Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 10 (1906)
- Issue
- 41 (12.10.1906)
- Date
- 1906-10-12
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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No. 41 DIE^ELT 13 welche das Land verpachtet werden soll, sich auf arme und notleidende Juden beschränken würde; dieses ist jedoch nicht der Fall, und wie wir hören, liegt auch nicht die Absicht vor, daß solches der Fall sein soll. Es liegt in der Tat auf der Hand, daß in Anbetracht der zionistischen Bewegung es von großer Wichtigkeit sein wird, gerade mehr die Ansiedlung bemittelter jüdischer Familien in Palästina zu begünstigen, als das Land als ein solches zu betrachten, in welchem aus Wohltätigkeit notleidende Juden Unterkunft erhalten. 'Wir schließen daher, daß der Zweck des Fonds viel mehr ein politischer als ein wohltätiger ist, und daß eine Beschränkung der Verwendung des Fonds für streng wohltätige Zwecke dem Hauptzwecke des Fonds widersprechen würde." Gemäß dieser Meinungsäußerung rieten die Sachverständigen zu einer Genossenschaft, beschränkt durch Garantie, oder wenn man das vorziehen wolle, zu einer Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung der Mitglieder. Auf Grund dieses Gutachtens ließ nunmehr Herr Bentwich den Plan eines „Trust Deed" fallen und befürwortete eine Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung. Wegen der Schwierigkeit, mit Rücksicht auf die große Verantwortlichkeit, die geeigneten Personen für eine solche Gesellschaft zu finden, sollte diese Gesellschaft sich nur auf die Verwahrung und Verwaltung von Geld beschränken, aber das Recht haben, Untergesellschaften Jfür die Einzelzwecke des Nationalfonds je nach Bedarf zu bilden. Ober diesen Vorschlag fand auf Wunsch des Herrn Bentwich eine nochmalige Besprechung mit den Sachverständigen Parker und Warmington statt. Diese sprachen sich jedoch nach Anhörung meiner Einwendungen und der Einwendungen Mr. Lewis entschieden gegen einen solchen Plan aus. (Vergleiche Seite 41 der Materialien.) Nach dieser gründlichen Prüfung der Angelegenheit hat die Nationalfonds-Kommission im Einverständnis mit dem engeren Aktions-Komitee es für richtig gehalten, gemäß den Vorschlägen der sämtlichen Sachverständigen und auf Grund der Beschlüsse der früheren Kommissionen und Jahreskonferenzen den Nationalfonds als eine Genossenschaft mit beschränkter Haftung zu konstituieren. Mr. Lewis hat dementsprechend Instruktion erteilt. Es liegt Ihnen nunmehr der Entwurf eines Memorandums und der Statuten gemäß unserer wiederholten Besprechungen vor. Nach all diesen Vorgängen konnten wir der Ansicht sein, daß auch Herr Bentwich diesem Plan zustimmen würde. Nachdem aber Herr Bentwich in seinem Referat die von ihm vertretene Idee auf neue Gründe zu stützen sucht, ist es notwendig, hierauf mit einigen Worten einzugehen. Herr Bentwich ging von der meines Erachtens von vornherein irrigen Auffassung aus, daß auf Grund der Beschlüsse des fünften Kongresses eine „Trust Deed" zulässig wäre, aber nicht auf Basis der Beschlüsse des sechsten Kongresses, welcher die Zwecke des Nationalfonds erweitert hat. Er hatte mir daher schon in London angeraten, den Nationalfonds auf der Basis der Beschlüsse des fünften Kongresses zu legalisieren und die Beschlüsse des sechsten Kongresses nicht zu beachten, weil sie eine unzulässige Ausdehnung der ursprünglichen Idee des Nationalfonds darstellen. Nachdem ich diesen Vorschlag auf Grund der Dr. Kokesch und mir zurzeit erteilten Instruktionen rundweg abgelehnt, kommt Herr Bentwich auf diesen Punkt zurück, indem er behauptet, daß der sechste Kongreß bei der Beschlußfassung über den Zweck des Nationalfonds inkorrekt verfahren sei und demnach dieser Beschluß ungültig sei. Hierzu ist folgendes zu bemerken: Der Punkt 2, welcher dem Kongreß vorgelegt wurde, lautete: „Der Zweck des Nationalfonds soll folgender sein: In Palästina und den Nachbarländern Bau-, Acker- und Gartenland wie auch Waldungen und Grundstücke jeder Art anzukaufen oder zu verkaufen, das gekaufte Land bebauen und bearbeiten zu lassen oder auch an Juden mit Ausschluß der Afterpacht zu verpachten, alle möglichen oder denkbaren Unternehmungen, welche diesem Zweck dienen, zu begründen oder zu fördern, zur Erhaltung oder Erwerbung des Besitzstandes Verträge jeder Art zur Förderung dieses Zweckes zu schließen, sowie zur Entwickelung dieses Zweckes mit industriellen oder finanziellen Unternehmungen sowie mit Regierungen oder Behörden in Verbindung zu treten." Nachdem Dr. Farbstein sein Referat erstattet hatte, worin auch der Zweck des Nationalfonds enthalten war, fand eine Diskussion über diesen Punkt statt, welche ausweislich des Protokolls zirka fünf Stunden dauerte. Gegen Schluß der Diskussion wurde von Dr. Tschlenow der Vorschlag gemacht, über den Zweck des Nationalfonds nicht zur Abstimmung zu schreiten, bevor man über das Prinzip