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Die Welt · 1907-03-29 · 13 (29.3.1907) · page 21

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Journal
Die Welt
Volume
11 (1907)
Issue
13 (29.3.1907)
Date
1907-03-29
Page
– (sequence 21)
Language
German
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No. 13 DIEMKE LT 23 Landsmanschaft Verein (Wählergruppe) Distrikt (Rayon).............. PROTOKOLL über die Wahl der Delegierten zum VIII. Zionisten=Kongreß Der Verein (die Wählergruppe) lieferte im Kongreßjahre 1907 (5667) Schekel ab. Die Wahlhandlung fand statt in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Wählerversammlung am..........................Mai 1907 (falls ein anderer Wahlmodus angewandt wurde, hier zu vermerken): An der Wahlhandlung nahmen ........................... wahlberechtigte Schekelzahler teil. Als Delegierte wurden gewählt: 1. Vor- und Zuname.' Alter. Beruf. Adresse. 2. 3. i 4. j Als Ersatzdelegierte wurden gewählt: Vor- und Zuname. Alter. Beruf. ................................................................................ Adresse. 1. 3. Die unterzeichneten Vorsteher des Vereins (der Wählergruppe) bescheinigen hierdurch, daß die Wahl gemäß den Vorschriften des Organisationsstatuts und den speziellen Bestimmungen der Landsmannschaft ordnungsgemäß stattgefunden hat. Stempel des Vereins. ......................................................den...........................Mai 1907. Anm. Das Protokoll ist von wenigstens zwei dazu berechtigten Vorstehern des Vereines resp. der Wählergruppe zu unterzeichnen. Das Protokoll ist in zwei Exemplaren auszustellen, von denen eines unverzüglich der Landsmannschaft, das zweite dem Zionistischen Zentralbureau in Köln (Deutschland) Ubierring 23, einzusenden ist. Die Bestimmungen des Organisationsstatuts für die Delegiertenwahl zum Kongresse lauten: § 12. Jeder Schekelzahler hat das aktive Wahlrecht zum Kongresse bei erreichtem 18. und das passive bei erreichtem 24. Lebensjahre. Die Wahlen sind mindestens vier Wochen vor Beginn des Kongresses möglichst an ein und demselben Tage in der ganzen Welt vorzunehmen. Bei Verhinderung eines Gewählten ist bis zum Beginn des Kongresses eine Ersatzwahl zulässig. Die Vereine werden ermächtigt, zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten gleich beim Wahlakt für den Fall der Verhinderung der Delegierten Ersatzmänner mitzuwählen, welche gleichzeitig anzumelden sind. § 13. Zwei volle Hundertschaften von Schekelzahlern bilden eine Wahlgruppe. Die Einteilung der Wahlgruppen wird von der Landesorganisätion vorgenommen durch Zuweisung einer Deiegiertenanzahl, welche der Schekelzahleranzahl entspricht, soweit es sich um Vereine handelt, oder durch Zusammenlegung solcher Schekelzahlergruppen, deren Zahl 200 nicht erreicht. § 14. Die Wahl der Delegierten zum Zionistenkongresse ist eine direkte und geheime. Die sonstigen Wahlmodalitäten bleiben den Landesorganisationen überlassen. Diese haben jedoch mindestens drei Monate vor dem Kongresse die Bestätigung des Wahlmodus vom Engeren Actions-Cömite" einzuholen. Die Verständigung über die vorgenommenen Wahlen kann nur durch die Landesorganisätion erfolgen. Die Landesorganisätion ist verpflichtet, den Gewählten eine Legitimation über die erfolgte Wahl auszustellen. § 16. Die belegierteririiandate sind nicht übertragbar. § 17. Jedes. Ländeskomitee. führt eine Liste seiner Schekelzahler, die es, ebenso wie die Namen der gewählten Delegierten, dem A. C. wenigstens vier Wocheri vor jedem Kongresse mitzuteilen hat.

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