Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 10 (1906)
- Issue
- 39 (28.9.1906)
- Date
- 1906-09-28
- Page
- – (sequence 28)
- Language
- German
- Belongs to
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30 DIEMELT No. 39 t" M*. ,l> fl " I diese Meinung späterhin nur durch ein Bestehen auf der erweiterten Resolution bezüglich der Zwecke auf dem VI. Kongreß geändert worden ist, eine Resolution, bezüglich welcher ich bereits bewiesen habe, daß sie von keiner bindenden Kraft ist und welche das Urteil der Counsel ebensowenig hätte beeinflussen sollen, als sie unser eigenes Urteil hier beeinflussen wird. Zwecks Unterstützung dieser Ansicht berufe ich mich auf die Wiedergabe der ersten Meinungsäußerung, welche in der spätem Meinungsäußerung des Mr. Armitstead, datiert vom 11. Mai ds. Js. (Dokument IX), enthalten ist, und wie folgt lautet: „Der ursprüngliche Vorschlag gemäß welchem die Zwecke des Fonds auf den Ankauf von Land in Palästina zum Nutzen der Juden und auf andere eng damit verknüpfte Zwecke zu beschränken wären, könnten ohne Zweifel in eine Trust Deed aufgenommen werden, weil die* Zwecke des Trusts dann viel weniger weitgehend sein würden als diejenigen, welche in den Memorandum of Association enthalten sind, undalleZ wecke wohltätige wären. Ein bedeutender Nachteil dieses Planes ist jedoch der, daß die Operationen des Trusts stark beschränkt und die Tragweite der Resolutionen des sechsten Kongresses bedeutend verringert werden würde." Ist es nicht klar, daß, abgesehen von diesem Irrtum bezüglich der Grundlage, betreffend die Tatsachen wir weiter keine Meinungsdifferenzen gehabt hätten, wenigstens soweit als die englischen Juristen anbelangt, und zwar bezüglich der Konstitution des Fonds in der Form eines Trusts, wie dieselbe in der ursprünglichen Meinungsäußerung angegeben ist. Die einzige Einwendung von Wichtigkeit, welche gegen den Plan einer Trust Deed aufgeworfen worden ist, ist die, daß dieser Plan ein unpraktischer ist, wegen der Gefahr, „daß ein Teil der Zwecke des Trusts wahrscheinlich nicht als wohltätige betrachtet werden würden, und daß in diesem Falle die Trust Deed, soweit das Vermögen in England in Frage kommt, hinfällig sein würde" (Meinungsäußerung des Mr. Armitstead, Mai 1906); aber dieser aufgeworfene Einwand ist dem Auftauchen der hinfälligen Resolution bezüglich der Zwecke auf dem VI. Kongreß zuzuschreiben und alle spätem Meinungsäußerungen sind entweder darauf begründet worden oder auf die selbst noch mehr irreführende Feststellung der Zwecke, gerade eben deshalb, weil sie erweitert worden sind, wie diese in dem Statutentwurfe enthalten waren, worin beabsichtigt wird, die konvenierten Resolutionen in der Form einer Limited Cy. zur Ausführung zu bringen. Keine solche Gefahr ist in den früheren Meinungsäußerungen, welche wahrscheinlich auf den ursprünglichen Plan und auf die Angabe der Zwecke, wie sie vom Kongreß genehmigt worden sind, begründet waren, gewittert. Es geht deutlich aus der letzten Meinungsäußerung des Mr. Armitstead (Mai 1906) hervor, „daß der Ankauf von Land in Palästina zum Nutzen der Juden und anderer eng damit verknüpfter Zwecke" (welche die wahren Zwecke des Nationalfonds sind) kein solches Risiko mit sich bringen würden, weil diese alle „wohltätige" Zwecke im rechtlichen Sinne sein würden. Auch ist es notwendig, hier auseinander zu setzen, daß laut englischem