der Legalisierung und des Sitzes der Gesellschaft sich verständigt habe. Zu Beginn der stattfindenden Nachtsitzung zog dann auch die Nationalfondskommission ihren diesbezüglichen Antrag zurück. Es fand hierauf nach einer kurzen Diskussion unter äußerst zahlreicher Beteiligung der Delegierten die Abstimmung über die einzelnen dem Kongreß vorgeschlagenen Punkte statt. Nachdem nun der Kongreß mit großer Majorität beschlossen hatte, daß die Feststellung des Zweckes des Nationalfonds nicht der Nationalfondskommission überlassen werden solle, sondern vom Kongreß selbst zu beschließen sei, war der Vorsitzende loyaler Weise genötigt, auch über den Zweck des Nationalfonds eine Abstimmung herbeizuführen. Es wurden dann noch Anträge zu diesem Punkt gestellt, insbesondere den Verkauf von Ländereien auszuschließen, und der Zwreck unter Annahme letzterer Abänderung fast einstimmig vom Kongreß beschlossen. Es gehört eine große Kühnheit dazu, bei dieser Sachlage eine Ungültigkeit dieses Beschlusses konstruieren zu wollen. Bemerkenswert ist, daß während dieser ganzen Debatte, in welcher unter anderen auch Dr. J. W. Mannorek sich gegen das Prinzip der Stiftung aussprach (siehe Seite 278 des Kongreß-Protokolles), Herr Bentwich auch nicht ein einzigesmal zu der Frage des Nationalfonds das Wort ergriff. (Zuruf Bentwichs: War nicht zugegen!) Wenn Herr Bentwich, wie er behauptet bei dieser Sitzung nicht zugegen gewesen ist, so kann er hieraus noch kein Recht herleiten, aus seinem eignen Mißverständnis der Vorgänge die Ungültigkeit des Kongreßbeschlusses herzuleiten. Was soll aber überhaupt diese ganze Attacke gegen den Beschluß des sechsten Kongresses? Die Sachverständigen Parker und Warmington machen ja gar keinen Unterschied zwischen den Zwecken des fünften und denen des sechsten Kongressen. Sie erklären ganz einfach, daß der Zweck des Nationalfonds nach dem ganzen Charakter der zionistischen Bewegung als ein politischer zu betrachten sei. Die Sachverständigen würden den Zweck als einen wohltätigen im Sinne des englischen Gesetzes betrachten können, wenn das anzukaufende Land nur für arme Juden bestimmt wäre, die darauf angesiedelt werden sollen. Da aber der Beschluß des fünften Kongresses den Nationalfonds als ein Vermögen des jüdischen Volkes bezeichnet, ohne daß derselbe ausschließlich für arme Juden bestimmt wäre, so treffen die beiden von den Sachverständigen angeführten Punkte auf den Nationalfonds auch nach den Beschlüssen des fünften Kongresses in keiner Weise zu. Da demnach unter allen Umständen die Schaffung einer „Trust Deed" unzulässig ist, kann man uns doch nicht zumuten, den Nationalfonds auf einen Stuhl mit zwei Beinen zu stellen, so daß er unfehlbar zusammenbrechen muß. Der Plan des Herrn Bentwich ist mir aber auch als Anwalt völlig unerklärlich. Herr Bentwich spricht in seinem Referate so viel von der Verantwortung, die man bei der Legalisierung des Nationalfonds übernehme; dann muß ich aber sagen, wenn ich selbst als englischer Jurist der Meinung des Herrn Bentwich wäre und überzeugt wäre, daß nach englischem Gesetz die Vereinbarung einer „Trust Deed" zulässig sei, und es würde sich auch nur ein einziger englischer Jurist von Ruf gegen diese Form aussprechen, so würde ich ernstliche Bedenken tragen, meinem Mandanten den Rat zu erteilen, diese Form der Begründung zu wählen, da es doch nicht ausgeschlossen wäre, daß nach 40—50 Jahren, dem Zeitpunkte, wo ein solcher „Trustu sein Ende erreicht, ein englischer Richter dieser Meinung meines Gegners beipflichten könnte. Hier haben aber sämtliche sechs zugezogene Sachverständige, außer Herrn Bentwich, sich gegen das von Herrn Bentwich akzeptierte Prinzip ausgesprochen. Es dürfte also verständlich sein, wenn ich Ihnen aufs dringendste empfehle, dem von mir im Auftrage der Kommission und im Einverständnis mit dem Solicitor der Bank Mr. Lewis vorgeschlagenen Prinzip Ihre Zustimmung zu geben. Ich habe demnach nur noch mit einem Worte zu erklären, worin die wesentlichen Unterschiede dieses Vorschlages von dem früher vorgelegten Entwurf bestehen. Da ist zunächst zu bemerken, daß als Genossenschafter die Inhaber der Founder Shares der Bank in Vorschlag gebracht sind. Wir haben es demnach als überflüssig erachtet, bei einer so geringen Mitgliederzahl zwischen die Generalversammlung und das Direktorium noch das Organ des Aufsichtsrates einzuschalten, und haben demnach den Aufsichtsrat fallen gelassen. Um jedoch einen Hemmschuh für etwaige übereilte Handlungen des Direktoriums zu schaffen, wurde dem engeren Aktionskomitee das Vetorecht gegen die Beschlüsse des Direktoriums eingeräumt. Dieses Vetorecht ist in den §§ 26 und 27 des Entwurfes näher formuliert. Sodann ist auf dem 7. Kongreß ein Beschluß gefaßt worden bezüglich der Befugnis zum Landankauf unter dem Vorbehalt, daß das Aktionskomitee bezüglich der Rechtssicherung des erworbenen Eigentums genügende