Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 11 (1907)
- Issue
- 2 (11.1.1907)
- Date
- 1907-01-11
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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No. 2 DIE ELT 11 28. Lebensjahre im Jahre 1856 seine Erstlingsarbeit, die Biographie des hebräischen Grammatikers Eliahn Bachur unter dem Titel „Toldot Eliahn hatischbi" erschien, lenkte er sofort die Aufmerksamkeit der Fachkreise des In- und Auslandes auf sich. Es war die Zeit, wo nach den geistreichen Forschungen Luzatos, Rappaports und Zunz die jüdische Forschung in ihrer Blüte stand und die Suche nach den verloren geglaubten handschriftlichen Schätzen des jüdischen Mittelalters begann. Buber machte es zu seinem Lebensziel, an dieser Arbeit mitzuwirken, und großartige Erfolge krönten sein Unternehmen. Seine Tage waren von da ab fast ausschließlich bis an sein Lebensende der jüdischen Forschung gewidmet. Nach den „Erläuterungen und Korrekturen zu den Responsen der Gaonim", die er als selbständiges Werk in hebräischer Sprache — alle Werke und Aufsätze Bubers waren ausschließlich hebräisch geschrieben — im Jahre 1865 herausgegeben, machte er sich an die kritische Herausgabe der uns bloß aus sporadisch in verschiedenen alten Schriften zerstreuten Zitaten bekannten sogenannten „Pesikta darab Kahane", die nach der Meinung Zunz' als selbständiges Werk existiert und verloren gegangen sein soll. Nach Auffindung des Original-Manuskriptes in Zefath und Vergleichung mit anderen gefundenen Kopien desselben in Oxford und Parma besorgte Buber die mit seinen Erläuterungen und einer historisch-kritischen Einleitung versehene Ausgabe, wodurch neue Bahnen für die Midraschforschung gefunden und geebnet wurden. Ähnlich wie mit der Pesikta bewies auch Buber an der Herausgabe des Midrasch- Tanchuma - dem mehrere andere Midraschim und sonstige Arbeiten von der kundigen Hand Bubers vorausgegangen sind — daß der uns aus Zitaten bekannte — und verloren geglaubte — „Midrasch Jelamdenu" der eigentliche „Midrasch Tanchuma" und nicht der bei uns unter diesem Titel im Umlaufe sich befindende Midrasch sei. Die aus der Feder Bubers geflossene Einleitung zu seinem Midrasch Tanchuma ist eine Musterarbeit jüdischer Forschung und unermüdlichen Fleißes. Neben „Midrasch Tauchuma" sind noch als größere Midraschim wie: „Lekach tob", „Sifrei deagadta", „Midrasch Tilim", „Midrasch Agadah", „Midrasch sechel tob" zu nennen, deren kritische Ausgabe Buber besorgte. Gegen 100 größere und kleinere Midraschim sind es, die Buber der Vergessenheit entriß und teils als selbständige Werke, teils in verschiedenen Sammel- und Zeitschriften dem Judentume wiedergegeben. — Außer Midrascharbeiten lieferte Buber auch interessante historische Werke, wie z.B. Biographien der Lemberger Rabbiner, über die Rabbiner und Gelehrten der Stadt Zolkiew in Galizien, die einen bedeutsamen Beitrag zur Geschichte der Juden in Polen liefern. In den letzten Jahren widmete sich Buber speziell Rabbi Salomon Jizchaki, „Raschi" genannt, zu dessen Ehren er einen Raschi-Fonds gegründet und dessen Responsen unter dem Titel „Sefer haorah", sowie dessen Gebetbuch unter dem Titel „Siduro schel Raschi" er mit kritischen Erläuterungen versehen hat. Während ersteres vor etwa 2 Jahren im Drucke erschien, wird letzteres demnächst als posthumes Werk Buber erscheinen. Die Bedeutung Salomon Bubers als Forscher und Pfadfinder auf dem Gebiete des jüdischen Geisteslebens im Mittelalter bleibt in der jüdischen Literaturgeschichte unzerstörbar. Neben den Namen der Besten in Israel wird auch sein Name stets genannt werden. Im jüdischen Pantheon wird Salomon Buber neben Nach man Krochmal, Salomon Rappaport, S. D. Luzzato und Leopold Zunz einen würdigen Platz einnehmen. Wir wünschen, daß mit dem Erwachen des national-zionistischen Lebens der jüdischen Jugend in Galizien, auch das Interesse für jüdische Kultur und jüdisches Wissen nach dem Wunsche des verewigten Salomon Buber — der ein Mitbegründer und eines der ersten Mitglieder des „Zion"-Vereines in Lemberg gewesen ist — geweckt und gepflegt werde. Lemberg, im Januar 1907. Dr. SAMUEL RAPPAPORT ooooooooo s^sr NACHRICHTEN ooooooooo Das Programm der jUdischen Volkspartei in Rußland In Rußland ist in jüngster Zeit ein nationaljüdischer Verband unter dem Titel „Jüdische Volkspartei" gegründet worden, der nachstehendes Programm vertritt: Die jüdische