Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 10 (1906)
- Issue
- 39 (28.9.1906)
- Date
- 1906-09-28
- Page
- – (sequence 29)
- Language
- German
- Belongs to
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Nach alledem ist es durchaus nicht ersichtlich, warum wir den Umweg einer Genossenschaft beschreiten sollten, während der ganze Charakter des N. F. und sein Zweck auf die Begründung in Form einer Stiftung hinweisen." Diese Konferenz könnte sich sehr wohl vergeblich nach verschiedener; Seiten wenden und ich halte Dr. Bodenheimer für einen Befürworter des Trustes Deed-Vorschlages (welcher Vorschlag nur ein Stiftungsstatut in englischer Form ist) im Gegensatz zu der Form einer Limited Liability Cy., welche nur eine Abweichung von der Genossenschaftsinstitution ist, gegen welche er vorhin so bedeutende und triftige Einwände erhebt. Ich erkenne natürlich ganz die Tatsache an, daß Dr. Bodenheimer sich durch die Resolution auf dem VI. Kongreß für gebunden erachten mag, durch eine Resolution, welche bezwecken sollte, den Zweck so zu erweitern, als „alle denkbaren Unternehmungen" einzuschließen. Und dieses ist nicht unnatürlich, weil er den Vorsitz führte, als dieser Fehler begangen wurde; aber ich zögere nicht, zu sagen, daß nichts, was damals geschah, mit der Absicht getan wurde, den ganzen Charakter und das ganze Feld des N. F. als eine Institution zu ändern; und daß dieses die Wirkung der Inkorporierung als eine Limited Co. sein würde, ist ersichtlich aus den oben erwähnten Bemerkungen bezüglich des viel milderen Vorschlages hinsichtlich einer Genossenschaft, deren Statuten in keiner Weise so weitgehend waren, als diejenigen, welche jetzt dieser Konferenz vorgelegt werden, zufolge des Resultates eines weiteren Mißverständnisses. Die Annahme,im Prinzip der Idee einer Limited Cy. nötigt zu einer gänzlichen Änderung des Charakters und der Aussicht des Institutes, und die Wirkung dessen kann aus dem Entwurf dieser Statuten ersehen werden, einem Entwurfe, welcher weit über die Grenzen hinausgeht, welche beabsichtigt wurden, von irgend welchen der Subskribenten, von den Mitgliedern des Kongresses, vom A. C, welcher mit der Legalisierung des Fonds betraut wurde, oder selbst von dem Herrn, welcher die unglückliche Resolution entworfen, zufolge derer alle diese belanglosen Machtbefugnisse im Zwecke hervorgingen. Wer z. B. hätte je geglaubt, daß der Jüdische Nationalfonds („die Sparpfennige des jüdischen Volkes" wie Herzl ihn nannte) gänzlich oder teilweise zum Kaufen oder Verkaufen von Waren aller Art (§ 7) zur Aneignung von Geschäften mit xler ohne Außenstände (§ 9), zu Diskonten von Wechseln und anderen annehmbaren Instrumenten (§ 13) verwendet werden würde; oder daß seine Verwalter die Macht haben würden, das ganze Unternehmen zu verkaufen oder durch Hypotheken zu verschulden 11) oder Geld zu leihen zu irgend welchen Bedingungen, einschließlich der Ausgabe von Schuldscheinen, garantiert durch sämtliches Vermögen (§ 12). Es sind dies Machtbefugnisse und Angaben von Zwecken, passend und notwendig für irgend eine Handelsgesellschaft, und sie müssen notwendigerweise in das Memorandum hineinkommen, sobald dem Institut welches inkorporiert werden soll, dieser Charakter erliehen wird; sie sind jedoch ungeeignet für den Jüdischen Nationalfonds und sind gegen alle Ideen, welche in den 5 Jahren air Ansammlung des jetzigen Fonds bis auf 50000 £ geführt haben, ai einem Vermögen, welches mit richtigen Sicherheiten in Anerkennung des vom Volke so willig entgegengebrachten Vertrauens zehnmal im Zeiträume von einem anderen Quinquennium vergrößert werden mag. Nach einem englischen Sprichwort ist „Vertrauen eine Pflanze von langsamem Wachstum", und diese Konferenz übernimmt eine eioße Verantwortlichkeit nicht nur was die früheren Sammlungen anbetrifft, sondern auch die zukünftigen, wenn sie einen Weg der iandlung betritt, wie z. B. die Inkorporierung des „Nationalfonds nt beschränkter Haftung", einen Weg der Handlung, welcher den Charakter und die Stabilität des Institutes in zweifelhaftes Licht teilen würde, selbst in den Augen des oberflächlichsten Beobachters, nid welcher in den Augen derer, welche etwas tiefer blicken, diesem eroßen Nationalunternehmen jede Hoffnung von bedeutender Opfer- Billigkeit oder wohltätigen Hinterlassenschaften rauben muß; und iieses ganze wegen der unbestimmten und unsicheren Natur der ■ "Möglichen Operationen, für welche der Fonds verwendet werden kann. Es ist ein bedeutungsvoller und erwähnungswerter Punkt, welchen diese Konferenz nicht übersehen darf, daß die vorgeschlagenen Statuten dieser Limited-Company nicht von einer Trust Deed 'ekleidet sind, so wie dieses bezüglich des Inhabers der Gründeriktien in der jüdischen Kolonialbank der Fall ist, wo diese Maßnahme die Wünsche des Kongresses zum Ausdruck bringt. Nicht »tine Grund erklärte der Präsident der Bank in einer Auseinanderetzung und Verteidigung der Statuten des Institutes vor dem Kongreß, daß „die Schaffung von Gründeraktien das tatsächliche iesetz wäre, welches die Bank beherrschen und, daß alle übrigen nur kommentarisch zu betrachten wären". Aber diese Vorführung,!ie Beherrschung aller Operationen des finanziellen Instrumentes des Zionismus für die Beherrschung durch die allgemeine Körperschaft zu sichern, würde wirkungslos geblieben sein, wenn die Ausgabe von Gründeraktien nicht von der Trust begleitet wäre, welche Tatsache es verhüte, daß der Wille irgend einer individuellen Person gegen die allgemeinen Wünsche des Volkes geltend gemacht werden konnte. Es ist wahr, daß die vorgeschlagenen Konstitutionen den N.