Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 10 (1906)
- Issue
- 37 (14.9.1906)
- Date
- 1906-09-14
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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Aus Marokko Die Algeciras-Konferenz hat doch nichts geholfen. In Marokko bleibt alles beim alten. Ja, es wird noch schlimmer. Am 4. d. M. hat ein Berber-Scheik Anflus in Mogador, ein neuer Raisuli, der die Stadt bewältigt und die Macht an sich gerissen hat, verlangt, daß sämtliche jüdischen Einwohner sich in die „Mellah", in das Judenviertel zurückziehen. Er verlangte dies nicht bloß von den einheimischen Juden, sondern auch den eingewanderten, die unter dem Schutz der fremden Mächte stehen. Der Protest der ausländischen Juden fruchtete nichts, da Anflus ihneri mit der Konfiskation und Vernichtung ihrer Habe drohte. Es heißt nun, daß ca. 200 jüdische Familien ihre Häuser verlassen mußten, und daß Anflus von ihren Wohnungen Besitz ergriffen hat. Ein französischer Kreuzer ist von Tanger aus nach Mogador entsendet worden, um den Gouverneur der Stadt zu entsetzen. Bisher ist die Stadt in Anflus' Händen. Bei diesem Anlaß gibt ein Leitartikel der „Times" vom 11. d. einen Oberblick über die Geschichte der „Toleranz" oder vielmehr der Intoleranz der Bekenner des Islams in Berberien gegenüber den Juden. . . , „Vom Beginn des 10. Jahrhunderts bis zur Mitte des 12. ging es den Juden in Marokko ziemlich gut, und es gingen aus ihrer Mitte zahlreiche Gelehrte und Schriftsteller, namentlich in Fez, wo eine berühmte Schule bestand, hervor. Seit dem Regierungsantritt der Dynastie der Alm oh ade n hat die Toleranz gegen die Juden gänzlich aufgehört, und die Juden wurden seit jener Zeit bis auf den heutigen Tag mit Verachtung behandelt und oft mißhandelt und massakriert. . .. Anflus hält sich bloß streng nach den marokkanischen Präzedenzfällen, wenn er die Juden von Mogador ausraubt, mißhandelt und insultiert." Es ist ein schöner Trost, wenn man wenigstens weiß, daß man auf traditionelle Weise hingeschlachtet oder ausgeplündert wird. Über eine sehr interessante, die juridische Lage der Juden in Preußen scharf beleuchtende Tatsache wissen die Blätter folgendes zu melden: Wegen Vergehens gegen das Gesetz betreffend die Verhältnisse der jüdischen Staatsuntertanen vom 23. Juli 1847 verhandelte kürzlich unter Vorsitz des Land- Und Preußen gerichtsrats Casper die achte Ferienstrafkammer des Landgerichts gegen den Religionslehrer Moritz Miller und den Kaufmann Max Wölpe. Beide Angeklagte wurden beschuldigt, gegen den § 71 des erwähnten Gesetzes verstoßen zu haben, das der Allgemeinheit ziemlich unbekannt sein dürfte. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt fremder Juden innerhalb der preußischen Monarchie lauten: „Ausländische Juden dürfen ohne eine Genehmigung des Ministers des Innern weder als Rabbiner und Synagogenbeamte noch als Gewerksgehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten angenommen werden. Die Überschreitung dieses Verbotes zieht gegen die Inländer und die fremden Juden, gegen letztere, sofern sie sich bereits länger als sechs Wochen in den preußischen Staaten aufgehalten haben, eine fiskalische Geldstrafe von 20 bis 300 Talern oder eine Gefängnisstrafe nach sich." — Unter Zugrundelegung folgenden Sachverhalts waren die beiden Angeklagten wegen Vergehens gegen diese Verordnung vom Schöffengericht zu je 60 Mark Geldstrafe verurteilt worden. Der Angeschuldigte Wölpe ist Vorstand einer jüdischen Religionsgemeinde, die auch außerhalb der Synagoge Gottesdienste abhält. In diesen versah Miller das Amt des Vorbeters, obwohl er als österreichischer Staatsuntertan der nach obiger Verordnung vorgeschriebenen Erlaubnis des Ministers des Innern bedurfte. In der Berufungsinstanz machte