Gesetz öffentliche Zwecke im rechtlichen Sinne Wohltätigkeitsunternehmungen sind, und daß diese Unternehmungen vielleicht treffender als „Soziale Zwecke" bezeichnet werden können. Das Morte-Main Gesetz von 1888 enthielt eine Aufzählung von Zwecken, (entnommen einem früheren Gesetze, welches über 300 Jahre alt ist), welche als „wohltätige" erachtet werden, und diese schließen in sich ein solche Dinge, wie z. B. „das Reparieren von Brücken, Hafenanlagen, Durchgangsstraßen, Kirchen, Uferanlagen und Landstraßen", „die Befreiung oder Zurückgewinnung von Gefangenen oder Aufgegriffenen", außerdem eine Anzahl von andern Zwecken, welche gewöhnlich nicht als wohltätige Unternehmungen betrachtet werden würden. Die richtige Auffassung dieser Sache ist von höchster Wichtigkeit, weil, falls die Zwecke des Nationalfonds (wie es mit denselben ursprünglich der Fall war), auf Zwecke, welche im rechtlichen Sinne wirklich wohltätige sind, beschränkt werden würden, der große Nutzen erzielt werden würde, daß dadurch die vom englischen Gesetz dargebotene Möglichkeit, den Trust zu einem beständigen zu machen, gegeben wäre und die Aufrechterhaltung der Konstitution und ordnungsmäßigen Verwaltuug der Trust Deed, durch die von dem Charity Commissionners ausgeübte Kontrolle gesichert sein würde; und auf diese Art würde in weitgehendst möglicher Weise die Absicht des A. C. erfüllt werden, dahin gehend, daß „die Möglichkeit einer Änderung der Statuten und Zwecke ein für allemal ausgeschlossen sei.,, Die Wichtigkeit, bei den ursprünglichen Zwecken, welche deutlich einen „wohltätigen Charakter" im rechtlichen Sinne hatten, zu bleiben, wird in der gemeinschaftlichen Äußerung der Counsel (enthalten in Dokument III Seite 6 der Beilage) bezeugt, wo Bedingungen für die Befreiung des Einkommens des Nationalfonds von dieser Besteuerung angeführt sind, und zwar: „Soweit solches Einkommen laut den jeweiligen Bestimmungen der Gesellschaft für wohltätige Zwecke allein verwendbar ist und in der Tat für wohltätige Zwecke allein verwendet wird." Es sind die erweiterten Zwecke, die durch die ungültige Resolution auf dem VI. Kongreß in die Sache hineingetragen worden sind, welche Zweifel bei den Counsel darüber erregt haben, ob diese Befreiung verlangt werden kann, „weil wir nicht überzeugt sind, d a ß die Gesellschaft für die wohltätigen Zwecke allein bestehen wird". Es ist die unfragliche Pflicht dieser Konferenz, darauf zu achten, daß solche Zweifel beseitigt werden und - daß kein ungeschickter Charakter diesem Nationalunternehmen verliehen werde, denn dieses ist eine beständige Gefahr, welcher das ganze Einkommen des Fonds ausgesetzt wäre, falls die Möglichkeit geboten werden würde, von den ursprünglichen „wohltätigen Zwecken" abzugehen. Die alternative Form der Legalisierung, welche uns vorgebracht und auf deren Annahme auch gedrungen wird, und alles dieses, gestützt auf die Autorität des Herrn Dr. Bodenheimer, ist die einer Limited Liability Cy. Der eigentliche Unterschied zwischen den zwei Vorschlägen ist der, daß der eine Einschränkungen ermöglicht, während der andere die Erweiterung der Zwecke begünstigt, und es ist eine Frage für die Konferenz, welcher von diesen Vorschlägen nicht nur der richtige Schritt für die Zukunft ist, sondern der korrekte Standpunkt im Verhältnis zu dem tatsächlichen Nationalfonds mit Berücksichtigung seines Erstehens und seiner früheren