nationale Gruppe stellt sich, abgesehen von der Forderung der demokratischen Volksvertretung und vollständigen Realisierung der bürgerlichen und politischen Freiheiten, die Entwickelung und Verwirklichung der Prinzipien der jüdischen nationalen Gleichberechtigung zur Aufgabe. Auf dem Gebiete der Nationalrechte und nationalen Autonomie vertritt die Gruppe folgende allgemeine und besondere Prinzipien: A. Allgemeine Prinzipien 1. Die demokratische Staatsform muß allen Nationalitäten Russlands die vollständigeFreiheit der nationalenSelbstverwaltung, d. h. die Möglichkeit einer umfassenden Entwickelung und Äußerung der nationalen Eigentümlichkeiten garantieren; 2. die Rechte der nationalen Autonomie müssen, in entsprechenden Formen, sowohl ganzen Gebieten mit bestimmter nationaler Mehrheit, wie auch der nationalen Minderheit innerhalb dieser Gebiete zuerkannt werden, wobei die Rechte dieser Minderheit von den Grenzen der einzelnen autonomen Gebiete nicht abhängig sein sollen. Das Reichsparlament soll bei der Bestimmung der Autonomie des gegebenen Gebietes in der Form des Landtages oder einer anderen Institution gleichzeitig damit auch der nationalen Minderheit dieses Gebietes die volle Sicherheit ihrer bürgerlichen, politischen und nationalen Rechte nach den Prinzipien der Reichskonstitution garantieren; 3. die Formen der Autonomie werden bestimmt von nationalen konstituierenden Versammlungen, welche nach den Prinzipien der vierfachen Formel des Wahlrechts einberufen werden. Die Verbindung und Versöhnung aller dieser von einzelnen Konstituanten ausgearbeiteten Forderungen unterliegt der Kompetenz der Reichsgesetzgebung; 4. zur Erlangung einer gerechten politischen Vertretung der nationalen Minderheit müssen die Wahlen in die Reichsduma, in die Landtage und die Organe der lokalen Selbstverwaltung nach proportionalem System und nach allgemeinem, gleichem, direktem und geheimem Stimmrechte vollzogen werden. B. Spezielle Regeln. Die nationale Autonomie der Juden, welche in allen Gebieten Rußlands eine nationale Minderheit bilden, besteht in einer Gemeindeorganisation. 5. Als Einheit der Selbstverwaltung erscheint die Jüdische Nationale Gemeinde. Zu den Mitgliedern der Gemeinde gehört jeder Jude, der nicht seinen offiziellen Austritt aus der Gemeinde anmeldet. 5. Zweite Formulierung: Die Angehörigkeit zur Gemeinde ist bedingt durch die faktische und offizielle Zugehörigkeit der gegebenen Person zum jüdischen Volke. Anmerkung: Personen nicht jüdischer Konfession können in die jüdische Gemeinde auf Grund einer besonderen daraufbezüglichen Erklärung eintreten. 6. Als Organ der Selbstverwaltung erscheint in jeder Gemeinde der Gemeinderat, der von den Gemeindemitgliedern periodisch und nach der vierfachen Formel des Stimmrechts ohne Unterschied des Geschlechts gewählt wird. 7. Zur Vereinigung der Tätigkeit aller Gemeinden Rußlands wird ein Verein der jüdischen Gemeinden gegründet, der als Vertretung der vereinigten russischen Judenheit erscheint. 8. Zu den Organen des Jüdischen Gemeindevereines gehören: a) die periodischen Konferenzen der Gemeindedelegierten, die einmal oder bei wichtigen Angelegenheiten mehrmals im Jahre abgehalten werden; b) das ständige Aktionskomitee, gewählt von der Konferenz, und ihrer Kontrolle unterstehend. Die Beschlüsse der Konferenzen, die jüdischen allgemeinen Fragen betreffend, sind obligatorisch für alle Organe der nationalen Selbstverwaltung. 9. Alle Organe der Selbstverwaltung, sowohl die zentralen als auch die lokalen, haben das Recht, innerhalb ihres Tätigkeitsgebietes verschiedene Institutionen und Korporationen zu unterstützen, die folgenden Zwecken dienen: a) der Volksaufklärung, b) der Volksgesundheit, c) gegenseitiger Hilfe und Arbeitshilfe, d) der Leitung der Emigration, e) der Wohltätigkeit. Die zentralen Organe der jüdischen Selbstverwaltung haben das Recht der Petition und Entsendung von Deputationen in allgemeine Reichsinstitutionen, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die das ganze russische Judentum oder eine seiner Gruppen betreffen. 10. Sowohl die zentralen als auch die lokalen Organe der jüdischen Selbstverwaltung haben alle Rechte der juristischen Personen. Sie haben das Recht der obligatorischen Besteuerung der jüdischen Bevölkerung zugunsten der lokalen oder allgemeinen Volksinteressen und Bedürfnisse, die vom Reichsbudget nicht berücksichtigt werden.