Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 11 (1907)
- Issue
- 19 (10.5.1907)
- Date
- 1907-05-10
- Page
- – (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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völkerting der Riiralgemeinden gegen die in den Dörfern wohnhaften Juden sehr aufgebracht ist, fordert Sie der Unterzeichnete, um rechtzeitig dein Vorkommen eines gefährlichen Ereignisses, das gegen Sie erfolgen könnte, vorzubeugen und die erregten Gemüter der Dorfbewohner zu beruhigen, auf, innerhalb fünf Tagen nach Erhalt oder Zustellung dieses in Ihrer Wohnung das Dorf zusammen mit der ganzen Familie zu verlassen, ohne erst abzuwarten, daß ich die gesetzlichen Mittel, Sie aus der Gemeinde auszuweisen, anwende. gez. Bürgermeister Gh. Nicu, gez. Sekretär P. Raboveanu. Vorstehenden Befehl zum Verlassen des Dorfes erhielten unter anderen die diei Brüder Sany, die alle seit mehr als dreißig Jahren in dem Dorfe wohnhaft und Vater zahlreicher Kinder sind. Zwei Söhne des einen Bruders wurden zur Niederwerfung des Bauernaufstandes zum Militär einberufen. Auch aus anderen rumänischen Ortschaften liegen uns Nachrichten über Ausweisungen jüdischer Einwohner vor. Von dem Deutschen Bureau der Alliance Israelite Universelle werden uns folgende Berichte zur Verfügung gestellt: Bucarest, 28. April. Das Ministerium Sturdza, das nicht mehr feststeht, sondern aller Wahrscheinlichkeit nach sehr bald einem von den vereinigten Alt- und Neu-Konservativen getrageneu Ministerium Carp wird weichen müssen, benutzt die Dauer seiner Herrschaft mit besonderem Eifer, um durch die antisemitischen Prafekten die gesetzwidrige Vertreibung der jüdischen Bevölkerung aus den Landgemeinden zu Ende zu führen. An gewissen Orten halten es die Behörden schon nicht mehr für erforderlich, Ausweisungsbefehle schriftlich zu erlassen, sondern bedienen sich einfach des Telephons für ihre Ausweisungsanordnungen. Der Gemeinderat von Brodoc, Bezirk Vaslui, hat nachstehendes Ausweisungs-Protokoll aufgenommen: „In Anbetracht, daß der Jude Meüic Lungu seit langer Zeit in der Gemeinde sich niedergelassen hat und der Gemeinderat schon früher einmal seine Ausweisung beschlossen hat — siehe Entscheidung Nr. 41 vom 8. August 1904, infolge Berufung kassiert durch die Präfektur, die durch Entscheidung Nr. 6809 vom 4. November 1904 den Aufenthalt genehmigt hat in Anbetracht, daß die Bewohner von Balteni, Gemeinde Brodoc, wo der genannte Jude sich niedergelassen hat, in ihrem Dorf keine Israliten mehr dulden wollen, wie sie das in ihrer unter-Nr. 1034/907 verzeichneten und abschriftlich dieser Entscheidung beigefügten Petition dargelegt haben; in Anbetracht, daß dieser Jude wohl mit einer gemeinderätlichen Genehmigung ausgestattet ist die ihm unter der Geltung der alten Gesetze zugesagt und durch die Präfektur gemäß Entscheidung Nr. 8809/904 bestätigt worden ist, auch in dieser selben Gemeinde geboren ist, und dem Rekrutierungsgesetz entsprochen hat, daß er aber nicht mehr die Bedingungen erfüllt, die ein ehrsamer Händler bietet; in Anbetracht, daß die Führung dieses Juden, wie das aus den Klagen der Bauern hervorgeht und wir auch aus eigener Wissenschaft bezeugen können, nicht korrekt ist, daß er in seinem Kramhandel die Unwissenheit und die Armut der Bauern mißbraucht, indem er ihnen Waren zu überhöhen Preisen verkauft, sie inbezug auf das Maß täuscht, ihre Produkte ihnen zu niedrigen Preisen abkauft und sie beim Gewicht übervorteilt, daß auch sonst seine Führung viel zu wünschen übrig läßt, da er sich den Bauern gegenüber hochmütig erweist; in Anbetracht endlich, daß dieser Jude die Bedingungen des Artikel 5 des Gesetzes über die Organisation der Landgemeinden nicht erfüllt, aus allen diesen Gründen wird einhellig beschlossen: Artikel 1: der Jude Meilic Lungu wird mit seiner gesamten Familie aus der Gemeinde ausgewiesen, Artikelll: diese Entscheidung unterliegt der Berufung . . Hierauf ist von dem Präfekten folgender Befehl ergangen: Entscheidung Nr. 1694, Jahr 1907, am 31. des Monats März. Wir, der Präfekt des Bezirks Vaslui, in Anbetracht, daß das von der Gemeinde Brodoc abgefaßte Protokoll Nr. 31 gleichzeitig mit dem Bericht des Herrn Mairs der genannten Gemeinde Nr. 1097 hier eingegangen, die Ausweisung des Krämers Meilic Lungu aus der Gemeinde Brodoc anordnet, in Anbetracht, daß wie in dem erwähnten Protokoll festgestellt worden ist, der Genannte die Bedingungen des Artikel 5 des Gesetzes über die Organisation der Landgemeinden nicht erfüllt, in