M. geltend, daß er das Amt eines Vorbeters nicht als dasjenige eines Kultusbeamten im Sinne des Gesetzes betrachtet habe, während Wölpe zu seiner Entlastung anführte, Miller sei während seiner Abwesenheit von den übrigen Vorstandsmitgliedern zum Vertreter ernannt worden, und zwar ohne seine Kenntnis. Der Gerichtshof hielt durch die Beweisaufnahme diese Angabe für nachgewiesen und erkannte gegen Wölpe auf Freisprechung. Dagegen wurde unter Bestätigung des ersten Urteils die Berufung des M. verworfen, da das Amt eines Vorbeters sich als dasjenige eines Synagogenbeamten charakterisiere, weil ein solches eine rituelle Notwendigkeit in dem jüdischen Gottesdienste darstelle und nur von besonders hierzu auserwählten Personen versehen werde. . . . Kommentar ist überflüssig. ZUR ABÄNDERUNG DES ORGANISATIONSSTATUTS I. Das Aktionskomitee hat beschlossen, die Frage der Abänderung unseres Organisationsstatuts zur öffentlichen Diskussion zu stellen. Damit ist eine Frage angeschnitten, deren Bedeutung für die Bewegung nicht unterschätzt werden sollte. Denn wenn es auch wahr ist, daß gerade bei einer Bewegung, wie der zionistischen der ideale Inhalt die Triebkraft darstellt, so müssen wir uns doch vor Augen halten, daß die praktische Form, der gesunde Bau, die notwendige Vorbedingung bilden, nicht nur um die Forderungen der Bewegung ins Leben zu setzen, sondern auch, um die Bewegung am Leben zu erhalten. Das, was wir auf der Jahreskonferenz vernommen haben, scheint mir aber ein Beweis dafür zu sein, daß unsere gegenwärtige Verfassung den Ansprüchen nicht genügt, die wir im Interesse der Lebensfähigkeit und der Bedeutung der Organisation an sie stellen müssen. In zweifacher Hinsicht scheint es mir, daß unser Organisationsstatut geändert werden müsse: gewissermaßen in materieller und in ideeller Hinsicht, nämlich inbezug auf die finanziellen Bestimmungen, aber auch inbezug auf den Aufbau der Organisation. Zunächst hat sich herausgestellt, daß die gegenwärtige Form der Beitragsleistung, der Schekel, nicht imstande ist, den geregelten Eingang genügender Mittel zu garantieren, damit die Organisation ihren Aufgaben nachkommen kann. Ich werde im nachfolgenden versuchen, den Gründen des Mißerfolgs der gegenwärtigen finanziellen Organisationsform nachzugehen und Vorschläge für eine Reorganisation der Bewegung zu machen. Unser Statut setzt fest, daß der Beitrag jedes Zionisten zur Organisation in der Zahlung eines Schekels besteht und daß diese Zahlung zugleich das Wahlrecht zum Kongresse gibt. Wir wissen, daß man bei den Wahlen zum VII. Kongresse ca. 225 000 Schekelzahler gezählt hat, und da der Schekel gleich 1 Mark, 1 Francs, 1 Shilling ist, mußten nach einfacher Berechnung auch in kongreßlosen Jahren große Summen in die Kassen der Bewegung fließen. Wir ersehen aber aus der der Jahreskonferenz vorgelegten Bilanz des Zionistischen Zentralbureaus, daß das abgelaufene Geschäftsjahr mit einem ganz erheblichen Weniger an Einnahmen als an Ausgaben abschließt. Wir erfahren aus dem Berichte des A. C, daß so wenig Schekel eingegangen sind, daß nicht einmal die vom Kongresse ausgesprochenen Bewilligungen gezahlt werden konnten, daß die wichtigsten Institutionen, Palästinakommission, Propagandakommission usw. ihre Dotationen nicht erhielten, daß die notwendigsten Einrichtungen, Informationsbureau, Preßbureau, aus Mangel an Mitteln nicht durchgeführt werden konnten. Zugleich aber wird auch konstatiert, daß im allgemeinen die Zahl der Schekelzahler nicht unter dem Durchschnitt der kongreßlosen Jahre bleibe und fast durchweg sogar zugenommen habe. Des Rätsel Lösung erfahren wir, wenn wir hören, daß die Mehrzahl der Föderationen den bei ihnen eingegangenen Schekel nur zur größeren oder zur kleineren Hälfte abliefern, daß insbesondere die große