbesoldeten Hilfskräfte zur Verfügung, auf deren Mitarbeit das A.-C. nun einmal angewiesen ist, und nur dort bleibt sie in ständiger Fühlung mit dem Leben innerhalb der Partei. Nur ein großes, besoldete und unbesoldete Beamte umfassendes Bureau ermöglicht schließlich die so überaus notwendige Verteilung der einzelnen Materien innerhalb des A.-C. Nach allen diesen Richtungen entspricht das jetzige A.-C. den Anforderungen nicht. Der gegenwärtige Modus ist daher unbefriedigend. Anderseits ist es heute noch fast unmöglich zu sagen, wie die notwendigen Änderungen im Statut zum Ausdruck kommen sollen. Denn die wichtigsten Punkte werden in der bisher fehlenden, aber dringend notwendigen Geschäftsordnung des engeren A.-C. ihre Erledigung finden müssen und in den Einzelheiten müssen schließlich Personenfragen entscheiden. Infolgedessen behalte ich mir innerhalb des Rahmens der oben dargestellten Prinzipien endgiltige Anträge vor. Nur eins möchte ich schon jetzt festgestellt wissen. Wie die Dinge nun einmal liegen, ist es wohl zweckmäßig, das engere A.-C. auch in Zukunft nur aus unbesoldeten Personen zusammenzusetzen. Die Gründe hierfür liegen in der allgemeinen Anschauung der in Betracht kommenden jüdischen Kreise. Dagegen kann das Bureau der Partei wie bisher zum Teil aus besoldeten Beamten bestehen. Anderseits liegt kein Grund vor, die ganz unentbehrliche freiwillige Mitarbeit unbesoldeter Parteigenossen auszuschließen, oder etwa die besoldeten Beamten organisatorisch unter die Oberaufsicht der unbesoldeten zu stellen. Vielmehr denke ich an ein Sekretariat, das aus besoldeten und unbesoldeten Beamten zusammengesetzt ist, die untereinander im Range gleich stehen und im Rahmen ihrer ihnen durch die Geschäftsordnung des engeren A.-C. gegebenen Befugnisse selbständig arbeiten. Anträge: § la. Dieser Paragraph kann nur mit 3 4 Majorität abgeändert werden. § 9c. Feststellung des Budgets und des Programms der nächsten Verwraltungsperiode. § Hb. Außerdem haben auf dem Kongreß die Mitglieder des engeren und großen A.-C, des Direktoriums der Bank und des Nationalfonds Sitz und Stimme. § 12a. Jeder Schekelzahler hat das aktive Wahlrecht zum Kongreß bei erreichtem 21. und das passive bei erreichtem 30. Lebensjahr. Die Wahlen sind spätestens zwei Monate vor Beginn des Kongresses möglichst an demselben Tage in der ganzen Welt vorzunehmen. Die Wahlprotokolle sind innerhalb 2 Wochen nach Vornahme der Wahl beim engeren A.-C. einzureichen. § 13. Jede Wahlgruppe ist berechtigt, für je 400 von ihr seit dem letzten Kongreß gesammelte und abgeführte Schekel je einen Delegierten zu wählen. Die Schekel der letzten beiden Jahre werden hierbei zusammengezählt. Die Einteilung der Wahlgruppen wird vom A.-C. vorgenommen durch usw. § 14. Die Wahl der Delegierten für den Kongreß ist eine direkte und geheime. Die sonstigen Wahlmodalitäten, sowie die Termine für die Wahlen setzt das engere A.-C. nach Anhörung der Landesorganisationen fest. Das engere A.-C. ist auch verpflichtet, dem Gewählten nach Prüfung der Wahl eine Legitimation seiner Wahl auszustellen. § 18. Die Tagesordnung jedes Kongresses soll spätestens 3 Wochen vor Eröffnung des Kongresses den Delegierten vom A.-C. zugestellt werden. § 22. Jede Wahl ist vom Legitimationsausschuß für ungiltig zu erklären, für die nicht nach Auskunft des engeren A.-C. bei diesem der volle Betrag der zur Wahl erforderlichen Schekelgelder eingegangen ist. § 24b. Das engere A.-C. unterhält ein Sekretariat, das aus besoldeten und unbesoldeten Beamten besteht. Es bildet das Bureau der Partei und wird vom engeren A.-C. ernannt. § 25a. Für eine neue Federation sind 3000 Schekelzahler und 30 Ortsgruppen erforderlich. Sie kann sich nur mit Genehmigung des engeren A.-C. und nach Anhörung der A.-C.-Mitglieder und der Landesorganisation des betreffenden Landes bilden. Den A.-C. Mitgliedern und der Landesorganisation steht die Berufung an das große A.-C. frei. § 30a. Jede Landesorganisation (Federation) ist mit Zustimmung des engeren A.-C. berechtigt, den Mindestbetrag des Schekels für ihre Mitglieder zu erhöhen. § 31. Die Einziehung des Schekels erfolgt vom A.-C. durch sehn Vertrauensmänner in den einzelnen Ländern. Zu diesen sind ii erster Reihe die Mitglieder des großen A.-C. des betreffenden Landes zu bestellen. Die Schekelgelder sind ohne jeden Abzug an das A.-C. ab zuführen, jedoch ist das A.-C. berechtigt, den Landesorganisationeii aus den eingegangenen Schekelgeldern dieses Landes Beihilfen bi; zu 10°/'» zu bewilligen. § 31a. Jeder Zionist kann die Pflicht zur jährlichen Schekelentrichtum. durch Zahlung eines einmaligen Schekels von 100 Mk. ablösen. Das A. C. ist verpflichtet, die lebenslänglichen Schekelgelder insoweit verzinslich und mündelsicher anzulegen, als die Zinsen zu: Zahlung des jährlichen Schekels für die Beteiligten erforderlich sind. Antrag : Das engere A.-C. wird beauftragt, der nächsten Jahreskonferein Vorschläge für die Änderung der Geschäftsordnung der Kongresse zu machen. Die Jahreskonferenz wird beauftragt, über die Änderung entgiltig zu entscheiden.

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