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Die Welt · 1906-08-24 · 34 (24.8.1906) · page 3

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Journal
Die Welt
Volume
10 (1906)
Issue
34 (24.8.1906)
Date
1906-08-24
Page
– (sequence 3)
Language
German
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No. 34 DIE^K Personen von ihm die Erlaubnis, sich kürzere Zeit im Gouvernement aufzuhalten, erhalten haben. Der Gouverneur beruft sich in seiner Verordnung auf den § 11 eines Reglements über das Paßwesen vom 25. Juni 1888, wonach Ausländer, wenn sie in Finnland reisen und sich dort aufhalten, einen Paß besitzen müssen, sowie auf eine Verordnung, die ein früherer Gouverneur von Wiborg am I.Juni 1897 erlassen hat. Dazu bemerkt die deutsche „Petersburger Zeitung": Ob sich diese Verordnungen auch speziell auf die Juden beziehen, können wir eben nicht feststellen. Wohl aber kennen wir allgemeine Bestimmungen über das Aufenthaltsrecht der Juden in Finnland: Fremde Juden dürfen diesen Bestimmungen gemäß in Finnland nicht zugelassen werden. Auch die in Finnland lebenden Juden sind nicht finnländische Staatsbürger, obgleich die meisten von ihnen im Lande geboren sind. Seit 1889 haben sie einen alle sechs Monate zu erneuernden Aufenthaltsschein zu lösen. In russischen Blättern wurde unlängst über die Schwierigkeiten geklagt, die den russischen Juden in Terijoki und andern finnländischen Villenorten bereitet würden. Diese Plackereien sind wahrscheinlich durch die vom 6. (19.) Juli datierte neue Verordnung des Gouverneurs von Wiborg veranlaßt worden .... Neue Zeiten — neue Revolutionen. Der Talmud erzählt eine feine Legende: Rabbi Chanina ben Dossa ging einst auf der Landstraße. Er war dürftig bekleidet. Ein Regen fiel nieder und durchnäßte ihn. Aber der Regen war für die Saaten von großem Nutzen. Da seufzte Rabbi Chanina: „Soll die ganze Welt zufrieden sein und Chanina allein leiden?" Und der Regen hörte auf. Wir fragen auch: Soll die ganze Welt befreit werden, nur nicht die Juden? . . . Zum Kapitel der Rechte der Juden in Rußland Unter diesem Titel veröffentlichte vor einigen Tagen die „Breslauer Zeitung" an leitender Stelle einen instruktiven Artikel über die Judenrechte in Rußland, der zwar keine neuen Tatsachen enthält, den jetzigen Zustand aber scharf charakterisiert: „Am 16. Juli er. wurde der „Allerhöchst eingesetzten Kommission zur Regelung der Judenfrage" durch kaiserlichen Befehl vorgeschrieben, ihre Tätigkeit einzustellen und das ganze gesammelte Aktenmaterial an die Reichskanzlei zu übergeben. Diese aus Gliedern des Reichsrates und andern hohen Würdenträgern bestehende Behörde blickt auf ein Alter von 54 Jahren zurück, hatte ihren eigenen geräumigen Sitzungssaal und ein großes Kanzlei- und Beamtenpersonal. Der bedeutende Aufwand für den Unterhalt dieser Institution wurde aus den Mitteln der Korobka, d. h. einer von den Juden zum Besten des Fiskus für jedes Pfund „koscheren" Fleisches erhobenen Steuer gedeckt. Über die „Tätigkeit" und die Resultate der „Beratungen" dieser Kommission ist leider bis jetzt dem großen Publikum trotz aller Bemühungen der interessierten Kreise nichts aekannt geworden, weil diese, mehrere Hunderttausende Rubel den luden kostende Behörde überhaupt nichts tat und, wie böse Zungen ■ehaupten, nur ein- bis zweijährlich ihre Sitzungen abhielt. Kein »Vunder, daß alle im Jahre 1841 vom Kaiser Nikolaus I. erlassenen iesetze noch heute unter Kaiser Nikolaus II. trotz der veränderten Verhältnisse in Kraft verbleiben und fast kein Paragraph in Berücksichtigung des Ganges der Geschichte aufgehoben wurde. Damit soll aber durchaus nicht gesagt sein, daß die russische Regierung der ca. 5 Millionen starken jüdischen Bevölkerung ganz indifferent gegenübersteht; im Gegenteil, wer nur in die „Sammlungen der Erläuterungen des dirigierenden Senats" hineinblickt, muß das Interesse dieser höchsten Instanz für die „Rechte" der Juden anerkennen. Es ist geradezu zu bewundern, mit welcher sophistischen Haarspalterei in dieser Beziehung gearbeitet und mit welchem löblichen Eifer der alte Zopf bewahrt wird. Nicht weniger als 752 Entscheidungen fällte z. B. der Senat in der Frage, welches Handwerk einem Juden das Recht zum Aufenthalt außerhalb