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Die Welt · 1906-09-28 · 39 (28.9.1906) · page 27

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Journal
Die Welt
Volume
10 (1906)
Issue
39 (28.9.1906)
Date
1906-09-28
Page
– (sequence 27)
Language
German
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No. 39 DIE3^ELT 29 Ausführung dieses Beschlusses mitzuarbeiten, und ich nahm diese Einladung freudig an, in der Hoffnung, das Tohu Wabohu des Nationalfonds-Problems zu einem schnellen Abschluß zu bringen. Ende Januar 1906 wurde eine Sitzung der Kommission in Brüssel anberaumt, zur selben Zeit, als die Sonderkonferenz stattfand, und ich wohnte dieser Sitzung bei, welche jedoch resultatlos verlief, da die Angelegenheit an das engere A. C. verwiesen wurde. Am 4. Februar erhielt ich jedoch eine offizielle Mitteilung vom Präsidenten, welche lautet: „Das A. C. hat beschlossen, für die Legalisierung des Nationalfonds von der Errichtung einer Limited Company abzusehen und die Form einer Trust Deed vorzuziehen." Die Angelegenheit wurde dann Solicitors übergeben, die diese obigen Instruktionen zur Ausführung bringen sollten, dadurch, daß sie die nötigen Entwürfe machten; es entstanden dann jedoch neue Schwierigkeiten und ein Meinungsaustausch fand statt, welcher in dem Anhang der Dokumente IX bis XIII wiedergegeben ist. Nach voller Erwägung dieser Meinungsäußerung seitens des engeren A. C. wurde zuletzt der folgende Beschluß am 23. Mai gefaßt und mir dann offiziell mitgeteilt: „Das engere A. C. war der Ansicht, daß es im Interesse des Nationalfonds liege, wenn auch nur die Möglichkeit, eine Änderung seiner Statuten und Zwecke ein für allemal ausgeschlossen sei, und sprach sich daher auch in dieser Sitzung für die Errichtung einer Stiftung (Trust Deed) aus." Unglücklicherweise wurde diese Resolution den Solicitors nicht mitgeteilt, und sie gingen daher daran, neue Fragen dem Counsel vorzulegen, welche auf ganz irrigen Ansichten betr. der Tatsachen und Wünschen der verantwortlichen Körperschaft (des engeren A. K.) begründet waren, wie solche in den wiederholt klar überdachten Entscheidungen Ausdruck gefunden. Das Resultat war die Lage, in welche die Angelegenheit versetzt wurde, wodurch das zufolge eines Mißverständnisses bezüglich des wahren Standpunktes des Dr. Bodenheimer in dieser Sache (von ihm anerkannt und aufgegeben in dem letzten Dokument Nr. XVIa, welches der Beilage beigefügt ist) Instruktionen für den Entwurf einer Art Konstitution (Limited Liability Company) welcher niemals die Zustimmung des A. C. oder der Kommission, welche von dem A. C. mit der Arbeit der Legalisierung betraut worden war, erteilt wurde. Diese Konferenz kann den ihr vorgelegten Statutenwurf, welcher doch das Resultat eines Mißverständnisses ist, ebensowenig als authentisch anerkennen, als der Kongreß die Resolution bezüglich der Zwecke, welche in der Nachtsitzung vom 27. August 1903 unter ähnlichen formlosen Bedingungen gefaßt wurde, von bindender Kraft erachten würde. Ich wende mich von der historischen Zusammenfassung, welche wegen der unvollkommenen Natur der Dokumente in der Beilage notwendig geworden war, zu den alternativen Formen der Legalisierung. Es ist richtig, daß ich ganz zuerst in einer zusammengesetzten Form den Charakter der Trust-Proposition mit Bezug auf den Nationalfonds angab, welche Proposition die Zustimmung des verstorbenen Herrn Dr. Herzl in 1902 hatte, und welche das A. C. durch seine Resolutionen in diesem Jahre zu revidieren suchte. Auf dem VI. Kongreß wurde diese, seitens meines hochgeschätzten Kollegen und Helfers, des verstorbenen Herrn Dr. Isidor Marmorek, in folgender Weise erklärt: „Mr. Bentwich hat die Sache in obligatorisch-rechtliche Beziehung gebracht zur Kolonialbank. Niemals soll das Vermögen der Nationalfonds der Kolonialbank gewidmet oder mit ihr vereinigt werden und die Kolonialbank dadurch eine Förderung bekommen, iedacht war das Verhältnis als „Treuhänderverhältnis", wie es Gesteht, wenn einer eine bestimmte Stiftung einer ganz bestimmten, bereits bestehenden juristischen Person übergibt, wie wenn z. B. einer ein Spital gründen will und einer Stadt, z. B. Basel, sagt: ich übergebe dir dieses Vermögen zur Gründung eines Spitals. In diesem Falle ist die Stadt Basel die Eigentümerin des Vermögens, aber durch diese Widmung ist ihr gleichzeitig die Verfügung über uas Vermögen entzogen. Diese Konstruktion hätte den Vorteil, daß wir alle jene Schwierigkeiten überwinden, welche durch die Verschiedenheit der Gesetzgebung in den verschiedenen Ländern bedingt sind und daß jeder nachfolgende Kongreß noch eine Handhabe hätte, um Aufträge bezüglich dieses Stiftungsvermögens zu orteilen." Ich erlaube mir hier, dieser kurzen Anführung die folgenden Ideen anzufügen: Dieser bedeutende Fonds, den das Vertrauen des Volkes in die Hände der Exekutive gelegt hat, ist unter allen Stiftungen die heiligste. Warum denn sollte derselbe nicht auf eine rechtliche Grundlage gestellt werden, die seiner Natur entsprechen würde? Warum sollte derselbe nicht für das erklärt