-F. Inhabern von Gründeraktien übergibt, aber es schafft kein Äquivalent für die Trust Deed, welche in der Kolonialbank ihre Handlungen beherrscht und sie zu den Repräsentanten des Kongresses machen. Die ganze Idee der Konstitution einer Limitid- Company, die den N.-F. zu übernehmen und zu verwalten hat, ist von der Tatsache abhängig, daß er von einer Trust Deed begleitet war, wie solches aus den ursprünglichen Meinungsäußerungen des Mr. Armitstead (Beilage Seite 4) hervorgeht, wo derselbe sich wie folgt äußert: „Aber obgleich die neue Company weitgehende Machtbefugnisse besitzen wird, wird ihre hauptsächliche einzige und wahrscheinlichste einzige Funktion sein, als Trustees zu fungieren, und zu diesem Zwecke wird vorgeschlagen, daß eine Trust Deed (Urkunde) existieren solle, laut welcher der bestehende Fonds und künftige Beiträge der neuen Company gemäß der Verwaltungszwecke der Deed übergeben wird." „Die neue Kompagnie würde nur der Trustee dieser Trust Deed sein, und als solcher würde sie die Anlagen und das Eigentum zum Fonds gehörig in Händen haben, sie würde aber gezwungen sein, alle solche ihr durch die Deed verliehenen Befugnisse, nach ihrem Gutdünken zu handeln, auszuüben in Gemäßheit solcher Weisungen, welche ihr von Zeit zu Zeit vom Aufsichtsrat des jüdischen Kolonial Trust gegeben werden mögen." Diese vorgeschlagene Konstitution hat jedoch solche Vorsichtsmaßregeln nicht vorgesehen und der N.-F. könnte daher sehr wohl das finanzielle Instrument für Pläne werden, Pläne, die möglichst von dem Institut auszuschließen wir bemüht sind. Eine Mittelstraße zwischen den beiden in Frage kommenden Plänen ist in den letzten Konferenzen mit den neuen englischen Counsel vorgeschlagen worden und besteht darin, den Fonds laut den Bedingungen der Companygesetze zu inkorporieren, aber als eine Trust (Stiftung) Company, statt einer Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung. Dieser Vorschlag hat den Vorteil, wenn dieses ein Vorteil ist, dem Trust Deed-Plan voraus, daß er dem jüdischen N.-F. den Status einer juristischen Person verleiht, ebenso die Macht einer besonderen unabhängigen Existenz ohne Anschluß an irgend ein anderes Institut; er "hat anderseits den Nachteil, wenn1 "möglich den Rahmen des Unternehmens zu erweitern und es weniger schwierig zu machen, die Statuten oder selbst die Zwecke zu ändern, als solches bei einem Trust, geschaffen durch eingetragene Urkunden, der Fall wäre. Mit Rücksicht auf die bedeutende Stimmung, welche sich zu gunsten der Begründung des N.-F. als einer besonderen Korporation gezeigt hat, als" einer Korporation, welche die Machtbefugnis hat, Legate und Hinterlassenschaften entgegen zu nehmen und zu klagen und verklagt zu werden und alle rechtlichen Schritte zu unternehmen in seinem eigenen Namen, anstatt durch ein Dazwischentreten eines anderen Institutes oder durch individuelle Trustees (Kuratoren), waren ich und andere Mitglieder der Kommission bereit, unsere anderen Einwände aufzugeben und diese Form der Konstitution aufzunehmen, vorbehaltlich, daß die notwendigen Sicherheiten sowohl für die individuellen in Frage kommenden Personen, als für den Fonds in den Statutentwurf aufgenommen werden würden. Die illusorische Schwierigkeit wurde jedoch aufgeworfen, daß die Inkorporierung des N.-F. als eine Company, obgleich er eine Trust- Company und nicht eine Handelsgesellschaft sein könnte, Verantwortlichkeiten mit sich bringen würde, welche sich aufzubürden man von keiner individuellen Person erwarten könnte. Und es war nutzlos, darauf hinzuweisen, daß die Verantwortlichkeit, welche hier bestehen würde, in keinem Fall größer sein würde als diejenige, welche von gewöhnlichen Trustees, welche zufolge einer Trust Deed handeln, übernommen werden würde, und das tatsächlich das Dazwischentreten der Gesellschaft zwischen irgend welchen Personen, welche Forderung haben und den tatsächlichen Mitgliedern der Gesellschaft (welche in der Lage von Trustees sein würden), selbst dieses alltägliche Risiko bedeutend abschwächen und verringern würde. Dieser Punkt wurde eingehend in der geschriebenen gemeinschaftlichen Meinungsäußerung der Counsel vom lc). Juni 1906 behandelt, wie sie Seite 35 in der Beilage (Dokument XV) erscheint. In dieser Meinungsäußerung sagten die Counsel, nachdem sie über die Einwände bezüglich der Bezeichnung des Fonds als eine Limited-Company gesprochen: „Wir erlauben uns zu bemerken, daß dieserNotwendigkeit durch die Inkorporierung einer unlimited Company ab-