des Ansiedelungsrayons gewährt, obwohl es im Erlaß des Kaisers Nikolaus I. ELT klar und deutlich zu lesen ist, daß allen jüdischen Handwerkern das Wohnrecht im ganzen Reiche zusteht. Trotz dieser Fülle von Erklärungen ist es noch heute dem besten Juristen nicht klar genug, ob der betreffende jüdische Handwerker in Moskau oder Petersburg leben darf; denn jeder Polizeipräsident sucht sich aus diesem Füllhorn nach eigener Wahl eine das Wohnrecht einräumende oder einschränkende Erklärung heraus, denn eine jede neue Erklärung hebt die frühere gewöhnlich de jure ganz oder teilweise auf, ohne sie jedoch de facto aus der Welt zu schaffen. Durch die Vielseitigkeit der „Judengesetze" sind die Juden außerhalb des Gesetzes und ihre wenigen „Rechte" in Frage gestellt." Aber außer dem dirigierenden Senat spricht in dieser Angelegenheit noch die „dritte Abteilung", d. h. das Polizeidepartement, das große Wort mit, und wehe dem Juden, der es nicht rechtzeitig versteht, sich die Gunst dieses allgewaltigen Tribunals zu sichern. Je nach Bedarf oder Belieben verfügt täglich dieses Departement die Ausweisung von Hunderten von Juden aus ihrem Wohnort ohne Angabe irgend eines Motivs für diese harte Maßregel. Es dürfte vielleicht der Hinweis genügen, daß seit 1902 aus der einen Stadt Riga mehr als 3000 Juden ausgewiesen wurden. Es gehört ebenso zu den alltäglichen Erscheinungen, daß die Glieder einer und derselben Familie nicht dieselben Wohnrechte genießen. Während dem Arzt gestattet wird, sich in dem betreffenden Orte aufzuhalten, darf sein Sohn oder seine Tochter dort nicht leben. Ebensowenig sind die Eltern eines „privilegierten" Juden berechtigt, bei ihm zu leben, obwohl sie infolge Krankheit oder Mittellosigkeit auf die Gastfreundschaft des Sohnes dringend angewiesen sind. Glücklicherweise lassen sich mitunter die Polizeibeamten durch einen „dankbaren Händedruck" erweichen und drücken dann gerne ein Auge, wenigstens für einige Zeit, zu. Die „Dankbarkeit" schwankt zwischen 3 und 1000 Rubel und richtet sich nach der materiellen Lage des Juden und hauptsächlich nach der dienstlichen Stellung des „Wohltäters". Charakteristisch ist die Einrede eines Helden in einem bekannten Roman Stschedrins: „Du nimmst zuviel, nicht nach deinem Rang!" Man kann daher begreifen, welche Gefühle die jüdische Bevölkerung für das russische Beamtentum und besonders für die heilige Hermandad hegen kann. Selbst die christliche Intelligenz hat keine hohe Meinung von der Polizei und sieht in jedem ihrer Beamten einen „Halsabschneider". Es muß zugegeben werden, daß es auch hier Ausnahmen gibt, aber diese sind es selten wie die weißen Raben. Um aber dem deutschen Leser einigermaßen ein Urteil über die nutzenbringende Tätigkeit der unlängst aufgehobenen Kommission zu verschaffen, mag folgender verbürgter Fall berichtet werden: Der Ingenieur Krinsky hatte sich im Jahre 1899 in Port Arthur niedergelassen und dort ein technisches Bureau eröffnet. Eines schönen Tages jedoch wurde ihm von der Polizeibehörde im Auftrag der Kommandantur mitgeteilt, daß er als Jude nicht berechtigt sei, hier zu leben, und verpflichtet wurde, binnen vierzehn Tagen mit seiner Frau die Stadt, sowie die ganze Halbinsel Kwantimg zu verlassen. Vergebens versuchte Herr Kr. sein Wohnrecht mit dem § 13 des Paßgesetzes zu begründen, welches dem Absolventen sämtlicher Hochschulen das uneingeschränkte Wohnrecht einräumt» vergebens suchte er beim Statthalter Alexejew um Gewährung einer zur Abwickelung seiner Geschäfte erforderlichen längeren Frist nach; es half nichts, und der Ingenieur reiste, um sich der angedrohten Ausweisung per Schub nicht auszusetzen, am vierzehnten Tage mit Kind und Kegel ab. Nur der Anwalt des Herrn K. wollte sich nicht beruhigen und reichte bei der „Kommission" Beschwerde ein. Es verstrichen Jahre; Herr Kr. und sein Rechtsbeistannd hatten bereits jede Hoffnung auf Erfolg aufgegeben, die Sache schien totgeschwiegen zu sein. Aber siehe da! Vor vier Wochen, also nach Verlauf von ca. fünf Jahren, erhält er durch den Polizeimeister in Riga den Bescheid, daß seine Berufung höheren Ortes als begründet anerkannt und die Ausweisungsorder des Admirals Alexejew als

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