Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 11 (1907)
- Issue
- 6 (8.2.1907)
- Date
- 1907-02-08
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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weichliche Resultat der Wahlreform ist, wird gerade mit Rücksich auf die Konzentrationsbestrebungen der Deutschfreiheitlichen vorübergehend ein Zurückstellen des Antisemitismus im Gefolge haben. In national bedrohten Gegenden, wo die Juden deutsche Positionen halten, ist dies schon seit Monaten der Fall. In diesem System liegt eine ernste Gefahr, welche die Führer der national-jüdischen Partei zu erhöhter Propaganda und energischerer Arbeit anspornen muß. Je trüber die Aussichten der Juden in der kommenden neuen Ära sind, um so mehr müssen die Juden Österreichs auf die kräftigste Wahrnehmung ihrer eigenen und nicht fretndnationaler wirtschaftlicher und politischer Interessen bedacht sein. Ohne politische Organisation ist eine Erhaltung des jüdischen Besitzstandes auf wirtschaftlichem nationalem Boden, welche das Um und Auf der jüdischen Wahlbewegung sein muß, nicht möglich. Es ist höchste Zeit, daß die Jüdischnationalen an den Ausbau dieser Organisation schreiten. Sie werden gut tun, wenn sie sich dabei die Worte vor Augen halten, die vor einigen Tagen bei der Reichskonferenz der deutschen Sozialdemokratie Österreichs Dr.Victor Adler, ein Organisator und Agitator großen Stiles, gesprochen hat: „Längst sind wir von der jugendlichen Vorstellung abgekommen, daß die Wahlschlachten in großen Massenversammlungen gewonnen werden, und haben uns längst überzeugt, daß die Wahlen nur durch eifrige organisatorische Kleinarbeit gewonnen werden. Man kann bei der Wahl nicht ernten, was man nicht jahrelang gesäet hat. Die Festigung unserer politischen Organisation, die Vollendung des Netzes unserer politischen Organisation, diese Arbeit kann nicht früh genug begonnen werden." So spricht der Führer einer alten, der bestorganisierten Partei des Reiches. Und den Zionisten stehen nur Monate zur Verfügung, sie haben erst Ansätze einer politischen Organisation, sollen Wahltechnik und Wahltaktik im heißen Wahlkarnpf erproben. Die Schlußfolgerungen sind handgreiflich genug! R N. Die jüdischen Gemeinden im Türkischen Reiche (Schluß) Die Statuten der jüdischen Gemeinde 1. Der Chacham-Baschi ist der Chef der jüdischen Bevölkerung des Ottomanischen Reiches und führt die Verordnungen der Regierung aus. Er muß einen ehrbaren Charakter besitzen, die Achtung der Gemeinde genießen, sich loyal betragen, von türkischen Untertanen abstammen und Erfahrung in Sachen der weltlichen und geistlichen Verwaltung besitzen. Er soll nicht jünger als 30 auch nicht älter als 70 Jahre sein. Das Greisenalter darf nicht als Ursache seiner Verabschiedung dienen, ausgenommen den Fall einer geistigen oder physischen Unfähigkeit, seinen Pflichten nachzukommen. 2. Wenn die Stelle eines Chacham-Baschi vakant wird, werden neue Kandidaten seitens des Weltlichen und Geistichen Rates aufgestellt und dann von der Allgemeinen Versammlung gewählt. Es können nur fünf Kandidaten in die engere Wahl kommen. 3. Ein Protokoll, unterzeichnet von der Allgemeinen Versamm lung, wird dann der Hohen Pforte überreicht, die durch einen speziellen Irade" die Wahl genehmigt. 4. Der Ausgewählte wird nachher eingeladen, in das Gebäude des Hohen Rabbinats überzusiedeln, wo er einen Schwur leistet, der Regierung und der jüdischen Bevölkerung treu zu bleiben und den Statuten gemäß zu handeln. Damit endet die Funktion des Kajmakam. Der Chacham-Baschi wird durch die Hohe Pforte dem Sultan vorgestellt, von welchem er die Investitur empfängt. Die Pflichten des Chacham-Baschi 5. Der Clmcham-Baschi ist verpflichtet, jede Angelegenheit einer Kommission oder dem kompetenten Rat zur Untersuchung und zur Entscheidung zu übergeben und handelt dem Urteil des Rates gemäß. Alle Entscheidungen werden im Archiv des Weltlichen Rates aufbewahrt. Der Chacham-Baschi darf nicht allein handeln oder Entscheidungen ohne den Rapport eines Rates treffen. 