Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 10 (1906)
- Issue
- 50 (14.12.1906)
- Date
- 1906-12-14
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/3315709-3316186-3316237--48806-3343751- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
No. 50 DIE^ELT 13 hauptung ist gleich der § 5. Es ist von verschiedenen Seiten bemängelt worden, daß viele Vereine sich ihren Pflichten gegenüber den Landesverbänden entziehen und auf diese Weise die Landeskomitees zwingen, zur Ermöglichung ihrer Existenz die dem A. C. gehörenden Schekelgelder anzugreifen. § 5 des Statuts besagt aber ausdrücklich: „Soweit die Gesetze des Landes es gestatten, haben die zionistischen Vereine sich zu einer Landesorganisation zusammenzuschließen". Nach »dem klaren Wortlaut dieses Paragraphen sind also alle Vereine eines Landes verpflichtet, sich ihrer Landesorganisation anzugliedern resp. eine Landesorganisation zu errichten und selbstverständlich auch ihren Pflichten gegenüber diesen Institutionen nachzukommen. De facto steht diese Bestimmung aber nur auf dem Papier unseres Kongreßprotokolls. In Österreich z. B. weigern die Poale Zion sich, sich den vom Landeskomitee eingesetzten Distriktkomitees unterzuordnen, und wie mir scheint, mit vollem Recht. In Amerika sind eine Menge Vereine, die gar nicht zur Federation gehören und auch sonst zu keiner Federation zusammengeschlossen sind, offenbar durchaus im unbegründeten Widerspruch mit den Bestimmungen des Statuts. Die Poale Zion behaupten, daß sie sich gerne dem Landeskomitee direkt unterstellen, daß sie aber mit den Distriktskomitees aus prinzipiellen und taktischen Gründen nichts zu tun haben wollen. Die Frage hängt aufs engste mit der Frage der Erleichterung der Bildung von Federationen zusammen, auf die ich noch zurückkommen werde. Taktisch und organisatorisch scheint mir die Art der Einrichtung von Distriktkomitees als vorgesetzte Behörde für die Vereine, denen auf diese Weise die Möglichkeit entzogen wird, mit dem Landeskomitee direkt zu verkehren, als unpraktisch und auch als im Widerspruch mit dem Statut, das ausdrücklich besagt, daß die Vereine sich zu einer Land es Organisation zusammenschließen müssen. An und für sich ist ja gegen die Errichtung von Distriktskomitees sicher nichts einzuwenden, sie dürften aber nur als Hilfs- und Nebenorganisation in Betracht kommen, ohne daß ihnen administrative Befugnisse gegenüber den Vereinen verliehen würden. Soweit ich übersehen kann, hat denn auch tatsächlich diese Selbständigkeit der Distriktkomitees nur zu einer Verzögerung und Verschleppung der Arbeiten der österreichischen Organisation Anlaß gegeben. Ich meine also: Die Bestimmung, wonach alle Vereine eines Landes sich zu einer Landesorganisation zusammenschließen müssen, muß unbedingt als zwingendes Recht erklärt werden. Jeder Verein, der nicht einer Landesorganisation resp. einer Federation angehört, gehört auch nicht zur Gesamtorganisation. Die Einschiebung von selbstständigen Zwischeninstanzen in die Reihenfolge - A. C, Landeskomitee, Verein — muß untersagt sein. Dagegen soll kein Schekelzahler verpflichtet sein, einem Verein inzugehören. Das würde unter Umständen einen Gewissenszwang bedeuten and könnte leicht mißbraucht werden. Eine solche Bestimmung <st ja auch in dem gegenwärtigen Statut nicht enthalten. Will iber ein Schekelzahler sein Wahlrecht ausüben, so muß er zuvor ien Verpflichtungen nachgekommen sein, die die Landeskomitees von ihren Angehörigen verlangen. Er kann dann entweder in beiderseitigem Einverständnis mit einem Vereine wählen oder in einer Gruppe von gleichfalls Vereinen nicht angehörenden Schekelzahlern. Der § 7 des Statuts würde zweckmäßig dahin ergänzt, daß jeder Verein eine Kopie seiner Schekelzahlerliste und seiner Schekelabrechnung außer au das Landeskomitee an das A. C. direkt einzusenden hätte. Auf diese Weise wäre ohne weiteres eine Kontrolle der Verrechnung der Landeskomitees mit dem A. C. erreicht, die heute, sehr zum Schaden der Organisation, vollständig mangelt. Unbedingt erforderlich ist meiner Ansicht nach eine Bestimmung, die die Bildung von Federationen erleichtert. Zunächst wäre die zur Bildung erforderliche Anzahl von 5000 Schekelzahlern auf 3000 herabzusetzen. Dann aber wäre auch eine Bestimmung in das Statut hineinzubringen, die ausdrücklich besagt, daß die Bildung von Federationen durch Landesgrenzen nicht behindert ist, daß also dem nichts im Wege steht, daß sich z. B. die Poale Zion Rußlands mit denen Österreichs zu einer Federation verbinden, vorausgesetzt natürlich, daß die Landesgesetze dies zulassen. Ich meine, daß es nur im Interesse der Bewegung liegen kann, wenn Ansichten und Meinungen, die ein festes Programm und eine bedeutende Zahl von Anhängern hinter sich haben, zur Entfaltung und Berücksichtigung kommen, anstatt daß sie im Dunkeln und — in Unlust und Mißtrauen