Geschichte. Nach meiner Meinung ist die Idee eines Nationalfonds mit beschränkter Haftung eine wirkliche Ungeheuerlichkeit. Dieses ist nicht nur Mißbrauch einer Bezeichnung, sondern Mißbrauch rechtlicher Form. Die Inkorporierung eines solchen Fonds als eine Handelsgesellschaft ist ein Verstoß gegen den ganzen Geist des Instituts und gibt einen ganz falschen Eindruck bezüglich der Zwecke und Absichten der ursprünglichen Gründer, Subskribenten und tatsächlichen Interessenten. An dieser Stelle würde ich gern die Einwände anführen, welche schon auf dem V. Kongreß von einem bedeutungsvollen Delegierten (Dr. Byck) erhoben wurden: „Es wurde vorgeschlagen, daß eine Gesellschaft gegründet werden solle. Es handelt sich aber nicht um eine Gesellschaft, sondern um einen Fonds, um ein Zweckvermögen; weder um eine Aktiengesellschaft, noch um eine Genossenschaft, noch um einen Verein, sondern um ein Vermögen, das zu einem bestimmten Zweck da ist, und um die Verwaltung dieses Vermögens unter gesetzlichem Schutze. Nach meinen^Dafürhalten ist dies nur möglich in Form einer Stiftung. Die Stiftung entspricht vollständig dem. was wir erreichen wollen, während der Vorschlag, daß wir eine Aktiengesellschaft gründen sollen, der Wahrheit geradezu Hohn spricht. Es geht nicht an, daß unsere große ethische Bewegung mit einer Unwahrheit anfangen soll." (Protokoll Seite 275.) Nun gibt es auch eine wichtige und wohlüberdachte Auslassung von einer anderen Seite aus bezüglich dieser Phase der Angelegenheit. Eine Auslassung, welche für diese Konferenz von entscheidender Natur ist oder sein sollte, abgesehen von allen Fragen des Vorurteils. Sie stammt von einer nicht minderen Autorität als Dr. Bodenheimer selbst und besteht aus zwei Teilen: a) einem Brief von Dr. Bodenheimer an Herrn Dr. Farbstein bezüglich eines von dem letzteren entworfenen Planes betreffs einer Genossenschaft, weicher auf Seite 77 des Berichtes der Nationalfondskommission (1902) angeführt ist und wie folgt beginnt: „Für Ihren Statutentwurf zum Nationalfonds sage ich Ihnen besten Dank. Sie haben in durchaus genialer Weise das Unmögliche zu ermöglichen gesucht, nämlich ein Zweckvermögen in die Form einer Genossenschaft, eines Vereins zu pressen. Allein, mein Geehrter. Sie haben hier einen Aufwand von Geist nach falscher Richtung verschwendet, indem ich keinerlei Gründe dafür einsehe, den Nationalfonds nicht in der Form einer Stiftung, die für denselben naturgemäß geboten ist, zu fassen......Daß der Nationalfonds einen wirtschaftlichen Zweck verfolge, ist zum mindesten zweifelhaft, derselbe habe vielmehr einen allgemeinen sozialen Charakter. b) Einleitungsbemerkungen zu einem Statut, entworfen für den J. N. F. in Form einer Stiftung von Rechtsanwalt Dr. Bodenheimer in Köln, ausgeführt in demselben Berichte Seite 89 wie folgt: „Nach dei ganzen Natur des N. F. hat derselbe keinen „wirtschaftlichen", sondern einen „sozialen" Zweck; lediglich der Zweck ist aber finden Charakter eines Unternehmens maßgebend, nicht die Art und Weise der Verwaltung. Daß die Verwaltung einen wirtschaftlichen Charakter haben muß, tst selbstverständlich, und es existieren zahllose Stiftungen, welche mit ihrem Vermögen die großartigsten geschäftlichen Transaktionen und industriellen Unternehmungen vornehmen, ohne daß der Charakter einer sozialen oder religiösen Zwecken dienenden Stiftung hierdurch beeinflußt wird.....