6. Der Chacham-Baschi darf keine Entscheidung eines Rates ablehnen, die dem Reglement entspricht Jede ungesetzmäßige Verordnung muß nochmals in seiner Anwesenheit untersucht werden. 7. Der Chacham-Baschi darf in besonderen Fällen selbst eine Entscheidung treffen, wenn es sich als unmöglich erweist, eine Versammlung des Rates einzuberufen. Der Weltliche Rat jedoch muß in der ersten Sitzung solche Entscheidungen prüfen und in sein Protokoll eintragen lassen. 8. Jedes Ratsmitglied wird, wenn es dem Reglement zuwiderhandelt, durch die Vermittlung des Chacham-Baschi dem Gericht des Rates, welchem er angehört, übergeben und im Falle seiner Verurteilung durch den Chacham-Baschi abgesetzt. 9. Wenn ein ganzer Rat ungesetzmäßige Handlungen verübt hat, muß der Chacham-Baschi sich an die Allgemeine Versammlung wenden, die das Recht besitzt, den ganzen Rat abzusetzen. 10. Die Kinder, Enkelkinder, Brüder und Schwäger des Chacham- Baschi dürfen nicht in den Gemeindedienst aufgenommen werden, ausgenommen den Fall, wenn sie diesen Dienst vor der Wahl des Chacham-Baschi innehatten. In diesem Falle können sie nur bei Vorhandensein wichtiger Gründe entlassen werden. 11. Als Aufenthaltsort des Chacham-Baschi und des Bureaus Jüdischer Angelegenheiten ist Un-kapu oder Dschubali festgesetzt. 12. Eine Klage gegen den Chacham-Baschi wird einem der Räte eingereicht, welcher den Fall untersucht, und das Protokoll dieser Untersuchung wird durch den Weltlichen Rat der Hohen Pforte übergeben. Diese befiehlt dem Chacham-Baschi, binnen 5 Tagen eine Sitzung beider Räte unter dem Vorsitz des Präsideriten des Geistlichen Rates einzuberufen. Wenn der Chacham-Baschi für schuldig befunden wird, wird ihm diese Entscheidung, von zwei Dritteln der Anwesenden unterzeichnet, überreicht, und er ist verpflichtet, der Hohen Pforte eine Bittschrift um Entlassung einzureichen. 13. Der Allgemeine Rat erteilt dem Chacham-Baschi aus den Gemeindemitteln eine anständige Entlohnung, von der er auch alle Ausgaben des Großen Rabbinats bestreiten muß. (Einer der letzten Chacham-Baschis hat eine Regierungssubvention von 50 türkischen Livres erworben, welche auch seinen Nachfolgern verblieben ist.) 14. Die Ausschmückung und Möblierung des Gebäudes des Großen Rabbinats wird aus Gemeindemitteln bestritten, die sich aus der persönlichen Steuer „Jani-Milie" und der Besteuerung von Fleisch, Käse, Wein und Mazzas herleiten. Nach dem Tode oder der Entlassung des Chacham-Baschi wird das Inventar seinem Nachfolger übergeben. 15. In der Zwischenzeit zwischen dem Tode oder der Entlassung eines Chacham-Baschi und der Wahl eines neuen wird von beiden Räten ein „Kajmakam locum tenens" gewählt, dessen Wahl auch von der Hohen Pforte genehmigt werden muß. Die Allgemeine Versammlung 16. Die Allgemeine Versammlung besteht aus 80 Mitgliedern, deren Vorsitzender der Kajmakam ist. Von dieser Zahl werden 60 Mitglieder von der jüdischen Bevölkerung Konstantinopels und 20 von 60 Rabbinern aus ihrer Mitte gewählt. Die Allgemeine Versammlung wählt 7 Mitglieder des Geistlichen Rates und 9 des Weltlichen, die von der Regierung genehmigt werden. Zur Wahl des Chacham-Baschi werden außerdem noch 40 Mitglieder aus den größern Städten der Türkei, Ägyptens und Palästinas dein Weltlichen Rat zugesellt. 17. Die Wahlen der Mitglieder der Allgemeinen Versammlung werden auf folgende Weise vollzogen: Jedes jüdische Quartal wählt eine doppelte Zahl von Kandidaten, deren Namen acht Tage lang irn Wahllokale ausgehängt werden. Die Wahlen selbst sind geheime. 18. Die Kandidaten müssen einen tadellosen Ruf genießen, in den Angelegenheiten der Gemeinde bewandert sein und die jüdische Schrift kennen. 19. Der Geistliche Rat besteht aus sieben Rabbinern, deren einer den Vorsitz führt. Ihr Gehalt wird durch den Allgemeinen Rat bestimmt. Ohne besonderen Grund dürfen sie nicht entlassen werden. 20. Der Vorsitzende dieses Rates muß in religiösen Fragen gut unterrichtet sein, wobei sein Alter keine Rolle spielt 21. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Geistlichen Rates besitzen Autorität in Fragen der Religion und des Rituals, müssen