verkümmern. Und warum sollen die gleichen Tendenzen deswegen keine Vertretung oder Organisation erlangen dürfen, weil ihre Anhänger in verschiedenen Ländern wohnen? Mir erscheint diese Möglichkeit durch das geltende Statut nicht behindert, aber es scheint, als ob die Praxis diese Möglichkeit nicht genügend erwogen hat. Über das große A. C. besagt das Statut, daß es einfür allemal aus 52 Mitgliedern bestehen soll und daß der Wahl durch den Kongreß die Vorlage des Personalvorschlages der Landesorganisationen vorausgehen soll. Diese letztere Bestimmung soll offenbar ausdrücken, daß die Landesorganisationen einen gewissen Einfluß auf die Zusammensetzung des A. C. haben sollen, daß die Landesorganisationen im A. C. vertreten sein sollen. Die Bestimmung ist aber so unklar, daß tatsächlich das Gegenteil von dem erreicht worden ist, was beabsichtigt war. So z. B. entsendet das österreichische Landeskomitee jn das gegenwärtige A. C. keinen Vertreter, auch ist es mehrfach vorgekommen, daß die Vorschlagsliste der Landeskomitees vom Kongresse resp. vom Permanenzausschusse nicht beachtet worden ist. Jeder erinnert sich der erregten Szenen auf den Kongressen, die infolgedessen entstanden. Es ist richtig, daß das A. C. bestehen soll aus Delegierten der Landesorganisationen. Auf diese Weise ist der innige Konnex der Landesorganisationen und also auch der Vereine mit der Leitung hergestellt, der zur gedeihlichen Arbeit und im Interesse des gegenseitigen Vertrauens unbedingt erforderlich ist. Anderseits ist es nur gerechtfertigt, wenn die Sitze im A. C. verteilt werden nach Maßgabe der Bedeutung der Landesorganisationen resp. Federationen. In praxi wird ja auch dieser Modus schon geübt, so daß z. B. die russische Organisation die meisten A. C.-Mitglieder hat. Aber präzisiert ist eine solche Bestimmung nirgends, und der Willkür ist Tor und Tür geöffnet. Ich meine darum: die Wahl der A. C.-Mitglieder erfolgte durch die Landesorganisationen resp. durch deren Delegiertentage. Jede Landesorganisation entsende für die ersten 5000 Schekelzahler 5 Mitglieder in das A. C. und für jede weiteren 5000 ein weiteres Mitglied. Solche Länder, in denen eine Landesorganisation nicht besteht, oder wo die Landesorganisation weniger als 1000 Schekelzahler zählt, werden vom A. C. zu einer Gruppe vereinigt und wählen ihren Vertreter ins A. C. gemeinsam. Der Präsident jeder Landesorganisation oder Federation sei eo ipso Mitglied des A. C, werde aber unter die Zahl der von den einzelnen Ländern zu wählenden A. C.-Mitglieder eingerechnet. Diese einfache Bedingung verbürgt den engen Zusammenhang der Landesorganisationen mit der Leitung. Für die Berechnung der Schekelzahler komme nur diejenige Summe in Betracht, die tatsächlich an das A. C. abgeführt wurde. Auf diese Weise werden die Landesorganisationen, die Wert auf eine genügende Vertretung im A. C. legen, gezwungen, ihre Schekel voll an das A. C. abzuliefern, dem es natürlich freistehen muß, den einzelnen Organisationen Subventionen zu gewähren. Die engere Leitung - das ist ein heikles Kapitel, das meines Erachtens immer nur von Fall zu Fall, nach Maßgabe der dafür vorhandenen Persönlichkeiten, gelöst werden kann. Eine Einrichtung aber müßte getroffen werden: die Wahl eines Generalsekretärs durch den Kongreß. Der Generalsekretär unterstehe dem A. C. und insbesondere dem E. A. C. resp. dessen Präsidenten. Im übrigen aber führe er die Geschäfte der Bewegung selbständig — gemäß den ihm erteilten Weisungen. Er ist der Vorsteher des Zentralbureatis der Bewegung, nimmt an allen Sitzungen des E. A. C, des A. C, der Jahreskonferenz und des Kongresses eo ipso teil und hat im E. A. C. und im A. C. beratende Stimme; natürlich ist er besoldet. Diese Einrichtung würde einen großen Fortschritt bedeuten. Sie würde die Schwierigkeiten lösen, die in dem Zwang bestehen, die Mitglieder der engeren Leitung nicht zu besolden und würde der Organisation die Möglichkeit geben, einen Mann ihres Vertrauens an der Spitze der Geschäfte zu sehen, von dem sie weiß, daß er mehr ist, als ein einfacher Beamter, der sich den Weisungen der Leitung blindlings fügt, daß er ein selbständig denkender Kopf ist, der einen Einfluß auf die Art der Führung der Bewegung sich von selbst verschafft. Das wären im grof3en und ganzen meine Vorschläge; natürlich gibt es noch viele Schönheitsfehler, die beseitigt werden müßten. Im Grunde aber glaube ich, kann das geltende Statut bestehen bleiben, wenn man es in den von mir skizzierten Punkten modernen Ansprüchen und der Erfahrung gemäß umgestaltet. ibr. Anregung für den Nationalfonds Troppau, am 10. Dezember 1906. Sehr geehrte Gesinnungsgenossen! Gestatten Sie mir in Ihrem gesch. Blatte zum Titel „Anregungen für den Nationalfonds" einige Worte. Die Bedeutung des N.-F. ist seit seiner Begründung jedem Zionisten genug bekannt, tritt aber in der letzten Zeit bei der