Anbetracht, daß der Obengenannte nicht mehr die Bedingungen eines ehrsamen Handelsmannes erfüllt, da er die Bauern übervorteilt, in Anbetracht ferner des Artikel 70 des Gesetzes über die Organisation der Landgemeinden, verfügen: Wir billigen das Protokoll des Gemeinderats von Brodoc, genehmigen die Ausweisung des Krämers Meilic Lungu aus der Gemeinde und bestimmen, daß diese Entscheidung, vorbehaltlich des Berufungsrechts, gemäß Art. 70 Abs. 1 des Gemeindegesetzes 2 Wochen lang an der Präfektur und an der Mairie angeheftet wird. Ausgefertigt in 3 Exemplaren etc. etc....." Für den Präfekten: Dr. RadovicL Für den Direktor: Papafil, Der Maire: P. Hagin. Der Sekretär: Gh. A. Drob. Nachstehend der Text eines anderen Ausweisungsbefehls: Nr. 1034. CorseszC 6. April 1907. Mein Herr! Die gegenwärtige vergleichweise Ruhe im Lande gilt nicht allgemein für dauernd, nicht jede Gefahr ist schon beseitigt. Es wird nicht möglich sein, mit Hilfe der Bajonette und Kanonen die Bauern zu zwingen, daß sie die Frühjahrssaaten beginnen. Die Bauern könnten nicht einmal damit beginnen, selbst wenn sie es wollten, da die Natur sich mit den Aufständischen verschworen zu haben scheint. Die Kälte dauert an, und nirgends ist auch nur der Anfang einer Vegetation zu sehen. Der Zustand ist völlig anormal, überdies haben sich auch noch Überschwemmungen fast an allen Orten angekündigt. Dauert das noch einige Zeit an, so ist eine ernste landwirtschaftliche Not zu erwarten. Dasselbe Bureau sendet uns folgende Mitteilung: Die aus dem Bezirk Vaslui ausgewiesenen rumänischen Juden haben an den Minister nachstehendes, von einem Bukarester Advokaten verfaßtes Gesuch gerichtet: „Die Unterzeichneten, von den israelitischen Bewohnern der Landgemeinden des Bezirks Vaslui beauftragt, bringen ehreibietigst folgendes zu Ihrer Kenntnis: Die Bürgermeister unserer Wohnorte haben uns Verordnungen zugestellt, in denen wir aufgefordert werden, unsern Herd binnen einer Frist von 1—5 Tagen zu verlassen. Unter uns sind nicht wenige, die in ihren Wohnorten geboren sind, die dem Militär- Rekrutierungsgesetz Genüge geleistet haben, weder für sich noch für ihre Verwandten irgend einen auswärtigen Schutz genießen. Einige von uns stehen noch unter den Fahnen, andere endlich zählen ihren Aufenthalt in ihrem Wohnort nach Dutzenden von Jahren. Die traurigen und tiefbedauerlichen Vorkommnisse, die das Land soeben durchgemacht hat, stehen noch jedem vor Augen. Wir alle haben durch die jüngsten Ereignisse moralisch und materiell schwer gelitten. Wir wollen die Frage der Gesetzlichkeit oder Ungesetzlichkeit der gegen uns ergriffenen Maßnahmen nicht erörtern; wir bitten Sie nur, anzuerkennen, daß eine Maßnahme der erwähnten Art — ■ die Ausweisung — die nicht treffen sollte, die alle ihre Pflichten gegenüber dem Staat erfüllt und selbst ihr Blut für ihn hingegeben haben. Nach Beendigung der Mobilisation haben mehrere unter uns bei der Rückkehr in ihren Wohnort den Ausweisungsbefehl vorgefunden. Wir bitten Sie inständigst, Verfügung dahin zu treffen, daß die Ausweisungen aufgehoben und Untersuchungen anbefohlen werden. Sollte sich ergeben, daß Staatsrücksichten Maßnahmen der erwähnten Art gegenüber friedlichen und treuen Bewohnern des Landes, in dem sie erzogen worden sind, notwendig machen, so bitten wir Sie, uns zum mindesten einen Aufschub von 6 Monaten zu gewähren, damit wir unsere Angelegenheiten ordnen können. Wir geben uns der Hoffnung hin, daß die Gefühle hoher Gerechtigkeit, von denen Sie erfüllt sind, nicht gestatten werden, daß eine ganze Bevölkerung binnen einer nach Stunden zählenden Frist den Weg in die Verbannung einschlagen und damit die Früchte eines ganzen Lebens voller Arbeit verlieren soll. Wir sind überzeugt, daß Sie unseren Vorstellungen Gehör schenken und darnach handeln werden. Wir halten zu Ihrer Verfügung unsere Militärpapiere — einige von uns stehen augenblicklich noch unter den Fahnen — und andere Schriftstücke, die dazu angetan sind, die außerordentlich kritische Lage zu offenbaren, in die wir durch die gegen uns gerichteten Erlasse versetzt worden sind. Genehmigen Sie usw......." Herr Bratianu hat noch keinen Bescheid ergehen lassen. Hilfsaktion für die Opfer der Judenexzesse in Rumänien Nachdem sich die verschiedenen großen Organisationen, die bei dem Hilfswerke in Rumänien mitzuwirken berufen sind, untereinander verständigt hatten, fand am 5. Mai d. J. im Beratungssaale der Wiener Kuitusgemeinde eine Sitzung statt. Vertreten waren: die „Israelitische Allianz zu Wien", die