werden, was er in Wahrheit ist, für einen Trust, eine Vertrauens Stiftung? Der Nationalfonds ist kein Konkurrent der jüdischen Kolonialbank und sollte es nicht sein. Er ist lediglich dazu da, um denselben zu unterstützen oder zu ergänzen. In Herzl's „Judenstaat" ist die Schaffung eines finanziellen Instruments für nationale Zwecke vorgesehen; dieses Instrument ist die jüdische Kolonialbank. Die Bank ist die juristische Person, die die jüdische Nationalpartei in allen ihren geschäftlichen Beziehungen zu anderen „Personen", sei es Individuen oder Regierungen, vertritt oder vertreten solite. Die Schaffung einer anderen juristischen Person auf den Namen des jüdischen Nationalfonds war niemals als eine Einmischung in diese Funktionen beabsichtigt, sondern lediglich dazu bestimmt, den Fonds zu stützen und die Ausführung seiner speziellen Aufgaben, im Notfalle durch Vermittelung der Gerichte, sicher zu stellen. Es wird anscheinend übersehen,"daß dies bereits in der ursprünglichen Verfassung der Bank vorgesehen war, welche die Schaffung spezieller, von der Bank zu verwaltender Fonds und Trusts in Erwägung zog. Ja, selbst die Kongreßbeschlüsse trugen dafür Sorge, daß die Bank als die Deponierungsstelle des Nationalfonds fungieren solite. Eine Sonderkontrolle über den Fonds wäre unter der Verfassung der Bank ebenso leicht zu bewerkstelligen, als wenn eine neue und selbständige Gesellschaft zu dessen Vertretung gegründet würde. Gesellschaften bestehen schließlich doch nur aus Individuen und werden von diesen verwaltet. Es ist daher ebenso leicht, das Personal des Verwaltungsrates des Nationalfonds unter der jüdischen Kolonialbank von dem Aufsichtsrat oder den anderen Funktionären derselben zu trennen als ein Direktorium oder einen Verwaltungsrat in einer besonderen Gesellschaft von neuem ins Leben zu rufen. Ferner liegt keinerlei Schwierigkeit vor, vermöge der Stiftungsurkunde, die die Verfassung des Nationalfonds kundgeben soll, die vollständige Unabhängigkeit von der Bank, was Aufsicht und Verwaltung betrifft, sicher zu stellen. Es würde dann den zum Nationalfonds Beisteuernden offen stehen, ihr eigenes Direktorium resp. ihren eigenen Verwaltungsrat zu wählen und auf diese Weise die Leitung der Geschäfte tatsächlich in Händen zu behalten. Die Bank wäre dann die juristische Person, durch deren Vermittlung die verantwortlichen Vertreter des Nationalfonds die Geschäfte führen würden, während die Aktieninhaber der Bank in Angelegenheiten des Nationalfonds keinerlei Anspruch auf Anteilnahme oder Einmischung hätten. Es besteht wohl allgemeine Übereinstimmung darüber, daß es wünschenswert ist, den Nationalfonds unter den Schutz des englischen Gesetzes zu stellen, wie es Baron Hirsch mit seinen großen Stiftungen^ tat. Das hier vorgeschlagene Verfahren wäre somit in genauer Übereinstimmung mit jenem Vorbild. Denn das Grundkapital der I. C. A. war bloß der geringste Teil der Summen, die Baron Hirsch für seinen großen Plan bestimmt hatte. Die bei weitem größten Beträge kamen in nachfolgenden SpezialStiftungen hinzu. Zusammenfassung, nicht Zersplitterung der Kräfte, ist der innerste Kern unseres Unternehmens. Soll das „finanzielle Instrument des Zionismus" Dinge von nationaler Bedeutung zustande bringen, dann muß dasselbe auf alle mögliche Weise mit allen gerichtlich zulässigen Hülfsmitteln bestärkt werden. Nicht der geringste Vorteil, der sich aus der Vereinigung des Nationalfonds mit der jüdischen Kolonialbank ergeben wird, wird die größere Sicherheit sein, die die Einführung neuer, aufsichtführender Elemente zur Folge haben wird; dann wird auch eine Erneuerung der ehemaligen Begeisterung für die Erweiterung der finanziellen Hilfsquellen unserer Bewegung nicht ausbleiben. Der Nationalfonds ist der „Schlüssel der Kolonialbank" genannt worden, und es wurde selbst davon gesagt: „Wenn wir den Nationalfonds nicht hätten, so hätten wir auch keinen Nutzen von der Kolonialbank." Lasset die beiden Institute zusammen arbeiten, das eine Land zu erwerben und das andere bei der Entwicklung desselben zu helfen, dann würden sie nicht Gefahr laufen, daß eines des andern Entwicklung hemme, sondern im Gegenteil, sie würden sich gegenseitig in der Entwicklung beistehen und zusammen ein vervollkommnetes finanzielles Instrument des Zionismus schaffen. Wir müssen uns vor der Vervielfältigung von Instituten hüten; wir sollten niemals den Wahrspruch vergessen, daß „eine Kugel allein eine größere Tragweite hat, als eine Hand voll Schrotkörner". Ich will hier nicht die technischen Argumente zugunsten der Trustform der Legalisierung, wie diese in den Dokumenten der Beilage angeführt sind, wiederholen, ich weise besonders auf meine Bemerkung (im Dokument Nr. X., Seite 23) hin. — Es genügt für mich, mich auf die ursprüngliche Meinungsäußerung des Mr. Armitstead (Dokument II) zu stützen, in welcher beide alternative Arten und Weisen anempfohlen sind, welche für die Gründung einer solchen Stiftung (Trust) zulässig sind, und weiter darauf hinzuweisen, daß

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